Um den Anforderungen an sparsamen Umgang mit Grund und Boden gemäß
§ 1a Abs. 2 BauGB gerecht zu werden und gleichzeitig den derzeitigen Bestand in der Siedlung auch zukünftig zu erhalten, strebt die Gemeinde mit dem vorliegenden Bebauungsplan die Schaffung von Nachverdichtungsmöglichkeiten an.
Um sicherzustellen, dass sich die Zahl der Bewohner in Einzelhäusern entsprechend einer angemessenen Dichte im Gebiet entwickelt und die vorgegebenen kleinteiligen Strukturen bewahrt bleiben, werden Festsetzungen zu Wohneinheiten getroffen.
So wird festgesetzt, dass in den allgemeinen Wohngebieten WA 1 bis WA 6 pro Einzelhaus maximal zwei Wohneinheiten je Gebäude zulässig sind. In Doppelhäusern ist maximal eine Wohnung je Doppelhaushälfte zulässig. In den allgemeinen Wohngebieten WA 1 bis WA 6 sind Mehrfamilienhäuser untypisch und werden deshalb in diesen Teilgebieten ausgeschlossen.
In dem allgemeinen Wohngebiet WA 7 sind hingegen in Einzelhäusern sechs Wohneinheiten je Gebäude zulässig. In dem allgemeinen Wohngebiet WA 8 werden maximal 8 Wohneinheiten in Einzelhäusern zugelassen, weil dort im Bestand bereits größere Gebäudekomplexe vorhanden sind, die mehrere Wohneinheiten umfassen. Diese bauliche Entwicklungsmöglichkeit soll auch zukünftig beibehalten werden und ist auch durch die Lage an der Kieler Straße städtebaulich zu begründen.
Durch diese Festsetzungen wird sichergestellt, dass die entstehenden Gebäude entsprechend der städtebaulich gewünschten Nachverdichtungsmöglichkeiten eine gebietsverträgliche Größenordnung haben.
Für die markierten Bereiche im allgemeinen Wohngebiet WA 1 gilt, dass hier lediglich eine Wohneinheit zulässig ist. Gemäß den Ausführungen in Kapitel 4.3 strebt die Gemeinde die planungsrechtliche Sicherung durch eine Verbesserung der theoretischen Konfliktsituation an, die nur eine Umsetzung erfährt, wenn das Maß der heutigen Nutzung beibehalten wird. Aus diesem Grund wird für diese Bereiche die Zulässigkeit maximal einer Wohneinheit in Einzelhäusern festgesetzt.