Planungsdokumente: Bebauungsplan Nr. 19 "Feuerwehrgerätehaus Damp" der Gemeinde Damp

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

2.1 Bestandsaufnahme des derzeitigen Umweltzustandes und Prognose

Die Beschreibung und die Bewertung der Umweltauswirkungen erfolgt nach einzelnen Schutzgütern (gem. Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz). Die Beurteilung der Umweltauswirkungen erfolgt nach Bestandsbegehungen durch den Verfasser im Dezember 2019 und Februar 2022 sowie auf Grundlage der nachfolgend aufgeführten Gutachten:

  • „Schallimmissionsprognose zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 19 der Gemeinde Damp“ der Dörries Schalltechnische Beratung GmbH aus Gettorf (März 2022).
  • Bewertung Wasserhaushaltsbilanz gem. A-RW 1 und Konzept für den Regenwasserabfluss des Büros Haase+Reimer Ingenieure aus Busdorf (März 2022).

Es werden bei der Bewertung der Auswirkungen auf die Umweltbelange drei Erheblichkeitsstufen unterschieden: geringe, mittlere und hohe Erheblichkeit.

An die Beurteilung schließt sich eine Einschätzung über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung bzw. Nichtdurchführung des Vorhabens an.

2.1.1 Schutzgut Mensch und menschliche Gesundheit

Derzeitiger Zustand

Der Mensch und seine Gesundheit können in vielerlei Hinsicht von Planungsvorhaben unmittelbar oder mittelbar beeinträchtigt werden, wobei sich Überschneidungen mit den übrigen zu behandelnden Schutzgütern ergeben. Im Rahmen der Umweltprüfung relevant sind allein solche Auswirkungen, die sich auf die Gesundheit und das Wohlbefinden des Menschen beziehen, nicht jedoch solche, die wirtschaftliche oder sonstige materielle Grundlagen betreffen (auch wenn dies durchaus Konsequenzen für Gesundheit und Wohlbefinden haben kann). Gesundheit und Wohlbefinden sind dabei an die drei im Plangebiet und den angrenzenden Bereichen bestehenden und geplanten Funktionen Arbeit, Wohnen und Erholen gekoppelt. Dabei werden jedoch nur Wohnen und Erholung betrachtet, da Aspekte des Arbeitsschutzes nicht Gegenstand der Umweltprüfung sind.

Bei der Betrachtung ist von direkten Auswirkungen auf das Wohnumfeld (visuelle Beeinträchtigungen, Lärm, sonstige Immissionen) und für die Erholungsfunktion (visuelle Beeinträchtigungen, Lärm) auszugehen.

Der aktuelle und der aufgrund der Planungsabsichten künftig zu erwartende Zustand im Umfeld des Planbereichs stellt sich für die Funktionen ‚Wohnen‘ und ‚Erholung‘ wie folgt dar:

a) Wohnen

Im Plangebiet ist im Wesentlichen die Ausweisung von Flächen für den Gemeinbedarf - Feuerwehr - bzw. von einer Verkehrsfläche vorgesehen. Das Plangebiet wird bereits größtenteils durch die Feuerwehr sowie durch den Bauhof genutzt. Im südlichen Geltungsbereich befindet sich ein Wohnhaus auf einem Grundstück der Gemeinde. Im östlichen Plangebiet befindet sich ein weiteres Wohngrundstück. Dieses wird im Rahmen der Bauleitplanung als Allgemeines Wohngebiet ausgewiesen.

Angrenzend an das Plangebiet befindet sich die Ortschaft Vogelsang-Grünholz mit einer dichten Wohnbebauung. Die nächstgelegenen Wohnhäuser befinden sich unmittelbar östlich angrenzend sowie südlich des Florianweges. Das Plangebiet wird bereits durch die Feuerwehr genutzt, sodass eine Vorbelastung auf die umliegende Wohnbebauung gegeben ist.

b) Erholung

Der Planbereich wird bereits als Standort der Feuerwehr Damp genutzt und weist damit keine Erholungseignung auf. Gleiches gilt für die überplante Sukzessionsfläche im nordöstlichen Plangebiet, die als Ausgleichsfläche nicht für die Öffentlichkeit zugänglich ist.

Prognose bei Nichtdurchführung der Planung

Bei Verzicht auf die Planung würde der Planbereich vorerst weiter durch die Feuerwehr genutzt werden. Aufgrund der geänderten Anforderungen der Feuerwehrunfallkasse ist jedoch ein mittel- bis langfristiger Erhalt des Feuerstandortes mit dem derzeitigen Gebäudebestand jedoch nicht möglich. Die vorhandenen Gebäude müssten umgenutzt werden bzw. stünden leer. Das nordöstliche Plangebiet würde als Ausgleichsfläche weiterhin der Sukzession überlassen. Veränderte Auswirkungen auf das Schutzgut ergeben sich dadurch nicht.

Auswirkungen der Planung

Da die Betroffenheit des Menschen, seiner Gesundheit und seines Wohlbefindens im Plangebiet an die Aktivitäten Wohnen und Erholen geknüpft sind, muss insbesondere der Wirkfaktor Lärmimmission betrachtet werden. Die visuellen Beeinträchtigungen werden in Kapitel 2.1.7 (Landschaft) betrachtet.

