1.4.4 Landschaftsrahmenplan für den Planungsraum III
Im Landschaftsrahmenplan (LRP) für den (neuen) Planungsraum II (2020) sind in den Karten 1, 2 und 3 für das Plangebiet keine Darstellungen vorhanden.
Im Landschaftsrahmenplan (LRP) für den (neuen) Planungsraum II (2020) sind in den Karten 1, 2 und 3 für das Plangebiet keine Darstellungen vorhanden.
Der Landschaftsplan der Gemeinde Damp stellt für den Planbereich die Gebäude im südwestlichen Planbereich dar. Im Entwicklungsteil sind keine weiteren Darstellungen enthalten.
Die Darstellungen des Landschaftsplanes enthalten für den Planbereich ansonsten die landwirtschaftliche Nutzung. Von dieser Darstellung weichen die Inhalte des Bebauungsplanes ab, da eine derartige Nutzung bei der Aufstellung des Landschaftsplanes nicht absehbar war. Da die Flächen in einem Bereich liegen, der direkt an die vorhandene Bebauung angrenzt und der bisher überwiegend intensiv genutzt wurde, werden die Darstellungen des Landschaftsplanes der Gemeinde Damp bei einer Fortschreibung an die neuen Ziele angepasst. Zudem kommt die Umweltprüfung zu dem Ergebnis, dass nach Durchführung aller im Bebauungsplan festgesetzter Maßnahmen von keinen erheblichen und nachhaltigen Beeinträchtigungen der untersuchten Umweltbelange auszugehen ist. Die Eingriffe in Natur und Landschaft gelten als ausgeglichen. Das Eintreten von artenschutzrechtlichen Zugriffsverboten gem. § 44 BNatSchG ist nicht zu erwarten.
Schutzgebiete nach §§ 23 bis 29 BNatSchG sind von der Planung entsprechend der Darstellungen des Landwirtschafts- und Umweltatlasses nicht betroffen. Flächen des Schutzgebiets- und Biotopverbundsystems des Landes Schleswig-Holstein werden ebenfalls nicht beeinträchtigt. Geschützte Biotope gem. § 30 BNatSchG bzw. § 21 LNatSchG sind nicht bekannt.
Das nächstgelegene FFH-Gebiet ist das ca. 1,8 km nordwestlich gelegene Gebiet 1425-301 „Karlsburger Holz“.
Nördlich des bestehenden Feuerwehrgerätehauses befindet sich eine Waldfläche, die nach Landeswaldgesetz geschützt ist. Mit der aktuell vorhandenen Bebauung wird der Waldabstand von 30 m (§ 24 Landeswaldgesetz) bereits unterschritten.