Planungsdokumente: Bebauungsplan Nr. 103 der Stadt Schleswig

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

2.2.5.3 Besonders und streng geschützte Arten

Im Plangeltungsbereich befinden sich gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 13 BNatSchG besonders geschützter Arten sowie einige gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 14 BNatSchG streng geschützte Arten. Im Rahmen der Aufstellung eines Bebauungsplans ist zu prüfen, ob bei Umsetzung des geplanten Vorhabens die artenschutzrechtlichen Anforderungen des § 44 Abs. 1 BNatSchG eingehalten werden können.

Auf Basis des B-Planentwurfs wurde ein artenschutzrechtlicher Fachbeitrag erstellt (B.i.A. 2020). Fachliche Grundlagen sind vorhandene Daten, eine Geländebegehung zur Bewertung des faunistischen Artenpotenzials und Geländeuntersuchungen zur Erfassung von möglicherweise vorkommenden artenschutzrechtlich besonders relevanten Zauneidechsen. Anhand einer Relevanzprüfung und Konfliktanalyse wurde geprüft, ob durch die Ausführung des Bebauungsplans die in § 44 Abs. 1 BNatSchG die formulierten Zugriffsverbote (Tötungsverbot, Störungstatbestände, Zerstörung von Fortpflanzung und Ruhstätten) eintreten.

Dem Fachbeitrag ist zu entnehmen, dass bei der Durchführung des geplanten Vorhabens artenschutzrechtliche Verbotstatbestände gemäß § 44 Abs. 1 BNatSchG eintreten können. Diese sind jedoch durch geeignete Maßnahmen vermeidbar. Zur Vermeidung der artenschutzrechtlichen Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG sind die in der folgenden Tabelle aufgeführten artenschutzrechtlichen Vermeidungsmaßnahmen erforderlich:

Tab. 3: Erforderliche artenschutzrechtliche Vermeidungsmaßnahmen

TiergruppeRelevante BeeinträchtigungenArtenschutzrechtliche Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen
Brutvögel: GehölzbrüterSchädigungen im Zuge der baubedingt erforderlichen Gehölzbeseitigung Bauzeitenregelung Gehölzbeseitigung außerhalb der Brutzeit: 01.10. bis 28.02.
Brutvögel: BodenbrüterBaubedingte Schädigungen durch BaufeldräumungBauzeitenregelung Baufeldräumung außerhalb der Brutzeit: 16.08. bis 28.02.
Brutvögel: BodenbrüterLebensraumverlust FeldlercheAusgleichsmaßnahme Aufwertung Lebenstraum Feldlerche (3,5 ha Ökokonto der Stadt Schleswig)
FledermäuseSchädigungen im Zuge der baubedingt erforderlichen GehölzbeseitigungBauzeitenregelung Gehölzbeseitigung außerhalb der Aktivitätszeit: 01.12. bis 28.02.

Die artenschutzrechtliche Prüfung zum B-Plan Nr. 103 „Auf der Freiheit - Westteil“ der Stadt Schleswig kommt zu dem Ergebnis, dass unter Berücksichtigung von Bauzeitenregelungen für Brutvögel und Fledermäuse und einer artenschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahme in Form einer Habitataufwertung für die Feldlerche (Ökokonto Stadt Schleswig) im Hinblick auf die möglichen Beeinträchtigungen prüfrelevanter Brutvögel und Fledermäuse keine Zugriffsverbote nach § 44 Abs. 1 BNatSchG berührt werden. Eine Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG ist demnach für keine der näher geprüften Arten bzw. Artengruppen erforderlich.

Die Ausgleichsmaßnahme ist als Zuordnungsfestsetzung in den Bebauungsplan mit eingestellt. Ebenso erhält die Planzeichnung des Bebauungsplans einen Hinweis auf artenschutzrechtlich einzuhaltende Bauzeiten. Damit wird der Berücksichtigung artenschutzrechtlicher Belangen im Rahmen des Bebauungsplans ausreichend Rechnung getragen.

2.2.6 Entwicklungen gegenüber den Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen / § 1 Abs. 6 Nr. 7 g) BauGB)

Zusätzlich zur Prognose der Entwicklungen gegenüber den Darstellungen von Landschaftsplänen sind entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7 g) BauGB insbesondere auch die Pläne des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts in die Bewertung mit einzubeziehen.

2.2.6.1 Landschaftsplan der Stadt Schleswig

Im geltenden Landschaftsplan der Stadt Schleswig werden für den Bereich des Vorhabengebiets keine planerischen Aussagen getroffen. Die Karte "Entwicklung" stellt lediglich das vorhandene Sondergebiet sowie integrierte Grünbestände (Grünflächen, eine Gehölzfläche, eine Baumreihe am Nordrand) dar.

Im Bebauungsplan Nr. 103 werden ebenfalls Bauflächen und Grünflächen festgesetzt. Gegenüber den Darstellungen des geltenden Landschaftsplans ist die die Nutzungsart sowie die Verteilung der Bau- und Grünflächen geändert und das Feldgehölz ist entfallen. Die prägende Baumreihe wird im Bebauungsplan berücksichtigt und zur Erhaltung festgesetzt. Die Überplanung des ca. 0,3 ha großen Feldgehölzes ist als nachteilige Auswirkung auf die Umweltaspekte Luft, Klima, Pflanzen, Tiere, Landschaft und Mensch zu werten. Aufgrund der nur geringen Flächengröße des Gehölzes sind die Auswirkungen allerdings nicht erheblich.

Der im Landschaftsplan auf 50 m Breite dargestellte Erholungsstreifen wurde im B-Plan Nr. 103 entsprechend der heutigen Gesetzeslage angepasst auf den aktuell für Küstenbereiche geltenden 150 m Schutzstreifen an Gewässern gemäß § 61 BNatSchG i.V.m. § 34 LNatSchG.

Die Forderung des Landschaftsplans, vorhandene Altlasten zu sanieren, wurde bereits großflächig umgesetzt. Ein verbliebener Altlastenverdacht im Bereich des Parkplatzes am Kulturzentrum "Heimat" wird in der Planzeichnung gekennzeichnet und wird im Rahmen der Vorhabenumsetzung auf Handlungsbedarf geprüft.

Mit einer Begrenzung der Bootsliegeplätze auf eine maximale Anzahl von 30 wird einer geforderten Reglementierung von Sportbootbetrieb Rechnung getragen. Gegenüber Sportbootbetrieb empfindliche Schleiuferabschnitte sind im Plangebiet nicht vorhanden.