Wegen der Geräuschimmissionen durch die Nutzung des Feuerwehrhauses und des Bauhofes bei den nächstgelegenen Wohnhäusern wurde eine schalltechnische Untersuchung erforderlich. Daher wurde zur Berücksichtigung der immissionsschutzrechtlichen Belange im März 2022 durch die Dörries Schalltechnische Beratung GmbH aus Gettorf eine Schallimmissionsprognose erstellt. Diese kommt zusammenfassend zu folgenden Ergebnissen:

„Nach Rücksprache mit dem zuständigen LLUR soll bei der Ermittlung der Beurteilungspegel neben dem Betrieb des Bauhofes unterschieden werden zwischen dem Übungsbetrieb und dem Einsatzfall der Freiwilligen Feuerwehr. Im Rahmen einer ergänzenden Prüfung im Sonderfall gemäß Punkt 3.2.2 TA Lärm soll insbesondere die besonderen Gesichtspunkte der Herkömmlichkeit und der sozialen Akzeptanz der Geräuschimmissionen herangezogen werden.

Die Berechnungen zeigen, dass bei Zugrundelegung der im Abschnitt 4.3 [des Gutachtens] beschriebenen Maßnahmen zum Schallschutz die schalltechnischen Orientierungswerte der DIN 18005 beziehungsweise die Immissionsrichtwerte der TA Lärm tagsüber durch die Nutzung des geplanten Feuerwehrhauses für Übungen und Schulungen sowie durch den Betrieb des Bauhofes an allen maßgeblichen Immissionsorten eingehalten oder unterschritten werden. Bei der nächtlichen Abfahrt oder Zufahrt des Kommunaltreckers im Rahmen des Winterdienstes werden die schalltechnischen Orientierungswerte der DIN 18005 bzw. die Immissionsrichtwerte der TA Lärm unterschritten.

Die Anforderungen der TA Lärm an kurzzeitige Geräuschspitzen werden tagsüber und nachts erfüllt.

Bei Notfalleinsätzen der Freiwilligen Feuerwehr werden tagsüber die schalltechnischen Orientierungswerte der DIN 18005 bzw. die Immissionsrichtwerte der TA Lärm an allen maßgeblichen Immissionsorten eingehalten oder unterschritten. Nachts können die schalltechnischen Orientierungswerte / Immissionsrichtwerte an mehreren Immissionsorten um bis zu 11 dB überschritten werden. Pegelbestimmend ist dabei die nächtliche Abfahrt der Einsatzfahrzeuge sowie die Zufahrt der Einsatzkräfte der Freiwilligen Feuerwehr im Einsatzfall einschließlich der Abfahrt und Rückkehr der Einsatzfahrzeuge.

Bei der zur Information geprüften Alarmierung der Einsatzkräfte mittels Sirene können auch bei nur einminütigem Sirenenton Beurteilungspegel bis zu 80 dB(A) tags und 86 dB(A) nachts an den Immissionsorten auftreten.

Die Prüfung der maximalen kurzzeitigen Geräuschspitzen ist in Tabelle 6 der als Anlage 4 [des Gutachtens] beigefügten Berechnungsergebnisse dargestellt. Die Tabelle zeigt, dass die Anforderungen der TA Lärm an kurzzeitige Geräuschspitzen tagsüber erfüllt werden, da die um 30 dB angehobenen Immissionsrichtwerte der TA Lärm durch kurzzeitige Geräuschspitzen an allen maßgeblichen Immissionsorten unterschritten werden. Nachts können die um 20 dB angehobenen Immissionsrichtwerte durch das Entlüftungsgeräusch von Druckluftbremsen an den Immissionsort IO 06 bis IO 10 überschritten werden.

Die Anforderungen der TA Lärm an kurzzeitige Geräuschspitzen werden tagsüber erfüllt. Nachts können die um 20 dB angehobenen Immissionsrichtwerte durch das Entlüftungsgeräusch von Druckluftbremsen an den Immissionsorten IO 06 bis IO 10 überschritten werden.

Im Fall von nächtlichen Notfalleinsätzen entsprechen sehr hohe Schallpegel durch Signalhörner dem Stand der Technik und sind unvermeidbar. Bei Notfalleinsätzen der Freiwilligen Feuerwehr werden Signalhörner jedoch nicht auf dem Grundstück und bei der Auffahrt auf die Straße Vogelsang (L 26), sondern in der Regel erst in der Ortslage oder bei der Auffahrt auf die Kreisstraße 61 oder Bundesstraße 203 eingesetzt. In den letzten Jahren gab es durchschnittlich etwa 50 Einsätze pro Jahr, auch in der Nachtzeit. Zur Information wurde auch der Einsatz des Signal- oder Martinshorns bei der Ausfahrt auf die Dorfstraße geprüft. Hierbei ergeben sich Schallpegel von bis zu 93 dB(A) an den Immissionsorten.

Im Rahmen einer ergänzenden Prüfung im Sonderfall gemäß Punkt 3.2.2 TA Lärm sollen die besonderen Gesichtspunkte der Herkömmlichkeit und der sozialen Akzeptanz der Geräuschimmissionen herangezogen werden. Das Maß der Vorsorgepflicht gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch Geräusche bestimmt sich einzelfallbezogen unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit von Aufwand und erreichbarer Lärmminderung nach der zu erwartenden Immissionssituation des Einwirkungsbereichs insbesondere unter Berücksichtigung der Bauleitplanung.

