4.7. Örtliche Bauvorschriften
Aufgrund des ausgeprägten Siedlungscharakters der vorhandenen Bebauung in der Umgebung kommt der Gestaltung besondere Bedeutung zu. Neben Festsetzungen zur Sockelzone und Geschossausbildung werden die Dachform und Dachneigung sowie die Farbe der Dacheindeckung bestimmt. Dabei werden die Gestaltungselemente aus der Nachbarschaft als Orientierungsrahmen herangezogen.
Um das Gebiet mit zukünftig entstehenden Gebäuden harmonisch in das Orts- und Landschaftsbild einzupassen und die vorhandene gestalterische Vielfalt nicht unnötig zu reglementieren, werden daher im Text (Teil B) grundsätzliche Gestaltungsfestsetzungen getroffen.
Die Integration der neuen Bausubstanz erfolgt über die Festsetzung der wesentlichen Gestaltungsmerkmale von Dach und Fassade von Hauptgebäuden und Nebenanlagen und bezieht sich im Einzelnen auf:
- Material und Farbe der Fassaden
- Material, Farbe und Gestaltung der Dächer
- Ausbildung des Sockelbereichs und der Geschosse
Besonders die Farbwahl von Fassade und Dacheindeckung trägt maßgeblich zur städtebaulichen Wirkung der Gebäude bei. Durch die gewährte Bandbreite an Möglichkeiten der Dacheindeckung sollen das Ortsbild störende und zu starke Abweichungen durch negativ beeinflussende Farbgebung ausgeschlossen werden.
Fassaden
Doppelhäuser sind in ihrer Materialität, in Bezug auf Dachform-, und -farbe sowie Traufhöhe jeweils einheitlich zu gestalten.
Für die Fassadengestaltung der Hauptgebäude sind zulässig:
- rote bis rotbraune Verblender (z.B. Klinker, Klinkerriemchen) und beige bis braune Verblender (z.B. Klinker, Klinkerriemchen). Teilflächen von 1/3 der Gesamtfassadenflächen sind in einer von der Hauptfassade abweichenden Gestaltung zulässig.
Zulässig sind:
- Putzfassaden mit einem Remissionswert ≥ 70 %
- naturbelassenes oder farblos lasiertes Holz oder matt lackierte/ pulverbeschichtete Metallverschalungen mit einem Remissionswert ≥ 70 %
Dächer
Für die gesamte überbaubare Grundstücksfläche sind für Wohngebäude nur geneigte Dächer mit einer Neigung von 15° bis 48° zulässig. Die Errichtung von Pultdächern ist unzulässig, da diese nicht in das Ortsbild passen.
Dachgestaltung
Je Gebäude ist nur eine einheitliche Dachfarbe zulässig. Als Material für die Dachflächen sämtlicher baulicher Anlagen sind nur matt glasierte oder engobierte, nichtglänzende Eindeckungen in den Farben rot, rotbraun und anthrazit zulässig. Außerdem sind Sonnenkollektoren / Solaranlagen sowie begrünte Dächer zulässig.
Sockel
Die Ausbildung eines Sockels ist im gesamten Geltungsbereich bis zu einer Höhe von 0,50 m zulässig. Bezugspunkt für die Sockelhöhe ist die Oberkante des Fertigfußbodens im Erdgeschossbereich der Gebäude und mit + 0,00 m der höchste Punkt der das Grundstück erschließenden Straßenverkehrsfläche, gemessen in der Mitte der Grundstücksfront (§ 18 Abs. 1 BauNVO).
Durch die Begrenzung der Sockelhöhe wird die Entstehung von Gebäuden mit sehr weit aus dem Boden ragenden Kellergeschossen verhindert, da hierdurch Kubaturen ermöglicht würden, die gestalterisch einen Übergang zu einer Zweigeschossigkeit darstellen könnten und sich dann nicht in das Ortsbild einfügen würden.
Geschosse
Die Außenwände eines Geschosses mit senkrecht aufgehenden Außenwänden ist oberhalb des zulässigen Vollgeschosses von den Außenwänden des Vollgeschosses um mindestens 0,75 m einzurücken. Somit wird sichergestellt, dass auch eine horizontale Gliederung erfolgt, die positive Auswirkungen auf die Raumbildung der Baukörper mit sich bringt. Gleichzeitig wird eine optische Zwei- bzw. Dreigeschossigkeit verhindert, die bauordnungsrechtlich zulässig wäre.