Planungsdokumente: Gemeinde Welmbüttel - 4. Änderung F-Plan - ehemaliges Bundeswehrlager

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

3.1 Art und Maß der baulichen Nutzung

Um das Vorhaben planungsrechtlich umsetzen zu können, wird das Plangebiet als sonstiges Sondergebiet (SO) -BOS und Lager- im Sinne des § 1 (2) Nr. 11 BauNVO dargestellt.

Das sonstige Sondergebiet –Übungsgelände für Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben und Lager- (-BOS und Lager-) dient der Unterbringung von Anlagen und Einrichtungen, die den Übungszwecken der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben dienen sowie Lagergebäuden.

Zulässig sind (Frei-) Flächen und Gebäude, die den Übungs- und Schulungszwecken der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben dienen sowie Gebäude für die längerfristige Einlagerung von Gütern.

Im Rahmen der Lagernutzungen sind bzgl. der längerfristigen Einlagerung nur solche Güter zulässig, die eine geringe Nutzungsfrequenz an wenigen Tagen im Jahr aufweisen und sich damit außenbereichsverträglich in das nähere Umfeld einfügen.

Bei Einlagerung von Fahrzeugen besteht seitens der maßgeblichen Behörden die Sorge, dass diese auch zu Reparaturzwecken eingelagert werden. Dies ist nicht vorgesehen. Der Vorhabenträger ist bereit und in der Lage, die Einlagerung und Auslagerung von Fahrzeugen auf wenige Monate im Jahr zu begrenzen.

Klarstellend ist zu erwähnen, dass die Lagergebäude auch zur Einlagerung von Übungsmaterial der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben genutzt werden können.

Das Plangebiet wird über den Bebauungsplan Nr. 1 der Gemeinde Welmbüttel erschlossen. Dort befindet sich auch ein Geräteschuppen mit Materiallagerungen zur Unterhaltung der Fläche sowie ein Sozialgebäude inkl. Sanitär- und Aufenthaltsräumen.

Das Maß der Nutzung, die Bauweise und die Erschließungsstrukturen sind im Wesentlichen auf den baulichen Bestand zu begrenzen.

Um verschiedene Übungsszenarien herzustellen (Häuserkampf), werden Kulissen, insbesondere Stellwände und Container verwendet. Dies soll auch im Plangebiet grundsätzlich möglich sein. Hierdurch ergeben sich in geringem Umfang zusätzliche Flächenversieglungen (0,04 ha). Darüber hinaus soll es möglich sein, die Gebäude nach Unglücks- oder Katastrophenfällen neu aufzubauen.

3.2 Grünordnung

Das Plangebiet ist durch die vorhandenen Erschließungsstrukturen und Gebäude geprägt. Weiteres konstituierendes Element ist Wald. Im Nordwesten des Plangebietes befindet sich ein großes Regenrückhaltebecken. Südwestlich des Plangebietes befindet sich die Standortschießanlage der Bundeswehr. Hier erfolgen regelmäßig Übungen der Bundeswehr.

Südwestlich grenzen die Flächen der Gemeinde Gaushorn an, die mit dem Bebauungsplan Nr. 1 verbindlich überplant werden. Weiter nördlich schließen landwirtschaftliche Flächen an, weiter östlich liegen Waldflächen. Südöstlich befindet sich der Norderwohld, der gleichzeitig als FFH-Gebiet 1721-301 ausgewiesen ist.

Auf Veranlassung der Unteren Naturschutzbehörde wurde eine Biotopkartierung durchgeführt. Die Biotoptypenkarte liegt als Anlage 7.1 bei. Neben den Siedlungs- und Waldflächen dominiert mäßig artenreiches Wirtschaftsgrünland. Dieses weist unterschiedliche Sukzessionsstadien auf und ist in untergeordneten Teilen auch bestockt.

Zentral im SO liegt für tiefer gelegene Stellen mäßig nährstoffreiches Nassgrünland vor. Gleiches gilt für Flächen südlich des Regenrückhaltebeckens. Diese gesetzlich geschützten Biotope sind zu erhalten.