Im Gutachten wird vorgeschlagen, zum Schutz der Nachbarschaft gegen die Betriebsgeräusche der Freiwilligen Feuerwehr Damp folgende Festsetzung aufzunehmen:

„Errichtung eines mindestens 13 m langen und 1,5 m hohen, L-förmigen Schallschirms an der Südwestseite des Pkw-Parkplatzes. Die beiden Schenkel des Schallschirms 1 müssen jeweils mindestens 6,5 m lang sein. Errichtung eines zweiten, mindestens 25 m langen und mindestens 2,8 m hohen, L-förmigen Schallschirms an der Südostseite des Pkw-Parkplatzes zu errichten. Der westliche Schenkel des Schallschirms 2 muss mindestens 18 m lang sein und der nördliche Schenkel mindestens 7 m. Die Höhe der Schallschirme bezieht sich jeweils auf die Oberfläche des Parkplatzes. Die Schallschirme müssen ein Flächengewicht von mindestens 15 kg/m² besitzen und fugendicht ausgeführt sein, auch im Bereich des Abschlusses zum Boden und im Winkel der beiden Schallschirme.

Entsprechend der Empfehlung aus dem Gutachten wird die Festsetzung in den Text (Teil B) der Satzung aufgenommen. Zudem wird die Lärmschutzwand in der Planzeichnung festgesetzt.

Für die Erholungsnutzung ergibt sich durch die vorliegende Planung keine Veränderung, da die Feuerwehr bereits im Plangebiet ansässig ist und keine für die Erholung geeignete Fläche überplant wird.

Die Erheblichkeit des Vorhabens auf das Schutzgut Menschen und menschliche Gesundheit ist bei der Einhaltung der beschriebenen Schutzmaßnahmen als gering einzustufen. Unvermeidbare Beeinträchtigungen des Menschen und der menschlichen Gesundheit durch Immissionen sind nicht zu erwarten. Die Planung dient der Schaffung eines anforderungsgereichten Feuerwehrstandortes und somit dem Allgemeinwohl.

2.1.2 Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt

Im Dezember 2019 und Februar 2022 erfolgten Ortsbegehungen zur Feststellung der aktuellen Flächennutzungen und Biotoptypen. Nach § 44 Bundesnaturschutzgesetz bestehen differenzierte Vorschriften zu Verboten besonders und streng geschützter Tier- und Pflanzenarten. Vor diesem Hintergrund wird der Geltungsbereich hinsichtlich möglicher Vorkommen von geschützten Arten betrachtet.

Biotoptypen des Planbereichs

Die nachfolgend dargestellten Lebensräume sind entsprechend der „Standardliste der Biotoptypen in Schleswig-Holstein“ (LLUR 2021) aufgeführt.

Feuerwehrstandort (SBf)

Das westliche Plangebiet wird bislang überwiegend als Standort der Feuerwehr Damp genutzt. Von Süden her führt eine asphaltierte Zufahrt auf das Gelände. Im Norden sind gepflastert Stellplätze vorhanden. Westlich der Zufahrt befindet sich das bisherige Feuerwehrgerätehaus. Östlich sind weitere öffentliche Gebäude vorhanden. Es handelt sich hier überwiegend um Garagen, die durch den Bauhof genutzt werden. Westlich des Feuergerätehauses ist eine Rasenfläche angelegt, innerhalb derer mehrere Kugel-Ahorne gepflanzt worden sind. Diese weisen Stammdurchmesser von ca. 10-15 cm auf.

Zur tiefer gelegenen, nordöstlich angrenzenden Sukzessionsfläche führt eine Böschung ca. 1,0-1,8 m hinunter. An der Böschungsoberkante stocken u.a. eine Stiel-Eiche mit ca. 100 cm Stammdurchmesser sowie eine Esche mit 40 cm Stammdurchmesser. Die Stiel-Eiche weist Feinverzweigungen auf, die auf eine eingeschränkte Vitalität hindeuten könnten. Ansonsten ist die Böschung überwiegend mit Brombeere bewachsen und als artenarm einzustufen.

Wohnhaus (SBe)

Im südlichen Geltungsbereich befindet sich auf dem gemeindeeigenen Flurstück 46/7 ein Wohnhaus. Vor dem Gebäude ist eine kleine Rasenfläche angelegt. Zudem stocken hier ein Rot-Dorn (Ø = 15 cm) und eine Rot-Buche (Ø = 10 cm).

Im südöstlichen Plangebiet befindet sich ein weiteres, privates Wohnbaugrundstück, das mit einem Bungalow bebaut ist. Die nicht überbauten Grundstücksteile werden als Garten gepflegt. Am Rand des Grundstücks stocken mehrere starke Bäume (Rot-Buche, Stiel-Eiche).

Sukzessionsfläche (RHy)

Im nordöstlichen Plangebiet befindet sich ein Teil einer Ausgleichsfläche. Die Fläche ist als Ausgleich für Eingriffe im Rahmen der 1. Änderung des B-Planes Nr. 5/IV der Gemeinde Damp 2007 aus der landwirtschaftlichen Nutzung genommen und der natürlichen Sukzession überlassen worden. Der Bewuchs innerhalb des Planbereiches ist ruderal ausgeprägt. Es finden sich Brennnesseln, Ackerkratzdisteln, Brombeeren, Rohrglanzgras, Flatter-Binse und junge Eschen. Auf der Ausgleichsfläche sind mehrere Gehölzinseln mit heimischen Gehölzen (u.a. Erle, Birke, Vogelkirsche, Hartriegel, Stiel-Eiche) angelegt worden. Diese Gehölzinseln (HGy) befinden sich jedoch alle außerhalb des Planbereiches und werden nicht beeinträchtigt.

Knick (HWy)

An der südlichen Grenze der Sukzessionsfläche befindet sich ein Wall, der eine Breite von ca. 4,5-5,5 m und eine Höhe von ca. 1 m aufweist. Im westlichen Abschnitt ist der Wall gärtnerisch geprägt. Im östlichen Abschnitt stocken in dichten Abständen Hainbuchen und Pappeln mit Stammdurchmessern von ca. 15-35 cm auf dem Knick. Vermutlich handelt es sich um ein im B-Plan Nr. 12 festgesetztes Pflanzgebot. Diese Struktur weist den Status eines nach § 21 LNatSchG geschützten Knicks auf.

