3.2.5 Ausgleich
Die zulässige Grundfläche wird entsprechend der Größe der jeweiligen Gebäude festgesetzt. Die Verkehrsflächen sind vorhanden.
Es ist die Aufstellung von Containern zu Kulissenzwecken beabsichtigt. Die Container werden nicht fest installiert und sind jederzeit ortsveränderlich. Dennoch ist nicht auszuschließen, dass sie längerfristig an einer Stelle stehen. Es handelt sich insoweit nicht um Fliegende Bauten sondern um bauliche Anlagen, die einen Eingriff darstellen und ausgleichspflichtig sind.
Für die Aufstellung von Containern wird eine Grundfläche von ca. 0,04 ha zusätzlich berücksichtigt.
Bei Umsetzung der Planung sind damit Beeinträchtigungen im Schutzgut Boden zu erwarten, da Flächen neu versiegelt werden können, die sich derzeit noch nicht in Nutzung befinden bzw. unbebaut sind. Demnach sind Ausgleichsmaßnahmen durchzuführen.
Die Ausgleichsermittlung erfolgt auf Basis des gemeinsamen Runderlasses des Innenministeriums und des Ministeriums für Energiewende, Umwelt und ländliche Räume (vom 09. Dezember 2013 – IV 268/V 531 – 5310.23 - ‚Verhältnis der natur-schutzrechtlichen Eingriffsregelung zum Baurecht’).
Gemäß Anlage zum Runderlass „Verhältnis der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung zum Baurecht“ sind bei Flächen mit allgemeiner Bedeutung für Natur und Landschaft bei Vollversiegelung (VV) Flächen im Verhältnis 1 : 0,5 und bei Teilversiegelung (TV) im Verhältnis 1 : 0,3 aus der landwirtschaftlichen Nutzung zu nehmen und zu einem naturbetonten Biotoptyp zu entwickeln (Ausgleichsmaßnahmen).
Der Ausgleich soll innerhalb des Bebauungsplans Nr. 1 der Gemeinde Gaushorn südlich des Zufahrtsbereiches angelegt werden. Die Fläche ist insgesamt ca. 0,1 ha groß. Sie ist unbestockt und weist allgemeine Bedeutung für Natur und Landschaft auf. Hier können insgesamt rund 0,07 ha Ausgleichsfläche realisiert werden.
Waldeingriff und Neuaufforstung werden parallel zur öffentlichen Auslegung nach Landeswaldgesetz gesondert beantragt.