Planungsdokumente: 7. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1 - "Gewerbegebiet Klausdorf/Raisdorf"

Begründung

Inhaltsverzeichnis

1. Grundlagen und Rahmenbedingungen 3

1.1 Rechtliche Grundlagen 3

1.2 Vorgaben übergeordneter Planungen 4

1.3 Räumlicher Geltungsbereich 5

1.4 Angaben zum Bestand 6

2. Anlass und Ziele der Planung 9

2.1 Anlass der Planung 9

2.2 Ziele der Planung 9

3. Inhalte des Bebauungsplans 10

3.1 Art und Maß der baulichen Nutzung, Bauweise etc. 10

3.2 Landschaftspflege und Artenschutz 14

3.3 Immissionsschutz 22

3.4 Verkehr, Ver- und Entsorgung 24

3.5 Maßnahmen zur Ordnung von Grund und Boden 24

3.6 Hinweise 24

1. Grundlagen und Rahmenbedingungen

1.1 Rechtliche Grundlagen

Grundlagen dieses Bauleitplanverfahrens sind

- das Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung seiner Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 04.01.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 6),

- die Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung ihrer Bekanntmachung vom 21.11.2017 (BGBl. I S. 3786), durch Artikel 3 des Gesetzes vom 04.01.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 6),

- die Planzeichenverordnung (PlanzV) vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 I S. 58), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14.06.2021 (BGBl. I S. 1802),

- die Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (LBO) vom 06.12.2021 (GVOBl. 2021, S. 1422), verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zur Harmonisierung bauordnungsrechtlicher Vorschriften.

Es findet das beschleunigte Verfahren gemäß dem durch das Gesetz zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte eingefügten § 13 a BauGB Anwendung. Bei der 7. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1 der Stadt Schwentinental handelt es sich um eine Maßnahme der Innenentwicklung bzw. der Nachverdichtung. Die in § 13 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB genannte Voraussetzung, der Bauleitplan dürfe unter Berücksichtigung anderer im engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellter Bebauungspläne eine festgesetzte Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 BauNVO von 20.000 m² nicht erreichen, ist erfüllt. Ferner ist nicht erkennbar, dass die Planung zu einer Beeinträchtigung von Natura-2000-Gebieten führen könnte. Das nächst gelegene FFH-Gebiet weist zur Plangebietsgrenze einen Abstand von ca. 430 m auf. Zwischen Plangebiet und FFH-Gebiet existiert aber bereits eine verdichtete bauliche Nutzung, so dass die mit der hiesigen Planung vorbereiteten ca. 0.7 ha zusätzliche Überbauung keine Auswirkungen auf das Natura-2000-Gebiet haben wird. Hinzu kommt, dass eine Bebauung auf Grundlage des Bebauungsplanes Nr. 1 bereits jetzt zulässig wäre.

Im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a BauGB gelten in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Danach wird von einer Umweltprüfung und einem Umweltbericht abgesehen, ohne jedoch die Belange des Umweltschutzes, einschließlich die des Naturschutzes und der Landschaftspflege, außer Acht zu lassen (siehe Kapitel 3.2). Das Erfordernis, dem Bebauungsplan eine zusammenfassende Erklärung beizufügen, entfällt.

Verfahrensschritte Datum

Aufstellungsbeschluss 22.03.2021

Frühz. Öff.-Beteiligung gem. § 13 a (3) Nr. 2 BauGB 28.06. - 20.07.2021

Frühz. TÖB-Beteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB 26.08.2021

Entwurfs- und Auslegungsbeschluss 13.03.2023

TÖB-Beteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB

Öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB

Satzungsbeschluss gemäß § 10 Abs. 1 BauGB