Planungsdokumente: Neuaufstellung des Bebauungsplanes Nr. 2 der Gemeinde Noer für das Gebiet südlich L285, westlich Bebauung "Möhlenbarg" sowie nördlich und östlich landwirtschaftlicher Flächen (Ortschaft Lindhöft)

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

1. Grundlagen und Rahmenbedingungen

1.1 Rechtliche Grundlagen und Verfahrensablauf

Grundlagen dieses Bauleitplanverfahrens sind

- das Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung seiner Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 08.10.2022 (BGBl. I S. 1726),

- die Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung ihrer Bekanntmachung vom 21.11.2017 (BGBl. I S. 3786), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14.06.2021 (BGBl. I S. 1802),

- die Planzeichenverordnung (PlanzV) vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 I S. 58), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14.06.2021 (BGBl. I S. 1802),

- die Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (LBO) vom 06.12.2021 (GVOBl. 2021, S. 1422), verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zur Harmonisierung bauordnungsrechtlicher Vorschriften,

- das Bundesnaturschutzgesetz (BNatschG) vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20.07.2022 (BGBl. I S. 1362),

- das Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) vom 24.02.2010 (GVOBl. S. 301), zuletzt geändert durch Gesetz vom 02.02.2022 (GVOBl. S. 91),

- das Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) vom 17.03.1998 (BGBl. I S. 502), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 25.02.2021 (BGBl. I S. 306).

Verfahrensschritte: Datum:

Aufstellungsbeschluss 22.03.2021

Frühz. Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 (1) BauGB 16.09.2021

Frühzeitige TöB-Beteiligung gem. § 4 (1) BauGB 02.05.2022

Entwurfs- und Auslegungsbeschluss 26.09.2022

TÖB-Beteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB

Öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB

Satzungsbeschluss gemäß § 10 Abs. 1 BauGB

1.2 Vorgaben übergeordneter Planungen

Der Gemeinde Noer ist nach der 'Landesverordnung zur Festlegung der zentralen Orte und Stadtrandkerne' vom 05. September 2019 keine zentralörtliche Funktion zugewiesen. Die Gemeinde ist dem Nahbereich der Gemeinde Gettorf zugeordnet, die gemäß § 2 als Unterzentrum eingestuft ist.

Die Ziele, Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung ergeben sich aus der am 17. Dezember 2021 in Kraft getretenen Fortschreibung des Landesentwicklungsplanes Schleswig-Holstein und dem Regionalplan für den Planungsraum III (alt), Fortschreibung 2000. Die Fortschreibung des LEP ersetzt den Landesentwicklungsplan aus dem Jahr 2010.

Gemäß LEP 2021 befindet sich die Gemeinde Noer im Ordnungsraum, der um die Stadt Kiel dargestellt ist. Ordnungsräume sind um die schleswig-holsteinischen Oberzentren Kiel und Lübeck sowie um Hamburg abgegrenzt. Sie umfassen die Verdichtungsräume mit ihren Randgebieten. In den Ordnungsräumen sollen Flächen für Gewerbe- und Industriebetriebe sowie den Wohnungsbau in ausreichendem Umfang vorgehalten werden. Die Siedlungsentwicklung in den Ordnungsräumen soll vorrangig auf den Siedlungsachsen erfolgen und sich außerhalb der Siedlungsachsen auf die Zentralen Orte konzentrieren.

Der LEP 2021 führt unter Ziffer 2.2 aus: "In den Ordnungsräumen sollen die unterschiedlichen Flächennutzungsansprüche besonders sorgfältig aufeinander abgestimmt werden. […] Die Räume zwischen den Siedlungsachsen sollen in ihrer landschaftlich betonten Struktur erhalten bleiben. Als Lebensraum der dort wohnenden Menschen, aber auch als Räume für Land- und Forstwirtschaft, Naherholung und Ressourcenschutz sowie als ökologische Funktions- und Ausgleichsräume sollen sie gesichert werden. […] Die konkurrierenden Flächenansprüche für Wohnen, Gewerbe, Land- und Forstwirtschaft, Infrastruktur, Naherholung und Ressourcenschutz müssen daher besonders abgewogen werden, um die wirtschaftliche Entwicklungsdynamik zu stärken und gleichzeitig die Lebensqualität in den Ordnungsräumen zu sichern."

