7.4. Feuerlöscheinrichtungen
Für den Grundschutz gem. des Erlasses des Innenministeriums vom 30.08.2010 – IV 334- 166.701.400 i.V. mit Arbeitsblatt DVGW-W 405 wird aus dem Rohrnetz der öffentlichen Trinkwasserversorgung eine Löschwassermenge von 60 cbm/h bereitgestellt.
Im Notfall sind alle Gebäude für die Feuerwehr erreichbar. Die Zufahrten für die Feuerwehr und Rettungsfahrzeuge müssen den Anforderungen der Landesbauordnung (LBO § 5 (4)) und der DIN 14090 genügen.