Laubwald (WMy)

Nördlich angrenzend an den Feuerwehrstandort befindet sich ein kleiner Laubwald, der überwiegend von Eschen dominiert wird. Diese weisen Stammdurchmesser von ca. 10-50 cm auf. Neben den Eschen stocken im Wald Berg-Ahorn, Linde sowie Hasel im Unterbewuchs. Vereinzelt sind zudem Fichten im Wald anzutreffen.

Fußweg (SVt)

Westlich des bestehenden Feuerwehrgerätehauses verläuft ein wassergebunden befestigter Fußweg parallel zur westlichen Landesstraße. Dieser führt in den nördlich gelegenen Wald und von dort zu einem asphaltierten Fuß- und Radweg entlang der Kreisstraße.

Landesstraße (SVs)

In das westliche Plangebiet wird ein Teil der Landesstraße 26 einbezogen. Diese stellt sich als vollversiegelte Verkehrsfläche dar, die von Süden her in Richtung der nördlich gelegenen Kreisstraße 61 verläuft.

Pflanzen

Derzeitiger Zustand

Der Geltungsbereich ist durch die vorhandene Bebauung geprägt und zu weiten Teilen versiegelt. Die Grünanlagen westlich des Feuerwehrgerätehauses sind künstlich angelegt worden und werden gärtnerisch gepflegt (Mähen der Rasenflächen, Pflegeschnitte der angepflanzten Kugel-Ahorne). Als Pflanzenstandort ist das westlich Plangebiet daher nur sehr eingeschränkt geeignet. Potentielle Lebensräume bietet die Böschungen im Übergang zur Sukzessionsfläche. Hier stockt u.a. eine starke Stiel-Eiche, die bereits durch vorhandene Versiegelungen im westlichen Kronentraufbereich vorbelastet ist. Auch der im Planbereich befindliche Garten des Wohnhauses bietet nur eingeschränkte Lebensräume für Pflanzen.

Das nordöstliche Plangebiet ist bislang der natürlichen Sukzession überlassen worden und steht damit als unbeeinträchtigter Pflanzenstandort zur Verfügung. Aktuell dominieren ruderale Stauden sowie junge Gehölze die Sukzessionsfläche.

Nördlich befindet sich eine Waldfläche, in der vorwiegend Esche, Berg-Ahorn und Linde stocken. Der südöstliche Teil dieses Waldes befindet sich innerhalb des Geltungsbereiches. Der gemäß § 24 LWaldG vorgesehene Waldabstand von mindestens 30 m wird mit den vorhandenen Gebäuden deutlich unterschritten.

Streng geschützte Pflanzenarten - Schierlings-Wasserfenchel (Oenanthe conioides), Kriechender Scheiberich (Apium repens), Froschkraut (Luronium natans) - sind im Planbereich nicht zu erwarten. Die betroffenen Standorte dieser Pflanzen sind in Schleswig-Holstein gut bekannt und liegen außerhalb des Plan- und Auswirkungsbereichs (BfN 2019). Weitere Betrachtungen sind bezüglich streng geschützter Arten daher nicht erforderlich.

Die LANIS-Daten des LLUR (Abfrage Januar 2022) enthalten für das Plangebiet lediglich veraltete Daten zum Pflanzenvorkommen im Planbereich. Die Daten aus 1981 verweisen auf das Vorkommen von Berg-Ahorn, Schwarz-Erle, Hasel, Weiß-Dorn, Giersch, Knoblauchrauke und Rasenschmiele im Bereich des Waldes. Diese Pflanzenarten sind dort immer noch anzutreffen. Sie sind weit verbreitet und nicht gefährdet.

Prognose bei Nichtdurchführung der Planung

Bei Nichtdurchführung der Planung wird die Nutzung der Flächen fortgeführt wie bisher. Die Grünanlagen westlich des Feuerwehrgerätehauses würden ebenso gärtnerisch gepflegt wie der Hausgarten. Die Sukzessionsfläche würde erhalten und weiterhin der natürlichen Entwicklung überlassen werden. Die Bäume im Plangebiet blieben ebenfalls erhalten. Zusätzliche Beeinträchtigungen der nördlich gelegenen Waldfläche würden nicht verursacht.

Auswirkungen der Planung

Durch die Umsetzung der Planung und den Bau eines Pkw-Parkplatzes für die Feuerwehrkameraden geht ein Teil der Sukzessionsfläche als bislang uneingeschränkter Pflanzenstandort verloren. Die Ausgleichsfläche wird umgewidmet und der Ersatz an anderer Stelle erbracht. Damit entstehen außerhalb des Plangebietes neue, wenig beeinträchtigte Pflanzenstandorte. Junge Eschen, die sich auf der Sukzessionsfläche bereits etabliert hatten, wurden bereits in Bereiche verpflanzt, die nicht durch die Bauleitplanung beansprucht werden. Weiterhin werden die auf der Sukzessionsfläche gepflanzten Feldgehölze berücksichtigt und nicht überplant.

