Planungsdokumente: Bebauungsplan Nr. 105 der Stadt Schleswig

Sie können an dieser Stelle Einsicht in die Dokumente des Verfahrens nehmen.

Inhaltsverzeichnis

Begründung

2.2.5.2 Gesetzlich geschützte Biotope

Im Bereich der Küste und im Norden des Plangebiets werden gemäß § 30 BNatSchG i.V.m. § 21 LNatSchG gesetzlich geschützte Biotope (Brackwasserröhrichte, Makrophytenbestände der Schlei, Artenreiche Steilhänge) überplant. Die Kompensation für Eingriffe in die gesetzlich geschützten Biotope ist durch Zuordnungsfestsetzungen für Abbuchungen von Ökokonten in den Bebauungsplan eingestellt. Vor Umsetzung des geplanten Vorhabens werden bei der unteren Naturschutzbehörde Anträge auf Befreiung gemäß § 67 BNatSchG eingereicht.

2.2.5.3 Gewässerschutzstreifen

Die geplanten Bauflächen liegen teilweise innerhalb eines gemäß § 61 BNatSchG i.V.m. § 35 LNatSchG zu beachtenden 150 m Gewässerschutzstreifens.

Eine naturschutzrechtliche Befreiung gemäß § 67 BNatSchG wurde vom Kreis Schleswig-Flensburg für das geplante Vorhaben mit dem AZ. 661.8.05.01.136-04/21 bereits erteilt.

2.2.5.4 Besonders und streng geschützte Arten

Im Plangeltungsbereich befinden sich gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 13 BNatSchG besonders geschützter Arten sowie einige gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 14 BNatSchG streng geschützte Arten. Im Rahmen der Aufstellung eines Bebauungsplans ist zu prüfen, ob bei Umsetzung des geplanten Vorhabens die artenschutzrechtlichen Anforderungen des § 44 Abs. 1 BNatSchG eingehalten werden können.

Auf Basis des B-Planentwurfs wurde ein artenschutzrechtlicher Fachbeitrag erstellt (B.i.A. 2021). Fachliche Grundlagen sind vorhandene Daten, eine Geländebegehung zur Bewertung des faunistischen Artenpotenzials sowie Geländeuntersuchungen zur Erfassung von Röhrichtbrütern und möglicherweise vorkommenden artenschutzrechtlich besonders relevanten Amphibienarten. Anhand einer Relevanzprüfung und Konfliktanalyse wurde geprüft, ob durch die Ausführung des Bebauungsplans die in § 44 Abs. 1 BNatSchG die formulierten Zugriffsverbote (Tötungsverbot, Störungstatbestände, Zerstörung von Fortpflanzung und Ruhstätten) eintreten.

Dem Fachbeitrag ist zu entnehmen, dass bei der Durchführung des geplanten Vorhabens artenschutzrechtliche Verbotstatbestände gemäß § 44 Abs. 1 BNatSchG eintreten können. Diese sind jedoch durch geeignete Maßnahmen vermeidbar. Zur Vermeidung der artenschutzrechtlichen Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG sind die in der folgenden Tabelle aufgeführten artenschutzrechtlichen Vermeidungsmaßnahmen erforderlich:

Tabelle 1: Erforderliche artenschutzrechtliche Vermeidungsmaßnahmen

TiergruppeRelevante BeeinträchtigungenArtenschutzrechtliche Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen, CEF-Maßnahmen
Brutvögel: GehölzbrüterSchädigungen im Zuge der baubedingt erforderlichen Gehölzbeseitigung Bauzeitenregelung Gehölzbeseitigung außerhalb der Brutzeit: 01.10. bis 28.02.
FledermäuseSchädigungen im Zuge der baubedingt erforderlichen Gehölzbeseitigung Besatzkontrolle und Entwertung von Quartieren in Gehölzen Feststellung der Quartiereignung und Besatzkontrolle sowie anschließende Entwertung bei Nichtbesatz des Winterquartierpotenzials des Höhlenbaumes Nr. 5 im Herbst (September-Oktober) vor dem Eingriff. Bauzeitenregelung Beseitigung der Gehölze außerhalb der Aktivitätszeit: 01.12. bis 28.02.
Verlust von Höhlenbäumen mit potenzieller Eignung als Wochenstuben- und Winterquartier.Ausgleichsmaßnahme bzw. CEF-Maßnahme Ausgleich von einem betroffenen Wochenstubenquartierstruktur im Verhältnis 1:3 und einer betroffenen Winterquartierstruktur im Verhältnis 1:2, d.h. Bereitstellung von 3 Quartierkästen mit Sommerquartierfunktion und 2 Quartierkästen mit Winterquartierfunktion Sollte eine Brutvogel-Konkurrenz und somit eine Fehlbelegung der Fledermauskästen durch Vögel nicht ausgeschlossen werden können, hat jedes Ersatzquartier aus mindestens zwei Kästen (1 Fledermauskasten + 1 Vogelkasten) zu bestehen, die am selben Baum angebracht werden müssen (LBV SH 2020).

Im Ergebnis kommt die artenschutzrechtliche Prüfung zum B-Plan Nr. 105 „Auf der Freiheit - Ostteil“ der Stadt Schleswig zum Fazit, dass unter Berücksichtigung von Bauzeitenregelungen für Brutvögel und Fledermäuse und weiterer artenschutzrechtlicher Ausgleichsmaßnahmen bzw. CEF-Maßnahmen in Form einer Bereitstellung von 5 künstlichen Quartierkästen für Fledermäuse im Hinblick auf die möglichen Beeinträchtigungen prüfrelevanter Brutvögel und Fledermäuse keine Zugriffsverbote nach § 44 Abs. 1 BNatSchG berührt werden. Eine Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG ist demnach für keine der näher geprüften Arten bzw. Artengruppen erforderlich.