Für die wohnbauliche Entwicklung ist zu berücksichtigen, dass der Gemeinde Noer gemäß dem LEP keine zentralörtliche Funktion zugewiesen ist und sie nicht auf der Siedlungsachse liegt. Gemeinden ohne zentralörtliche Funktion innerhalb des Ordnungsraumes, wie die Gemeinde Noer, decken im Hinblick auf die Wohnraumversorgung den örtlichen Bedarf ab. Der wohnbauliche Entwicklungsrahmen für Gemeinden, die keine Schwerpunkte für den Wohnungsbau sind, ist aufgrund des erhöhten Wohnungsneubaubedarfs mit Inkrafttreten der Fortschreibung des LEP am 17. Dezember 2021 aktualisiert worden. Neuer Stichtag für die Berechnung des Entwicklungsrahmens ist der Wohnungsbestand am 31. Dezember 2020 und neuer Geltungszeitraum sind die Jahre 2022 bis 2036. Für die Gemeinde Noer gilt, dass bezogen auf den Wohnungsbestand vom 31. Dezember 2020, neue Wohnungen im Umfang von bis zu 15 Prozent errichtet werden dürfen (vgl. Kap. 3.6.1 LEP). Wohnungen in Gebäuden mit mehr als drei Wohnungen werden nur zu zwei Drittel auf den Rahmen angerechnet. Außerdem wurden Ausnahmen definiert, unter denen vom wohnbaulichen Entwicklungsrahmen abgewichen werden kann.

Die Gemeinde Noer hatte am 31.12.2020 einen Wohnungsbestand von 452 Wohneinheiten. Der wohnbauliche Entwicklungsrahmen liegt daher bei 68 Wohneinheiten abzüglich der Baulücken und der Baufertigstellungsanzeigen seit dem Stichtag. Insgesamt soll auf zwölf Baugrundstücken Hinterliegerbebauung ermöglicht werden. Es handelt sich um eine Maßnahme der Innenentwicklung. Aufgrund der Grundstückszuschnitte und der Anbauverbotszone erscheinen nicht alle Grundstücke einzeln betrachtet für ein Wohngebäude in Frage zu kommen, teilweise erscheint die Errichtung eines Wohngebäudes nur gemeinsam auf zwei Grundstücken denkbar. Aufgrund der Größe der Baufenster ist zu erwarten, dass diese Bereiche lediglich mit einem kleineren Einfamilienhaus mit einer Wohneinheit bebaut werden. Es ist auch nicht zu erwarten, dass alle Grundstückseigentümer das entsprechend neu geschaffene Baurecht ausnutzen und dort ein Wohngebäude errichten werden.

Für die übrigen Baugrundstücke, die noch unbebaut sind, besteht das Baurecht schon seit vielen Jahren. Es handelt sich um zehn unbebaute Baugrundstücke, die als Innenbereichspotenziale vom Entwicklungsrahmen abzuziehen sind. Zusammen mit dem neu geschaffenen Potenzial von ca. 10 Wohneinheiten, verbleibt ein Ent-wicklungsrahmen von 48 Wohneinheiten abzüglich der Baufertigstellungsanzeigen.

Zusätzlich wird das in der Vorgängerfassung des Bebauungsplanes Nr. 2 festgesetzte 'Sonstige Sondergebiet' (SO) mit der Zweckbestimmung 'Wochenendhausgebiet' in ein 'Allgemeines Wohngebiet' (WA) umgewandelt. Hier sollen 29 Einheiten planerisch in eine Dauerwohnnutzung überführt werden. Dies wird vom Wohnbauentwicklungsrahmen ebenfalls noch abgedeckt. Gegenwärtig wird bereits der größte Teil des Wochenendhausgebietes zum Dauerwohnen genutzt. Der vorangegangenen Entwicklung will die Gemeinde mit der Planung Rechnung tragen, so dass tatsächlich ein deutlich geringeres Wohneinheitenpotenzial durch die Umwandlung geschaffen wird. In der 7. Änderung des Flächennutzungsplanes ist das Gebiet bereits als 'Allgemeines Wohngebiet' (WA) dargestellt.

