Planungsdokumente: Bebauungsplan Nr. 19 "Feuerwehrgerätehaus Damp" der Gemeinde Damp

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

3.1 Art der baulichen Nutzung

Die Bauflächen werden überwiegend entsprechend der vorhandenen und zugedachten Nutzungen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB als Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung 'Feuerwehr und Bauhof' festgesetzt.

Diese Festsetzungen erfolgen vor dem Hintergrund der unter Punkt 2 angestrebten Nutzungen. Im Text (Teil B) der Satzung werden die zulässigen Nutzungen konkretisiert. Entsprechend des Bedarfes ist die Errichtung von baulichen Anlagen zulässig, die der Feuerwehr und der Sicherung des Brandschutzes sowie des gemeindlichen Bauhofes dienen und diesen Nutzungen räumlich und funktional zugeordnet sind. Hierzu zählen neben den Fahrzeughallen mit Geräte- und Lagerräumen auch Sozialräume, Schulungs- und Seminarräume sowie Stellplätze.

Das Flurstück 46/8 (Florianweg 5) wird entsprechend der vorhandenen und zugedachten Nutzung gemäß § 4 BauNVO als Allgemeines Wohngebiet festgesetzt. Der Ausschluss der nach § 4 (3) BauNVO Nr. 1-5 ausnahmsweise zulässigen Nutzungen erfolgt unter Berücksichtigung des angestrebten Gebietscharakters und soll die Wohnnutzung weiter in den Vordergrund rücken. Gewollt ist ein für die Errichtung von Wohngebäuden attraktives Gebiet mit hoher Wohnqualität. Andersartigen Entwicklungen sowie möglichen Konflikten, insbesondere durch erhöhtes Verkehrsaufkommen und erhöhte Schallemissionen soll vorgebeugt werden.

3.2 Maß der baulichen Nutzung

Das Maß der baulichen Nutzung wird durch die Grundflächenzahl (GRZ) und die Anzahl der Vollgeschosse bestimmt. Innerhalb der Fläche für Gemeinbedarf orientiert sich das Maß der baulichen Nutzung mit einer GRZ von 0,5 und max. zwei Vollgeschossen an der vorhandenen Bebauung und der gewollten städtebaulichen Nutzung des Grundstückes sowie den gesetzlichen Anforderungen an die baulichen Anlagen der Feuerwehr.

Aufgrund des großen Bedarfes an befestigten Flächen vor den Fahrzeughallen darf die festgesetzte Grundfläche durch Stellplätze und Zufahrten sowie Nebenanlagen gem. § 14 BauNVO bis zu einer Grundflächenzahl von insgesamt 0,8 überschritten werden.

Innerhalb des Allgemeinen Wohngebietes orientiert sich das Maß der baulichen Nutzung mit einer GRZ von 0,3 und max. einem Vollgeschoss an der vorhandenen Bebauung und der gewollten städtebaulichen Nutzung des Grundstückes. Das bauliche Nutzungsmaß mit einer GRZ von 0,3 liegt unterhalb der Orientierungswerte nach § 17 Baunutzungsverordnung (BauNVO), trägt zu einer orttypischen, aufgelockerten Bebauung bei und bietet einen ausreichenden Nutzungsspielraum auf dem Grundstück. Hiermit kommt die Gemeinde Damp dem in § 1a Abs. 2 BauGB formulierten Ziel, mit Grund und Boden sparsam und schonend umzugehen, nach.

Die zulässige Gebäudehöhe innerhalb der Gemeinbedarfsfläche 'Feuerwehr und Bauhof' wird zum Schutz des Landschafts- und Ortsbildes auf 11,00 m über dem Erdgeschossfußboden begrenzt. So kann eine optisch einheitliche Gestaltung der vorhandenen und der geplanten Baukörper entstehen. Um eine ortsuntypische, optisch dreigeschossig wirkende Bebauung zu vermeiden, wird die Traufhöhe der Gebäude (Schnittpunkt der Außenwand mit der Dachhaut) auf max. 5,00 m begrenzt.

Die zulässige Gebäudehöhe innerhalb des Allgemeinen Wohngebietes wird auf 8,50 m begrenzt. Hiermit soll eine ortstypische Bebauung, die sich an dem umgebenden baulichen Bestand orientiert, sichergestellt werden. Um eine ortsuntypische, optisch zweigeschossig wirkende Bebauung zu vermeiden, wird die Traufhöhe der Gebäude (Schnittpunkt der Außenwand mit der Dachhaut) auf max. 4,00 m begrenzt.

Das Orts- und Landschaftsbild soll weiterhin durch eine Höhenbeschränkung des Erdgeschossfußbodens gewahrt bleiben. Dazu wird die Höhenlage der Erdgeschossfußbodenoberkante auf maximal 60 cm über der mittleren Höhe des zum jeweiligen Grundstück gehörenden Straßenabschnittes (hier Florianweg) begrenzt.

3.3 Bauweise, überbaubare Grundstücksflächen

Bauweise

Für den Bereich der Fläche für Gemeinbedarf wird eine abweichende Bauweise festgesetzt, da hier auch Gebäude mit einer Länge von über 50 m vorgesehen sind.

Überbaubare Grundstücksflächen

Die überbaubare Grundstücksfläche wird durch Baugrenzen festgesetzt und soll einen weitgehenden Spielraum bei der Gebäudeplatzierung einräumen. Hierbei werden innerhalb der Fläche für Gemeindedarf und dem Allgemeinen Wohngebiet jeweils eigenständige Baufelder definiert. Im Bereich des Allgemeinen Wohngebietes kann der erforderliche Abstand zur Waldfläche im Norden eingehalten werden. Im Bereich der Fläche für den Gemeinbedarf ist dies nicht möglich. Hier orientiert sich die Baugrenze im Norden an der vorhandenen Bebauung bzw. den bereits befestigten Flächen. In diesem Bereich überwiegen in diesem besonderen Fall aus Sicht der Gemeinde Damp die öffentlichen Interessen des Brand- und Katastrophenschutzes gegenüber den Interessen des Waldabstandes.

Im Westen entlang der Landesstraße L 26 ragt das bestehende Feuerwehrgerätehaus in die Anbauverbotszone (hier 20 m) hinein. Im Norden beträgt die Überschreitung ca. 1 m, im Süden ca. 4 m. Die Baugrenze wird in diesem Bereich eng um das Bestandsgebäude herumgelegt.

Da die Baugrenze für das Feuerwehrgerätehaus und den Bauhof den baulichen Bestand und den konkreten Neubaubedarf abbildet und keine weiteren Entwicklungsmöglichkeiten zulässt, wird die Festsetzung in den B-Plan aufgenommen, dass Lagerflächen und Flächen zum Abstellen von Maschinen innerhalb der Gemeinbedarfsfläche auch außerhalb der Baugrenzen zulässig sind. Die festgesetzte maximale Grundflächenzahl ist hierbei zu beachten.