2.2.5.3 Besonders und streng geschützte Arten
Im Plangeltungsbereich befinden sich gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 13 BNatSchG besonders geschützter Arten sowie einige gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 14 BNatSchG streng geschützte Arten. Im Rahmen der Aufstellung eines Bebauungsplans ist zu prüfen, ob bei Umsetzung des geplanten Vorhabens die artenschutzrechtlichen Anforderungen des § 44 Abs. 1 BNatSchG eingehalten werden können.
Auf Basis des B-Planentwurfs wurde ein artenschutzrechtlicher Fachbeitrag erstellt (B.i.A. 2020). Fachliche Grundlagen sind vorhandene Daten, eine Geländebegehung zur Bewertung des faunistischen Artenpotenzials und Geländeuntersuchungen zur Erfassung von möglicherweise vorkommenden artenschutzrechtlich besonders relevanten Zauneidechsen. Anhand einer Relevanzprüfung und Konfliktanalyse wurde geprüft, ob durch die Ausführung des Bebauungsplans die in § 44 Abs. 1 BNatSchG die formulierten Zugriffsverbote (Tötungsverbot, Störungstatbestände, Zerstörung von Fortpflanzung und Ruhstätten) eintreten.
Dem Fachbeitrag ist zu entnehmen, dass bei der Durchführung des geplanten Vorhabens artenschutzrechtliche Verbotstatbestände gemäß § 44 Abs. 1 BNatSchG eintreten können. Diese sind jedoch durch geeignete Maßnahmen vermeidbar. Zur Vermeidung der artenschutzrechtlichen Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG sind die in der folgenden Tabelle aufgeführten artenschutzrechtlichen Vermeidungsmaßnahmen erforderlich:
Tab. 3: Erforderliche artenschutzrechtliche Vermeidungsmaßnahmen
Tiergruppe | Relevante Beeinträchtigungen | Artenschutzrechtliche Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen |
Brutvögel: Gehölzbrüter | Schädigungen im Zuge der baubedingt erforderlichen Gehölzbeseitigung | Bauzeitenregelung Gehölzbeseitigung außerhalb der Brutzeit: 01.10. bis 28.02. |
Brutvögel: Bodenbrüter | Baubedingte Schädigungen durch Baufeldräumung | Bauzeitenregelung Baufeldräumung außerhalb der Brutzeit: 16.08. bis 28.02. |
Brutvögel: Bodenbrüter | Lebensraumverlust Feldlerche | Ausgleichsmaßnahme Aufwertung Lebenstraum Feldlerche (3,5 ha Ökokonto der Stadt Schleswig) |
Fledermäuse | Schädigungen im Zuge der baubedingt erforderlichen Gehölzbeseitigung | Bauzeitenregelung Gehölzbeseitigung außerhalb der Aktivitätszeit: 01.12. bis 28.02. |
Die artenschutzrechtliche Prüfung zum B-Plan Nr. 103 „Auf der Freiheit - Westteil“ der Stadt Schleswig kommt zu dem Ergebnis, dass unter Berücksichtigung von Bauzeitenregelungen für Brutvögel und Fledermäuse und einer artenschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahme in Form einer Habitataufwertung für die Feldlerche (Ökokonto Stadt Schleswig) im Hinblick auf die möglichen Beeinträchtigungen prüfrelevanter Brutvögel und Fledermäuse keine Zugriffsverbote nach § 44 Abs. 1 BNatSchG berührt werden. Eine Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG ist demnach für keine der näher geprüften Arten bzw. Artengruppen erforderlich.
Die Ausgleichsmaßnahme ist als Zuordnungsfestsetzung in den Bebauungsplan mit eingestellt. Ebenso erhält die Planzeichnung des Bebauungsplans einen Hinweis auf artenschutzrechtlich einzuhaltende Bauzeiten. Damit wird der Berücksichtigung artenschutzrechtlicher Belangen im Rahmen des Bebauungsplans ausreichend Rechnung getragen.