2.2.11.4 Prüfung bezüglich der Berücksichtigung von Maßnahmen bezüglich des Klimawandels
Gemäß § 1 a Abs. 5 BauGB ist zu prüfen, ob den Erfordernissen des Klimaschutzes durch Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken sowie durch Maßnahmen, die der Anpassung an den Klimawandel dienen, Rechnung getragen wird.
Folgende Maßnahmen zum Klimaschutz können dem B-Plan Nr. 103 zugeordnet werden
- Ausweisung eines urbanen Gebiets und eines Sondergebietes 'Altenwohn- und Pflegeheim' mit kompakten Gebäudekörpern (Energieeffizienz Vermeidung von CO2 Emissionen)
- Überschreitungsmöglichkeiten der Gebäudehöhen für Solaranlagen (Regenerative Energien Vermeidung von CO2 Emissionen)
- Anlage von Gründächern (Energieeffizienz Vermeidung von CO2 Emissionen; Wasserrückhaltung, Lokalklima)
Folgende Maßnahmen, die der Anpassung an den Klimawandel dienen, können dem B-Plan Nr. 103 zugeordnet werden:
- Festsetzung einer zentralen Grünfläche (Verbesserung des Lokalklimas Anpassung an zunehmende Trockenphasen)
- Multifunktionale Nutzung der zentralen Grünfläche als Retentionsraum für Oberflächenwasser (Verbesserung des Wasserangebots für Pflanzen Anpassung an zunehmende Trockenphasen).
- Festsetzung ausreichender Baumscheiben für Baumstandorte innerhalb von Versiegelungsflächen (Verbesserung des Wasserangebots für Pflanzen Anpassung an zunehmende Trockenphasen)
- Vorschläge zur Verwendung klimafester Baumarten (Anpassung an zunehmende Trockenphasen)
- Anlage von Gründächern (Kühlung der Umgebungsluft Anpassung an zunehmende Trockenphasen)