Eingriffe in die nördlich angrenzende Waldfläche werden weitgehend vermieden. Für die Schaffung der neuen Zufahrt zum Pkw-Parkplatz im nordöstlichen Plangebiet können einzelne Bäume am Waldrand bzw. am Übergang zur Sukzessionsfläche nicht erhalten werden. Es handelt sich um Eschen bzw. Berg-Ahorne mit Stammdurchmessern von ca. 30-50 cm. Die zu rodenden Bäume befinden sich überwiegend im Gemeindegebiet von Thumby, für welches der B-Plan Nr. 2 aufgestellt wird. Der Verlust dieser Bäume wird durch Neupflanzungen im Gemeindegebiet Damp ersetzt.

Die neue Zufahrt wurde so eng wie möglich an den Gebäudebestand bzw. das neu geplante Feuerwehrgerätehaus herangeplant. Der notwendige Neubau wurde bereits möglichst nah an die südliche Grundstücksgrenze herangeplant, um Beeinträchtigungen des Waldes zu reduzieren. Aufgrund der benötigten Räumlichkeiten innerhalb des neu entstehenden Gebäudes wird die in der Planzeichnung vorgesehene Größe der Baugrenze jedoch notwendig und kann nicht verkleinert werden. Ein weiteres Abrücken vom Wald ist nicht möglich. In Abstimmung mit der Unteren Forstbehörde wird ein Zaun als Begrenzung zum Wald errichtet. Dieser soll verhindern, dass „Lagerflächen“ im bzw. unmittelbar am Wald entstehen.

An der Böschungsoberkante zur Sukzessionsfläche stockt weiterhin eine starke Stiel-Eiche, die aufgrund ihres Stammumfanges als landschaftsbestimmend einzustufen ist. In der Örtlichkeit sind eine Vielzahl von Grünstrukturen vorhanden, wodurch die prägende Wirkung des Baumes reduziert wird. Die Stiel-Eiche ist im Laufe des Planverfahrens intensiv thematisiert worden und kann im Zuge der vorliegenden Planung erhalten werden. Im östlichen Kronentraufbereich kann es im Bereich des Parkplatzes zu neuen Versiegelungen kommen. Südlich des Baumes wird außerdem ein ca. 1,5 m breiter Fußweg angelegt, der für die Feuerwehrkameraden eine fußläufige Verbindung zwischen Parkplatz und Feuerwehrgerätehaus schafft. Vorbelastungen bestehen durch die bereits gepflasterten Flächen im westlichen und nördlichen Kronentraufbereich. Die Baugrenze des neu entstehenden Feuerwehrgerätehauses berücksichtigt die Krone des Baumes weitestgehend. Am Baum sollten im Zuge der Maßnahmenumsetzungen fachgerechte Pflegemaßnahmen durchgeführt werden, um seinen Erhalt zu gewährleisten.

Die gärtnerisch angelegte und gepflegte Grünfläche westlich des bestehenden Feuerwehrgerätehauses wird erhalten und nicht verändert.

Das Vorhaben hat Auswirkungen mit hoher Erheblichkeit auf das Schutzgut. Die zusätzlichen Versiegelungen betreffen überwiegend die Sukzessionsfläche. Der Verlust dieser bislang ungestörten Pflanzenlebensräume kann im Zuge der Planung nicht vermieden werden und wird außerhalb des Plangebietes ausgeglichen. Zudem müssen mehrere Bäume gefällt und ausgeglichen werden.

Tiere

Im Mittelpunkt der Potentialanalyse steht die Prüfung, inwiefern durch die geplante Bebauung Beeinträchtigungen auf streng geschützte Tierarten zu erwarten sind. Neben den Regelungen des BNatSchG ist der aktuelle Leitfaden zur Beachtung des Artenschutzrechts bei der Planfeststellung vom 25. Februar 2009 (Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein (LBV-SH), aktualisiert 2016) maßgeblich. Nach § 44 Abs. 5 BNatSchG umfasst der Prüfrahmen bei Vorhaben im Sinne des § 18 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG - Vorhaben in Gebieten mit Bebauungsplänen nach § 30 BauGB, während der Planaufstellung nach § 33 BauGB und im Innenbereich nach § 34 BauGB - nur die europäisch streng geschützten Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie (FFH-RL) sowie alle europäischen Vogelarten.

Methode: Das für die artenschutzrechtliche Konfliktanalyse einzustellende Artenspektrum ergibt sich aus den Ergebnissen der Begehungen sowie aus der Abfrage der dem LLUR vorliegenden LANIS-Daten zu bekannten Tierlebensräumen. Die beim LLUR vorliegenden Daten (Abfrage Januar 2022) geben für den Planbereich und die angrenzenden Flächen keine Hinweise zum Vorkommen geschützter Tierarten.

Im Fokus der Erfassung stand das durch den Eingriff betroffene Vorhabengebiet. Im Zuge der Potentialanalyse wurden die Gehölze des Untersuchungsraumes einer visuellen Prüfung unterzogen, um so Aussagen über Höhlenbrüter treffen zu können. Darüber hinaus können Baumhöhlen Quartierhabitate für einige Fledermausarten darstellen. Bei der Begehung fand auch eine gezielte Suche nach Nestern und Fraßspuren der Haselmaus innerhalb des Vorhabengebietes statt.

Die Möglichkeit eines Vorkommens weiterer streng geschützter Arten wurde hinsichtlich einer potentiellen Habitateignung ebenfalls überprüft. Im Rahmen des prognostischen Verfahrens der Potentialanalyse wurde die vorgefundene Habitatausstattung mit der artspezifischen Autökologie und der derzeit bekannten Verbreitungssituation der artenschutzrechtlich relevanten Arten verschnitten.

