Planungsdokumente: Bebauungsplan Nr. 19 "Feuerwehrgerätehaus Damp" der Gemeinde Damp

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

3.4 Baugestalterische Festsetzungen

Im Sinne des sich „Einfügens“ in die umgebene Siedlungsstruktur werden für das Plangebiet örtliche Bauvorschriften in Bezug auf die äußere Gestaltung baulicher Anlagen gemäß § 84 Landesbauordnung (LBO) textlich insoweit festgesetzt, wie sie zur Wahrung und Neugestaltung des Ortsbildes erforderlich sind.

Ansonsten lassen sich die gemeindlichen Gremien von der Wahrung einer angemessenen „Baufreiheit“ leiten und beabsichtigen nicht, zu sehr einschränkende Festsetzungen in Bezug auf die äußere Gestaltung baulicher Anlagen vorzunehmen.

Die wesentlichen Regelungs- und Festsetzungserfordernisse zur Sicherung einer städtebaulich geordneten Entwicklung werden unter Einhaltung der äußeren und örtlichen Gegebenheiten vornehmlich in den Festsetzungen zur besonderen Nutzungsart und zum Maß der baulichen Nutzung sowie zur Höhe baulicher Anlagen, wie zuvor dargelegt, gesehen.

Die baugestalterischen Festsetzungen orientieren sich in engem Maße am geplanten Vorhaben und dem baulichen Bestand. Demzufolge sind die Hauptdächer der Hauptgebäude nur als Sattel-, Walm- oder Krüppelwalmdächer mit Dachneigungen zwischen 20 und 45 Grad zulässig. Nebendachflächen mit bis zu 20 % der Grundfläche des Gebäudes sind auch mit anderen Dachneigungen zulässig. Garagen, Carports, Terrassenüberdachungen und Nebenanlagen sind von diesen Bestimmungen ausgenommen, da sie nur von untergeordneter Bedeutung sind.

Im Sinne der Förderung regenerativer Energienutzungen sind Photovoltaik- und Solarthermieanlagen auf den Dachflächen zulässig.

3.5 Verkehrliche Erschließung

Die verkehrliche Anbindung des Plangebietes mit der Feuerwehr und dem gemeindlichen Bauhof muss neu geordnet werden, um im Einsatzfall kreuzende Verkehre zwischen den ankommenden Feuerwehrkammeraden und den abfahrenden Einsatzfahrzeugen zu vermeiden. Daher soll im Norden des Plangebietes (auf dem Gebiet der Gemeinde Thumby) eine neue Zufahrt zur Landesstraße L 26 hergestellt werden, über die der geplante Parkplatz im Nordosten des Plangebietes erschlossen wird. Zudem soll der überwiegende Verkehr des gemeindlichen Bauhofes über diese neue Anbindung abgewickelt werden. Die Ausfahrt zum Florianweg soll zukünftig überwiegend den Einsatzfahrzeugen der Feuerwehr vorbehalten bleiben.

Seitens des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus wird auf folgende Punkte hingewiesen, die bei der weiteren Planung zu berücksichtigen sind.

