Planungsdokumente: 50. Flächennutzungsplanänderung der Stadt Reibek und Bebauungsplan Nr. 118 "Erweiterung Gewerbegebiet Haidland" der Stadt Reinbek

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Inhaltsverzeichnis

Bebauungsplan Nr. 118 - Begründung

3.1.3. Gewerbestandortkonzept 2030 / 2035

Im Gewerbestandortkonzept 2030 / 2035 für die Kreise Stormarn und Herzogtum Lauenburg wird das Plangebiet als Fläche 24 geführt. In der planerischen Gesamtbewertung wird sie als sinnvolle gewerbliche Entwicklung als Erweiterung des bestehenden Gewerbes sowie als Arrondierung des Siedlungskörpers mit einer sehr guten Anbindung an das überregionale Verkehrsnetz beschrieben. Im Norden der Fläche wird Konfliktpotenzial aufgrund des Vorhandenseins eines archäologischen Interessensgebiet angeführt.

3.2. Umweltbericht

Gemäß § 2 Abs. 4 BauGB wird im weiteren Verfahren für die Ermittlung der Belange des Umweltschutzes ein Umweltprüfung durchgeführt, in dem die voraussichtlich erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht als gesonderter Teil der Begründung gemäß § 2a Abs. 1 Nr. 2 BauGB ermittelt, beschrieben und bewertet werden. Die Umnutzung vormals landwirtschaftlich genutzter Flächen zu einem Gewerbegebiet stellen Eingriffe in den Naturhaushalt und in den Landschaftsraum dar. Diese werden im Rahmen der Umweltprüfung bilanziert und ein entsprechender Ausgleichsbedarf ermittelt sowie erforderliche Ausgleichsmaßnahmen festgelegt.

Die zuständigen behördlichen Stellen werden im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung gebeten, über umweltrelevante Themen sowie Rahmen, Inhalt, Umfang, Methoden und Detailierungsgrad der Untersuchungen Auskunft zu erteilen.

3.3. Wasserschutzgebiet Zone III des Wasserwerks Glinde

Das Plangebiet liegt am südlichen Rand innerhalb des Wasserschutzgebiets Zone III des Wasserwerks Glinde. Es dient dem Schutz des Grundwassers im Interesse der Sicherung der öffentlichen Wasserversorgung. Insofern sind hier besondere Vorkehrungen hinsichtlich des Umgangs mit grundwassergefährdenden Stoffen oder Handlungen anzuwenden. Eine Nutzung der Flächen – auch baulich und in Form eines Gewerbegebiets – ist nicht generell ausgeschlossen.

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