Planungsdokumente: Bebauungsplan Nr. 1 der Gemeinde Trittau

Begründung

4.4. Mindestgrößen der Baugrundstücke

Die Mindestgrundstücksgröße beträgt bei Doppelhaushälften 300 m2 und bei Einzelhäusern 450 m2. Geringfügige Abweichungen bis zu 5 % sind zulässig, da diese nicht die grundsätzliche städtebauliche gewünschte Größenordnung der einzelnen Grundstücke in Frage stellen.

Die gemäß textlicher Festsetzung zu berücksichtigenden Mindestgrundstücksgrößen gelten nicht für bestehende Grundstücke. Diese sind zum Teil noch etwas kleiner und unterliegen somit dem Bestandschutz. Durch die Regelungen der Mindestgrundstücksgrößen strebt die Gemeinde eine Nachverdichtung an, die eine zeitgemäße Innenentwicklung ermöglicht.

4.5. Zulässige Zahl der Wohneinheiten

Um den Anforderungen an sparsamen Umgang mit Grund und Boden gemäß § 1a Abs. 2 BauGB gerecht zu werden und gleichzeitig den derzeitigen Bestand in der Siedlung auch zukünftig zu erhalten, strebt die Gemeinde mit dem vorliegenden Bebauungsplan die Schaffung von Nachverdichtungsmöglichkeiten an.

Um sicherzustellen, dass sich die Zahl der Bewohner in Einzelhäusern entsprechend einer angemessenen Dichte im Gebiet entwickelt und die vorgegebenen kleinteiligen Strukturen bewahrt bleiben, werden Festsetzungen zu Wohneinheiten getroffen.

So wird festgesetzt, dass in den allgemeinen Wohngebieten WA 1 bis WA 6 pro Einzelhaus maximal zwei Wohneinheiten je Gebäude zulässig sind. In Doppelhäusern ist maximal eine Wohnung je Doppelhaushälfte zulässig. In den allgemeinen Wohngebieten WA 1 bis WA 6 sind Mehrfamilienhäuser untypisch und werden deshalb in diesen Teilgebieten ausgeschlossen.

In dem allgemeinen Wohngebiet WA 7 sind hingegen in Einzelhäusern sechs Wohneinheiten je Gebäude zulässig. In dem allgemeinen Wohngebiet WA 8 werden maximal 8 Wohneinheiten in Einzelhäusern zugelassen, weil dort im Bestand bereits größere Gebäudekomplexe vorhanden sind, die mehrere Wohneinheiten umfassen. Diese bauliche Entwicklungsmöglichkeit soll auch zukünftig beibehalten werden und ist auch durch die Lage an der Kieler Straße städtebaulich zu begründen.

Durch diese Festsetzungen wird sichergestellt, dass die entstehenden Gebäude entsprechend der städtebaulich gewünschten Nachverdichtungsmöglichkeiten eine gebietsverträgliche Größenordnung haben.

Für die markierten Bereiche im allgemeinen Wohngebiet WA 1 gilt, dass hier lediglich eine Wohneinheit zulässig ist. Gemäß den Ausführungen in Kapitel 4.3 strebt die Gemeinde die planungsrechtliche Sicherung durch eine Verbesserung der theoretischen Konfliktsituation an, die nur eine Umsetzung erfährt, wenn das Maß der heutigen Nutzung beibehalten wird. Aus diesem Grund wird für diese Bereiche die Zulässigkeit maximal einer Wohneinheit in Einzelhäusern festgesetzt.

4.6. Nebenanlagen und Stellplätze

Um die Vorgartenzone in ihrem heutigen Bestand auch zukünftig von baulichen Anlagen frei zu erhalten wird festgesetzt, dass (auch verfahrensfreie) Nebenanlagen, Garagen und Carports in den allgemeinen Wohngebieten in den Vorgärten zwischen der vorderen Baugrenze und den der öffentlichen Straßenverkehrsflächen zugewandten Gebäudeseite und der öffentlichen Straßenverkehrsfläche unzulässig sind.

So kann sichergestellt werden, dass eine den Straßenraum optisch erweiternde Vorgartenzone entsteht, die nicht durch Einbauten in Form von Nebenanlagen verstellt wird. Gleichzeitig wird der Straßenraum auf Grund der Festsetzung durch Hauptanlagen definiert und nicht durch Nebenanlagen, was dem Ortsbild zu Gute kommt. Offene Stellplätze sind zwischen Verkehrsfläche und Baugrenze zulässig, da diese keine besondere städtebauliche Prägung des Raumes mit sich bringen, da sie ebenerdig sind.

Die von einer Bebauung und Versiegelung frei zu haltenden Innenbereiche in Form von Streifen, für die keine überbaubaren Flächen festgesetzt sind, sind in den allgemeinen Wohngebieten vollständig von Nebenanlagen und offenen Stellplätzen freizuhalten. Dies gilt auch für genehmigungsfreie Anlagen. Ziel der Gemeinde ist es, trotz dem Ziel der Nachverdichtung unversiegelte Gartenzonen planungsrechtlich zu sichern, die der Durchgrünung des Plangebiets zu Gute kommen. Eine Ausnahme hiervon bilden Einfriedungen.