3.2.2 Artenschutz
Zur Berücksichtigung der Vorschriften des besonderen Artenschutzes (§ 44 BNatSchG) sind im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans Aussagen zur Betroffenheit europäisch geschützter Arten bei Realisierung der Planung erforderlich. Hierzu wurde ein artenschutzrechtlicher Fachbeitrag erstellt, der den Unterlagen als Anlage 7.2 beiliegt.
Im Ergebnis der Relevanzprüfung sind Brutvögel und Fledermäuse planungsrelevant und hinsichtlich der Zugriffsverbote nach § 44 (1) BNatSchG zu prüfen. Für die relevanten Arten dieser Artengruppen wurde daher eine Prognose der artenschutzrechtlichen Tatbestände bei Umsetzung der Planungsziele vorgenommen.
Für die weiteren Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie besteht keine Relevanz, da diese im Ergebnis der Relevanzprüfung von der Planung nicht betroffen sind.
Aus der Prüfung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände ergeben sich Empfehlungen für Maßnahmen zur Vermeidung von Verstößen gegen die Zugriffsverbote nach § 44 BNatSchG bei Umsetzung der Planung; insbesondere eine Ausschlussfrist für Baumfällungen und die Kontrolle auf Baumhöhlungen sowie eine Bauzeitenregelung für Baumaßnahmen an Gebäuden. Die Maßnahmen sind im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung vertiefend darzustellen.
Bei Beachtung der Vermeidungsmaßnahmen kann davon ausgegangen werden, dass Verbotstatbestände des § 44 Bundesnaturschutzgesetz zum Artenschutz nicht eintreten werden.
Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (§ 44 (5) BNatSchG) werden nicht erforderlich.