  1. Die verkehrliche Erschließung des Plangebietes soll u. a. über eine neu herzustellende Zufahrt zur Landesstraße 26 (L 26) erfolgen. Ein Straßenteil dieser ausgewiesenen Zufahrt liegt auf dem Gebiet der Gemeinde Thumby und soll mit dem in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan Nr. 2 der Gemeinde Thumby planungsrechtlich gesichert werden. Das Anlegen dieser Zufahrt ist zwischen den Gemeinden Damp und Thumby abzustimmen.
  2. Gemäß § 29 (1) Straßen- und Wegegesetz (StrWG) des Landes Schleswig-Holstein in der Fassung vom 25.11.2003 (GVOBI. Seite 631) dürfen außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrt Hochbauten jeder Art sowie Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs in einer Entfernung bis zu 20 m von der L 26, gemessen vom äußeren Rand der befestigten, für den Kraftfahrzeugverkehr bestimmten Fahrbahn, nicht errichtet bzw. vorgenommen werden. Die Anbauverbotszone ist mit Maßangabe jeweils nachrichtlich in der Planzeichnung des Bebauungsplanes darzustellen.
  3. Die technische Ausbildung und der Bau der Einmündung der geplanten Zufahrt in die L 26 darf nur im Einvernehmen mit dem Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein (LBV.SH), Standort Rendsburg erfolgen. Rechtzeitig vor Beginn der Arbeiten an der Einmündung sind dem LBV.SH, Standort Rendsburg Planunterlagen (RE-Entwürfe) in 3-facher Ausfertigung zur Prüfung und Genehmigung vorzulegen. Der Entwurf ist gemäß den gültigen technischen Regelwerken aufzustellen.
  4. Weitere direkte Zufahrten und Zugänge dürfen zu den freien Strecken der Straßen des überörtlichen Verkehrs nicht angelegt werden.
  5. Zufahrten zu Landesstraßen außerhalb einer nach § 4 (2) StrWG festgesetzten Ortsdurchfahrt sind gebührenpflichtige Sondernutzungen. Unter Vorlage entsprechender Planunterlagen ist die erforderliche Sondernutzungserlaubnis bei dem LBV.SH, Standort Rendsburg zu beantragen.
  6. An der Einmündung der geplanten Zufahrt in die L 26 sind Sichtfelder gemäß der Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen, RASt 06 (Ausgabe 2006), Ziffer 6.3.9.3 auszuweisen. Die Sichtfelder müssen für wartepflichtige Kraftfahrer, Radfahrer und Fußgänger zwischen 0,80 m und 2,50 m Höhe über Fahrbahnoberkante von ständigen Sichthindernissen, parkenden Kraftfahrzeugen und sichtbehinderndem Bewuchs dauernd freigehalten werden. Ggf. sind flankierende Maßnahmen, wie z.B. Halteverbot, Geschwindigkeitsbeschränkung, Lichtsignalanlagen etc., erforderlich. Auch die Anlage von Müllcontainerstellplätzen sowie die zum Einwerfen und zum Entleeren notwendigen Halteflächen müssen außerhalb des Sichtfeldes vorgesehen werden. Innerhalb der Sichtfelder dürfen keine Parkplätze ausgewiesen werden.
  7. Alle Lichtquellen sind so abzuschirmen, dass eine Blendung der Verkehrsteilnehmer auf den Straßen des überörtlichen Verkehrs nicht erfolgt. Sie sind so auszubilden, dass sie durch ihre Form, Farbe, Größe oder dem Ort und die Art der Anbringung nicht zu Verwechslungen mit Verkehrszeichen und -einrichtungen Anlass geben oder deren Wirkung beeinträchtigen können.
  8. Wasser geklärt oder ungeklärt, dazu gehört auch gesammeltes Oberflächenwasser, darf nicht auf Straßengebiet der L 26 geleitet werden.
  9. Die Darstellung der Grenzen des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplanes ist um sämtliche für die verkehrliche Erschließung benötigten Flächen, hier insbesondere des Sichtdreiecks, entsprechend zu erweitern, um die rechtlichen Voraussetzungen für die Freihaltung zu schaffen.

Für die geplanten Nutzungen innerhalb des Plangebietes (v.a. für die Feuerwehr) werden zukünftig mind. 39 Stellplätze benötigt. Diese Anzahl ergibt sich aus der Zahl der Sitzplätze in den Einsatzfahrzeugen. Nach den gültigen Vorschriften muss für jeden Sitzplatz in einem Einsatzfahrzeug ein Stellplatz vorgehalten werden. Dementsprechend werden 35 Stellplätze für die Feuerwehr benötigt. Für die Mitarbeiter des gemeindlichen Bauhofes sind derzeit 4 Stellplätze vorgesehen. Die einzige Möglichkeit, die erforderlichen Stellplätze in unmittelbarer Nähe zum Feuerwehrgerätehaus herzustellen, sieht die Gemeinde Damp auf der nordöstlich angrenzenden Ausgleichsfläche. Auch hier sieht die Gemeinde ein überwiegendes öffentliches Interesse bzgl. des Eingriffes in die Ausgleichsfläche gegeben.

Die Gemeinde hat sich für die Festsetzung der Stellplatzflächen als öffentlicher Parkplatz entschieden, da die Feuerwehr in Damp mit ihren besonderen, vielfältigen Aufgaben über das übliche Maß hinausgehende öffentliche Aufgaben erfüllt. Zudem wäre die Festsetzung von Stellplätzen als bauliche Anlage innerhalb des Waldabstandsstreifens (§ 24 LWaldG) von 30 m nicht zulässig. Für öffentliche Verkehrsflächen gilt diese Einschränkung nicht. Die Festsetzung als Stellplatzfläche innerhalb der Fläche für Gemeinbedarf hätte dazu geführt, dass die Stellplätze noch weiter nach Nordosten hätten verschoben werden müssen, was zu einem deutlich höheren Flächenbedarf und zusätzlichem Verlust an Ausgleichsfläche geführt hätte. Zudem wäre der Weg der Einsatzkräfte von den Stellplätzen zu den Einsatzfahrzeugen deutlich länger geworden. Weiterhin steht der Parkplatz prinzipiell auch der Öffentlichkeit zur Verfügung.