Die randlich zu den Straßen und Fahrbahnen liegenden Flächen sowie die Gräben außerhalb des Waldes werden als private Grünflächen –Schutzgrün- festgesetzt.

Zentral im Sondergebiet 1 sowie am Westrand des Plangebiets wurden die oben stehenden gesetzlich geschützten Biotope als Flächen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft, Bestand –Biotop- nachrichtlich übernommen.

Die Biotopstrukturen haben sich in Senken entwickelt. Eine intensivere Nutzung ist aufgrund des feuchten Untergrundes nicht wahrscheinlich und im Übrigen unzulässig. Die Biotope sind jährlich zu mähen, um den Biotopstatus zu erhalten. Andernfalls werden Sie verbuschen.

Als Puffer der gesetzlich geschützten Biotope wurde zwischen Regenrückhaltebecken und Wald eine private Grünfläche Schutzgrün- festgesetzt, um den Biotopverbund zu bewahren und die BOS-Nutzungen stärker auf die bereits erschlossenen Bereiche zu bündeln.

3.2.1 Wald und Waldabstand

Wesentliche Teilflächen des Plangebietes sind Wald im Sinne des Landeswaldgesetztes. Gemäß Biotoptypenkarte handelt es sich durchgängig um ‚sonstigen Laubwald auf bodensauren Standorten‘ (WLy). Der Waldabstand von 30 m gemäß § 24 LWaldG wurde nachrichtlich in die Planzeichnung übernommen.

Aufgrund des Waldabstandes nach § 24 LWaldG ist ein Waldeingriff nicht vollständig vermeidbar. Die Planung ist jedoch so ausgerichtet, dass Waldeingriffe sehr wesentlich vermieden werden können.

Im Bereich des Sondergebietes erfolgen nur redaktionelle Korrekturen des Waldrandes. Diese sind überwiegend mit der maßstabsbedingten Unschärfe der zur Verfügung gestellten Unterlagen begründet.

Die Kompensation soll im Bereich des Bebauungsplans Nr. 1 der Gemeinde Gaushorn erfolgen. Hier ist eine Neuanlage von Waldflächen in einem Umfang von 6.500 m² vorgesehen. Der Antrag auf Aufforstung der Flächen wird parallel zur öffentlichen Auslegung bei der Unteren Forstbehörde gestellt.

Die Waldeingriffe finden im Abgrabungsbereich der Bundeswehr statt. Naturwald ist nicht betroffen. Negative Auswirkungen auf das FFH-Gebiet ‚Norderwohld‘ sind nicht erkennbar. Der Biotopverbund ist durch die geringfügigen Eingriffe nicht gefährdet und wird im Übrigen durch die Neuwaldpflanzungen angrenzend an das Plangebiet überkompensiert. Die Umwandlung ist zur Sicherung der Planungsziele im öffentlichen Interesse geboten.

Mit Planungsgespräch vom 30.04.2019 wurden aufgrund der minimierten Waldeingriffe weitergehende Bedenken gegen eine Waldumwandlung seitens der UNB zurückgestellt.

Im Sondergebiet sind Gebäude und bauliche Anlagen, die ganz oder teilweise innerhalb des Waldabstandes liegen, zulässig, sofern die Baustoffe mindestens schwerentflammbar und die tragenden und aussteifenden Bauteile mindestens feuerhemmend sind. Die Gebäude der Bundeswehr erfüllen diese Voraussetzungen.

Gebäude mit Lagernutzung sollen nach Maßgabe der Unteren Forstbehörde einen Abstand von mindestens 20 m zum Waldrand einhalten. Ausnahmsweise sind jedoch Bestandsgebäude im Sondergebiet 1 bei weniger als 20 m Waldabstand zulässig, wenn die Gebäude über keine Öffnung zur waldzugewandten Seite verfügen und forstwirtschaftliche Bedenken nicht bestehen. Für die betroffenen Bestandsgebäude trifft dies insoweit zu.