Gemäß der Begründung zu Ziffer 4.7.3 Abs. 7 - 9 LEP 2021 ist eine Umwandlung des Wochenendhausgebietes in ein allgemeines Wohngebiet vom Vorhandensein städtebaulich tragfähiger Strukturen und integrierter Lagen abhängig. Eine städtebaulich integrierte Lage ist im vorliegenden Fall gegeben, da das Wochenendhausgebiet zu drei Seiten von Dauer-Wohnbebauung umgeben ist. Es handelt sich bei dem Wochenendhausgebiet um vier Hausgruppen, die über öffentliche Erschließungswege mit einer Breite von 5,0 m erschlossen sind. Die drei südlichen Hausgruppen, jeweils bestehend aus 8 Häusern, sind dabei sowohl über ihre Süd-Ost-Seite als auch über ihre Nord-West-Seite erschlossen. Die aus 5 Häusern bestehende nördlichste Hausgruppe wird von Südosten aus erschlossen. Im Norden grenzen dort eine Parkplatzanlage und Grünflächen an.

Alle Häuser im WA 3 sind an die im Ortsteil Lindhöft zur Verfügung stehenden Ver- und Entsorgungsanlagen angeschlossen. An den Abfuhrtagen werden im Rahmen der Straßenrandentsorgung die Abfallbehälter direkt am Rand der Straße 'Schulkoppel' bereitgestellt. Alle Häuser sind insofern voll erschlossen und die Verkehrssicherheit ist gewährleistet. Es werden somit die Anforderungen an für ein Wohngebiet städtebaulich tragfähige Strukturen, insbesondere was die Erschließung und die Ver- und Entsorgung angeht, erfüllt.

Gemäß LEP 2021 befindet sich die Gemeinde in einem 'Entwicklungsraum für Tourismus und Erholung' sowie in einem 'Vorbehaltsraum für Natur und Landschaft'. Der Ortsteil Lindhöft befindet sich darüber hinaus im Stadt-Umland-Bereich (10-km- Umkreis) um das Mittelzentrum Eckernförde.

Im Regionalplan für den Planungsraum III (Stand: 2000) sind die Ortsteile Noer und Lindhöft von einem 'Regionalen Grünzug' umgeben. Nordöstlich des Ortsteils Noer ist ein 'Naturschutzgebiet' dargestellt. Die nördlichen Bereiche der Gemeinde befinden sich zudem in einem 'Gebiet mit besonderer Bedeutung für Natur und Landschaft'.

Für den Ortsteil Lindhöft gilt die 7. Änderung des Flächennutzungsplanes (Neufassung), die am 03. März 1998 wirksam wurde. Diese stellt das Plangebiet überwiegend als 'Allgemeines Wohngebiet' (WA)' dar. Im Westen ist ein 'Dorfgebiet' (MD) dargestellt. Im Nordosten befinden sich eine 'Gemeinbedarfsfläche' und eine Grünfläche. Da zukünftig ebenfalls das im Flächennutzungsplan dargestellte 'Dorfgebiet' (MD) als 'Allgemeines Wohngebiet' (WA) ausgewiesen werden soll und zudem kleinere Flächen, die im Flächennutzungsplan noch als 'Fläche für die Landwirtschaft' dargestellt sind, langfristig ebenfalls einer Wohnnutzung zugeführt werden sollen, ergibt sich eine Abweichung zu den Darstellungen im Flächennutzungsplan und den zukünftigen Zielvorstellungen der Gemeinde.

Ausschnitt aus der 7. Änderung des Flächennutzungsplanes

Künftig sollen die bebauten Bereiche überwiegend als 'Wohnbaufläche' (W) dargestellt werden. Ebenfalls soll eine bereits in der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 2 berücksichtigte 'Fläche für Ver- und Entsorgung' mit der Zweckbestimmung 'Abwasserbeseitigung' mit aufgenommen und diese Fläche zu diesem Zwecke planerisch gesichert werden. Im Zuge der Änderung des Flächennutzungsplanes wird die Zweckbestimmung der 'Gemeinbedarfsfläche' an die aktuelle Nutzung angepasst. Der öffentliche Parkplatz im Nordosten und der geplante öffentliche Parkplatz im Südosten sollen künftig als 'Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung' (öffentliche Parkfläche) dargestellt werden. Daher erfolgt im Parallelverfahren die 8. Änderung des Flächennutzungsplanes. Durch die Änderung des Flächennutzungsplanes ist sichergestellt, dass die Neuaufstellung des Bebauungsplanes Nr. 2 dem Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 BauGB, wonach Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln sind, entspricht.

Künftige Darstellung im Flächennutzungsplan (8. Änderung)