Für die geplante neue Zufahrt muss auch geringfügig in die Waldfläche auf dem Gebiet der Gemeinde Thumby eingegriffen werden.

3.6 Ver- und Entsorgung

Das Gebiet wird entsprechend des Bedarfes von der Schleswig-Holstein Netz AG mit Strom versorgt.

Die Wärmeversorgung im Plangebiet erfolgt über eine Fernwärmeleitung.

Die Versorgung mit Trinkwasser wird durch den Wasserbeschaffungsverband Mittelschwansen sichergestellt.

Die Ableitung des Schmutzwassers erfolgt im Trennsystem in die Kläranlage der Gemeinde Damp.

Für die Niederschlagswasserbeseitigung innerhalb des Plangebietes wurde im März 2022 durch das Ingenieurbüro Haase + Reimer aus Busdorf ein Nachweis gem. A-RW1 erbracht. Die Bewertung des Wasserhaushaltes kommt zusammenfassend zu folgenden Ergebnissen:

In dem vorgelegten Konzept für den Regenwasserabfluss wird mittels Flächenversickerung sowie Rückhaltung/Teilverdunstung die zusätzliche Einleitmenge für das gemeindlichen RW-Netz und den Graben des Wasser- und Bodenverbandes minimiert. Aufgrund des vorhandenen Baumbestandes im Planareal, trägt dieser auch einen Anteil zur Verdunstung der Niederschläge bei, der rechnerisch in der Wasserhaushaltbilanzierung keine Berücksichtigung findet.

Es verbleibt gemäß der Bewertungsmatrix zur Bewertung der Wasserhaushaltsbilanz gem. A-RW 1 eine extreme Schädigung des Wasserhaushaltes im Plangebiet. Nach Prüfung des RW-Konzeptes durch die Untere Wasserbehörde und ggfs. weiterer Abstimmungen erfolgt die Aufstellung eines entsprechenden detaillierten Bauentwurfs.

Die Müllabfuhr obliegt dem Kreis Rendsburg-Eckernförde und wird von privaten Unternehmen wahrgenommen. Auf die Abfallwirtschaftssatzung des Kreises Rendsburg-Eckernförde wird hingewiesen.

  • Gemäß § 25 Abs. 7 der Abfallwirtschaftssatzung des Kreises (AWS) haben Überlassungspflichtige ihre Restabfallbehälter, Biotonnen, PPK-Behälter und Abfallsäcke an die nächste durch die Sammelfahrzeuge erreichbare Stelle zu bringen. Dies gilt auch, wenn Straßen, Straßenteile, Straßenzüge und Wohnwege mit den im Einsatz befindlichen Sammelfahrzeugen bei Beachtung der Bestimmungen der Unfallverhütungsvorschrift (UW) nicht befahrbar sind oder Grundstücke nur mit unverhältnismäßigem Aufwand angefahren werden können (auf die weiteren Bestimmungen in § 25 Abs. 6 und Abs. 8 bis 12 der AWS wird hingewiesen).
  • Die Unfallverhütungsvorschrift der Berufsgenossenschaft DGUV Vorschrift 43 untersagt grundsätzlich das Hineinfahren von Müllsammelfahrzeugen in Straßen ohne ausreichende Wendemöglichkeit.
  • Die DGUV-Regel (114-601) gibt vor, dass das Rückwärtsfahren bei der Abfalleinsammlung grundsätzlich zu vermeiden ist.
  • Verwiesen wird ebenfalls auf die „Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen“ RASt 06. Diese regeln im Detail, welche Abmaße Straßen und Wendeanlagen haben müssen, um ein Befahren dieser Straßen bzw. Straßenteile zu ermöglichen.
  • Zusätzlich sind auch die Ausführungen der zuständigen Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post Logistik Telekommunikation (BG Verkehr) in der beigefügten Broschüre „DGUV Information 214-033 Mai 2012 (aktualisierte Fassung April 2016) zu beachten.

Der Feuerschutz wird in der Gemeinde Damp durch die ortsansässige Freiwillige Feuerwehr gewährleistet. Die Löschwasserversorgung ist entsprechend den Vorgaben des Arbeitsblattes W 405 des DVGW sicherzustellen.