Die strukturelle Ausstattung des Untersuchungsraumes kann als durchschnittlich bewertet werden. Ein großer Teil des Plangebietes wird bereits baulich genutzt und ist deutlich durch menschlichen Einfluss geprägt. Potentielle und überwiegend ungestörte Lebensräume bietet die Sukzessionsfläche. Weitere Lebensräume sind mit den teilweise starken Gehölzen am Übergang zur Ausgleichsfläche sowie mit dem Wald vorhanden.

Säuger

Es wurden im Vorhabengebiet keine Indizien (Schlafnester oder charakteristische Fraßspuren) für Vorkommen der nach Anhang IV FFH-RL und BArtSchV streng geschützten Haselmaus (Muscardinus avellanarius) festgestellt. Die Art präferiert nahrungs- und deckungsreiche Gehölzstrukturen als Lebensraum (z.B. Hasel, Weiß-Dorn, Brombeere, Vogelbeere). Die typische Nahrungsquelle - Haselsträucher - kommt nur untergeordnet im Plangebiet vor, wodurch die Habitateignung eingeschränkt ist. Zudem liegt das bekannte Hauptverbreitungsgebiet dieser Art vor allem im Südosten von Schleswig-Holstein (LLUR 2018), weswegen keine Betroffenheit zu erwarten ist.

Die Wald-Birkenmaus (Sicista betulina) wurde bislang ausschließlich in Schleswig-Holstein im Naturraum Angeln sicher nachgewiesen (BfN 2019). Vorkommen dieser Art werden im Planbereich nicht erwartet, da die Wald-Birkenmaus typischerweise in moorigen Birkenwäldern vorkommt. Diese Lebensräume sind im Planbereich nicht vorhanden und die Art damit nicht betroffen.

Nachweise über das Vorkommen von Fledermäusen liegen innerhalb des Untersuchungsraumes ebenfalls nicht vor. Stammausrisse, Astlöcher oder Spechthöhlen wurden an den Bäumen innerhalb des Plangebietes nicht festgestellt. Die stärkeren Bäume im östlichen Plangebiet weisen aufgrund ihres Alters und ihrer Struktur jedoch ein grundsätzliches Potential für Fledermaushabitate auf (insbesondere Tagverstecke). Gleiches gilt für die Gebäude innerhalb des Plangebietes. Es handelt sich um Gebäude in einem guten baulichen Zustand, die aufgrund ihrer Bauweise keine Fledermauslebensräume innerhalb des Gebäudebestandes erwarten lassen.

Ein Vorkommen sonstiger streng geschützter Säugetierarten (z.B. Biber, Fischotter oder Wolf) kann aufgrund der fehlenden Lebensräume im Plangebiet ausgeschlossen werden. Eine artenschutzrechtliche Betroffenheit liegt nicht vor.

Vögel

Eine eingriffsbedingte Betroffenheit von Rastvögeln ist in dem baulich vorgeprägten und vergleichsweise kleinflächigen Plangebiet auszuschließen.

Brutvögel

Aufgrund der vorgefundenen Habitatausprägung des Vorhabengebietes kann unter Einbeziehung der aktuellen Bestands- und Verbreitungssituation ein Brutvorkommen für die in der nachfolgenden Tabelle angeführten Vogelarten angenommen werden. Maßgeblich ist dabei die aktuelle Avifauna Schleswig-Holsteins (BERNDT et al. 2002). Aufgrund der vorgefundenen Lebensraumstrukturen ist ein Vorkommen von Brutvögeln vor allem im Bereich der Gehölze und auf der ruderal ausgeprägten Sukzessionsfläche nicht auszuschließen. In diese Poten-tialbeschreibung ist das Fehlen von Horstbäumen einbezogen, sodass Arten wie Mäusebussard oder Waldohreule innerhalb des Planbereiches ausgeschlossen werden können.

Potentielle Vorkommen von Brutvögeln im Planungsraum sowie Angaben zu den ökologischen Gilden (G = Gehölzbrüter, GB = Bindung an ältere Bäume, B = Gebäudebrüter, O = Offenlandarten, OG = halboffene Standorte). Weiterhin dargestellt sind Angaben zur Gefährdung nach der Rote Liste Schleswig-Holstein (KNIEF et al. 2010) sowie der RL der Bundesrepublik (2021) (1 = vom Aussterben bedroht, 2 = stark gefährdet, 3 = gefährdet, R = extrem selten, V = Arten der Vorwarnliste, + = nicht gefährdet) und zum Schutzstatus nach EU- oder Bundesartenschutzverordnung (s = streng geschützt, b = besonders geschützt, Anh. 1 = Anhang I der Vogelschutzrichtlinie).

Artname (dt.)Artname (lat.)GildeRL SH 2010RL BRD 2021Schutz-status
AmselTurdus merulaG++b
BachstelzeMotacilla albaO++b
BaumpieperAnthus trivialisOG+Vb
BlaumeiseParus caeruleusGB++b
BuchfinkFringilla coelebsG++b
DohleCorvus monedulaGBV+b
Dompfaff (Gimpel)Pyrrhula pyrrhulaG++b
DorngrasmückeSylvia communisOG++b
EichelhäherGarrulus glandariusGB++b
ElsterPica picaGB++b
FasanPhasianus colchicusO++b
FeldschwirlLocustella naeviaOG+2b
FeldsperlingPasser montanusGB+Vb
FitisPhylloscopus trochilusG++b
GartenbaumläuferCerthia brachydactylaGB++b
GartengrasmückeSylvia borinG++b
GartenrotschwanzPhoenicurus phoenicurusGB++b
GoldammerEmberiza citrinellaOG++b
GrauschnäpperMusciapa striataG+Vb
GrünfinkCarduelis chlorisG++b
HänflingCarduelis cannabinaOG+3b
HausrotschwanzPhoenicurus ochrurosB++b
HaussperlingPasser domesicusOG++b
HeckenbraunellePrunella modularisG++b
KlappergrasmückeSylvia currucaG++b
KleiberSitta europaeaGB++b
KohlmeiseParus majorGB++b
MehlschwalbeDelichon urbicumB+3b
MisteldrosselTurdus viscivorusG++b
MönchgrasmückeSylvia atricapillaG++b
RabenkräheCorvus coroneGB++b
RingeltaubeColumba palumbusGB++b
RotkehlchenErithacus rubeculaG++b
SingdrosselTurdus philomelosG++b
SommergoldhähnchenRegulus ignicapillusG++b
StarSturnus vulgarisGB+3b
StieglitzCarduelis carduelisOG++b
TürkentaubeStreptopelia decaoctoGB++b
ZaunkönigTroglodytes troglodytesG++b
ZilpzalpPhylloscopus collybitaG++b

Diese umfangreiche Auflistung umfasst ausschließlich Arten, die in Schleswig-Holstein nicht bzw. nur auf der Vorwarnliste (Dohle) der gefährdeten Arten stehen. Deutschlandweit gelten Baumpieper, Feldsperling und Grauschnäpper als Arten der Vorwarnliste. Als „gefährdet“ sind bundesweit Mehlschwalbe, Hänfling und Star eingestuft. Der Feldschwirl gilt als stark gefährdete Art. Generell stellt das Artengefüge jedoch sogenannte „Allerweltsarten“ dar, die in der Kulturlandschaft und am Rand von Siedlungsgebieten regelmäßig anzutreffen sind und eine hohe Bestandsdichte zeigen.

Der Großteil der aufgeführten Arten ist von Gehölzbeständen abhängig (Gebüsch- oder Baumbrüter wie z.B. Amsel, Mönchsgrasmücke oder Ringeltaube). Auch für die Bodenbrüter (z.B. Rotkehlchen, Fitis oder Zilpzalp) sind Gehölzflächen wichtige Teillebensräume. Offene Flächen sind potentielle Lebensräume für Fasan, Goldammer und Baumpieper.

Für Wiesenvögel (z.B. Kiebitz) ist der Planbereich aufgrund der vorhandenen Bebauung und der Vielzahl an sichtbeschränkenden Vertikalstrukturen (Gebäude, Wald, Gehölze) ungeeignet. Eine nähere Betrachtung entfällt.

An den vorhandenen Gebäuden im Plangebiet wurden lediglich am bestehenden Feuerwehrgerätehaus im westlichen Plangebiet Hinweise auf eine Nutzung durch Brutvögel festgestellt. Es handelt sich zum einen um ein einfaches Nest, welches aus dünnen Zweigen an einem abknickenden Regenrohr hergestellt wurde. Weiterhin waren im Februar 2022 an der östlichen Gebäudeseite Reste eines einzelnen Mehlschwalbennestes zu erkennen. Weitere Nester konnten an den Gebäuden nicht vorgefunden werden. Das Feuerwehrgerätehaus bietet mit seinen Dachüberständen ein grundsätzliches Potential für das Vorkommen von Mehlschwalben. Die entfallenden Gebäude östlich des Feuerwehrgerätehauses sind in ihrer Bauweise strukturarm und überwiegend als Flachdachkonstruktionen errichtet, die keine bzw. kaum Dachüberstände aufweisen. Brutmöglichkeiten für Mehlschwalben oder andere Gebäudebrüter sind daher nicht zu erwarten. Für die ebenfalls zu den Koloniebrütern zählenden Rauchschwalben bieten die Gebäude insgesamt im Planbereich mit ihrer geschlossenen Bauweise und ihres guten baulichen Zustandes keine Habitateignung.

Da in dem kleinflächigen Plangebiet verschieden ausgeprägte Lebensräume vorhanden sind, ist mit einer durchschnittlichen Brutvogelgemeinschaft zu rechnen. Aufgrund der räumlichen Nähe zum Menschen und der vorhandenen Störungen sind jedoch vor allem „Allerweltsarten“ zu erwarten.

Sonstige streng geschützte Arten

Die Ausstattung des Planbereichs mit Lebensräumen lässt ein Vorkommen sonstiger streng geschützter Arten nicht erwarten.

Für den Nachtkerzenschwärmer (Proserpinus proserpina) fehlen die notwendigen Futterpflanzen (Nachtkerze, Weidenröschen, Blutweiderich), sodass Vorkommen auszuschließen sind. Darüber hinaus gehört der Norden Schleswig-Holsteins nicht zum Verbreitungsraum dieser Art (BfN 2019).

Die streng geschützten, totholzbewohnenden Käferarten Eremit (Osmoderma eremita) und Heldbock (Cerambyx cerdo) sind auf abgestorbene Gehölze als Lebensraum angewiesen. Die Gehölze im Planbereich sind für diese Arten ungeeignet, sodass ein Vorkommen dieser Arten dort ebenfalls weitgehend ausgeschlossen werden kann. Zudem lässt die aktuell bekannte Verbreitungssituation (BfN 2019) ein Vorkommen im Raum Damp als unwahrscheinlich erscheinen.

Für streng geschützte Reptilien (z.B. Zauneidechse) liegen im Plangebiet keine geeigneten Lebensräume vor. Streng geschützte Amphibien, Libellenarten, Fische und Weichtiere sowie der streng geschützte Breitflügel-Tauchkäfer sind aufgrund fehlender Gewässer im Planbereich auch auszuschließen.

Die Vorbelastungen für potentiell vorhandene Arten bestehen in Störungen durch die intensive Nutzung des Planbereichs. Für die Sukzessionsfläche bestehen Störungen durch die unmittelbar angrenzenden Nutzungen (Kreisstraße, (Wohn-)Bebauung). Daher ist innerhalb des Planbereichs von einer geringen Empfindlichkeit der potentiell vorkommenden Tierarten auszugehen. Aufgrund der vorgefundenen Lebensräume im Planbereich ist mit dem Vorkommen heimischer Brutvögel sowie Fledermäusen zu rechnen. Weitere streng geschützte Arten sind im Rahmen der Potentialanalyse auszuschließen und werden daher nicht weiter berücksichtigt.

Biologische Vielfalt

Die biologische Vielfalt eines Lebensraumes ist von den unterschiedlichen Bedingungen der biotischen (belebten) und der abiotischen (nicht belebten) Faktoren abhängig. Hinzu kommt die Intensität der anthropogenen Veränderung des Lebensraumes.

Aufgrund der intensiven Nutzung und der vorhandenen Bebauung ist der zentrale Planbereich nur untergeordnet als Lebensraum für Tiere und Pflanzen geeignet. Die Sukzessionsfläche bietet als Ausgleichsfläche vergleichsweise ungestörte Lebensräume. Die Habitatausstattung lässt hier eine durchschnittliche biologische Vielfalt erwarten. Im Plangebiet ist aufgrund der verschiedenen Lebensraumstrukturen insgesamt mit einer durchschnittlichen Individuenzahl zu rechnen. Die vorkommenden Arten sind an die räumliche Nähe zum Menschen und die damit verbundenen Störungen gewöhnt.

Prognose bei Nichtdurchführung der Planung

Bei Nichtdurchführung der Planung werden die Gebäude im Planbereich ebenso erhalten wie die vorhandenen Gehölze und die Sukzessionsfläche. Die potentiell vorhandenen Lebensräume werden nicht beeinträchtigt; eine Veränderung der Habitateignung ergibt sich nicht.

Auswirkungen der Planung

Die Gehölze im Planbereich aber auch die Gebäude sowie die Sukzessionsfläche bieten Lebensräume für verschiedene heimische Brutvogelarten. Aufgrund der strukturellen Ausstattung des Plangebietes und der räumlichen Nähe zum Menschen handelt es sich hierbei jedoch um sogenannte „Allerweltsarten“, die am Rand des besiedelten Bereiches häufig vorkommen und deren Bestand nicht gefährdet ist. Die zu erhaltenden Gehölze im Plangebiet stehen weiterhin als Habitat zur Verfügung.

Das Gebäude im westlichen Plangebiet, an dem im Zuge der Bestandsaufnahme Hinweise auf eine Nutzung durch Brutvögel vorgefunden wurden, wird erhalten und kann weiterhin als Bruthabitat zur Verfügung stehen. Auch die Gebäude auf dem Wohngrundstück im östlichen Plangebiet werden erhalten.

Im zentralen Plangebiet können die Gebäude, die aktuell vor allem durch Bauhof genutzt werden, nicht erhalten werden. Es handelt sich überwiegend um Garagen und ein kleines Wohnhaus im Süden des Grundstücks. Die Gebäude weisen aufgrund ihrer strukturarmen Bauweise und ihrem gepflegten Zustand keine besondere Lebensraumeignung für heimische Brutvögel oder Fledermäuse auf. Da dennoch eine Nutzung durch einzelne Brutvögel bzw. als Tagversteck für Fledermäuse in den Sommermonaten nicht endgültig ausgeschlossen werden kann, erfolgt der Gebäuderückbau im Zeitraum vom 01. Dezember bis Ende Februar, um ein Eintreten von Verbotstatgeständen gem. § 44 BNatSchG ausschließen zu können. Vergleichbare Strukturen sind im Umfeld des Plangebietes vorhanden und von den Planungen nicht betroffen, sodass die Funktionsfähigkeit der Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gewahrt bleibt.

Die starken Bäume im östlichen Plangebiet können erhalten werden (u.a. eine starke Stiel-Eiche an der Böschungsoberkante zur Sukzessionsfläche). Sie stehen weiterhin als Lebensraum für heimische Brutvögel und Fledermäuse zur Verfügung.

Der entfallende Gehölzbestand im Planbereich bietet Lebensräume für heimische Brutvögel. Um das Eintreten von Verbotstatbeständen gem. § 44 BNatSchG gegenüber potentiell vorkommenden Brutvögeln ausschließen zu können, sind diese Gehölzstrukturen in der Zeit vom 01. Oktober bis Ende Februar zu entfernen. Geeignete Ausweichlebensräume stehen mit dem Wald, dem nicht überplanten Teil der Ausgleichsfläche und dem umliegenden Siedlungsgrün zur Verfügung. Ein zusätzlicher artenschutzrechtlicher Ausgleich wird nicht notwendig.

Sollten die Bauzeitenregelungen nicht einzuhalten sein, sind vor Abbruch bzw. Rodung faunistische Kontrollen durch einen biologischen Sachverständigen durchzuführen.

Die Auswirkungen der Planung sind mit einer mittleren Erheblichkeit zu bewerten. Das Plangebiet hat aufgrund der bisherigen Nutzungen eine durchschnittliche Bedeutung für das Schutzgut Tiere. Ein Teil der Lebensraumstrukturen kann erhalten werden. Bei Berücksichtigung der Bauzeitenregelungen für die Gehölzrodungen und den Gebäudeabbruch tritt kein Verstoß gegen § 44 Abs. 1 BNatSchG ein.