Planungsdokumente: Bebauungsplan Nr. 19 "Feuerwehrgerätehaus Damp" der Gemeinde Damp

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

3.7 Immissionsschutz

Zur Beurteilung der immissionsschutzrechtlichen Belange wurde von der Dörries Schalltechnische Beratung GmbH aus Gettorf eine Schallimmissionsprognose für das Plangebiet erstellt, die zusammenfassend zu folgenden Ergebnissen kommt:

Die Gemeinde Damp möchte im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 19 „Feuerwehrgerätehaus Damp“ die planungsrechtlichen Voraussetzungen für den Neubau eines Feuerwehrhauses im Norden des Ortsteils Vogelsang-Grünholz schaffen. Der Geltungsbereich befindet sich im Norden der Ortslage, nördlich des Florianweges und östlich der Straße Vogelsang (L 26). Es soll Fläche für Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung Feuerwehr und Bauhof sowie Allgemeines Wohngebiet (WA) für das bereits vorhandene Wohnhaus Florianweg 5 festgesetzt werden. Östlich, südlich und westlich grenzen Wohngebiete an.

Die Hochbauplanung sieht vor, dass das jetzige zweigeschossige Feuerwehrhaus umgenutzt wird und das Erdgeschoss durch den gemeindeeigenen Bauhof genutzt wird. Im Obergeschoss befinden sich weiterhin Schulungsräume der Feuerwehr. Das jetzige Gebäude Florianweg 3 mit den nördlich anschließenden Nebengebäuden wird abgerissen und durch einen Neubau des Feuerwehrhauses ersetzt. Im Nordosten wird ein neuer Parkplatz für die Feuerwehr mit 40 Pkw-Stellplätzen errichtet. Die Zufahrt vom Vogelsang erfolgt an der Nordseite der beiden Gebäude. Die Alarmausfahrt über den Florianweg bleibt erhalten.

Wegen der Geräuschimmissionen durch die Nutzung des Feuerwehrhauses und des Bauhofes bei den nächstgelegenen Wohnhäusern wurde eine schalltechnische Untersuchung erforderlich. Für die Bauleitplanung und die nachfolgenden Baugenehmigungen soll geprüft werden, ob durch die Planung die Ziele des Baugesetzbuches, d. h. insbesondere die Anforderungen der DIN 18005 (Beiblatt 1) bzw. der TA Lärm, erfüllt werden. Die berechneten Beurteilungs- und Maximalpegel sollen mit den schalltechnischen Orientierungswerten der DIN 18005 bzw. den Immissionsrichtwerten der TA Lärm verglichen werden.

Nach Rücksprache mit dem zuständigen LLUR soll bei der Ermittlung der Beurteilungspegel neben dem Betrieb des Bauhofes unterschieden werden zwischen dem Übungsbetrieb und dem Einsatzfall der Freiwilligen Feuerwehr. Im Rahmen einer ergänzenden Prüfung im Sonderfall gemäß Punkt 3.2.2 TA Lärm soll insbesondere die besonderen Gesichtspunkte der Herkömmlichkeit und der sozialen Akzeptanz der Geräuschimmissionen herangezogen werden.

Die Berechnungen zeigen, dass bei Zugrundelegung der im Abschnitt 4.3 [des Gutachtens] beschriebenen Maßnahmen zum Schallschutz die schalltechnischen Orientierungswerte der DIN 18005 beziehungsweise die Immissionsrichtwerte der TA Lärm tagsüber durch die Nutzung des geplanten Feuerwehrhauses für Übungen und Schulungen sowie durch den Betrieb des Bauhofes an allen maßgeblichen Immissionsorten eingehalten oder unterschritten werden. Bei der nächtlichen Abfahrt oder Zufahrt des Kommunaltreckers im Rahmen des Winterdienstes werden die schalltechnischen Orientierungswerte der DIN 18005 bzw. die Immissionsrichtwerte der TA Lärm unterschritten.

Die Anforderungen der TA Lärm an kurzzeitige Geräuschspitzen werden tagsüber und nachts erfüllt.

Bei Notfalleinsätzen der Freiwilligen Feuerwehr werden tagsüber die schalltechnischen Orientierungswerte der DIN 18005 bzw. die Immissionsrichtwerte der TA Lärm an allen maßgeblichen Immissionsorten eingehalten oder unterschritten. Nachts können die schalltechnischen Orientierungswerte / Immissionsrichtwerte an mehreren Immissionsorten um bis zu 11 dB überschritten werden. Pegelbestimmend ist dabei die nächtliche Abfahrt der Einsatzfahrzeuge sowie die Zufahrt der Einsatzkräfte der Freiwilligen Feuerwehr im Einsatzfall einschließlich der Abfahrt und Rückkehr der Einsatzfahrzeuge.

Bei der zur Information geprüften Alarmierung der Einsatzkräfte mittels Sirene können auch bei nur einminütigem Sirenenton Beurteilungspegel bis zu 80 dB(A) tags und 86 dB(A) nachts an den Immissionsorten auftreten.

Die Prüfung der maximalen kurzzeitigen Geräuschspitzen ist in Tabelle 6 der als Anlage 4 beigefügten Berechnungsergebnisse dargestellt. Die Tabelle zeigt, dass die Anforderungen der TA Lärm an kurzzeitige Geräuschspitzen tagsüber erfüllt werden, da die um 30 dB angehobenen Immissionsrichtwerte der TA Lärm durch kurzzeitige Geräuschspitzen an allen maßgeblichen Immissionsorten unterschritten werden. Nachts können die um 20 dB angehobenen Immissionsrichtwerte durch das Entlüftungsgeräusch von Druckluftbremsen an den Immissionsort IO 06 bis IO 10 überschritten werden.

Die Anforderungen der TA Lärm an kurzzeitige Geräuschspitzen werden tagsüber erfüllt. Nachts können die um 20 dB angehobenen Immissionsrichtwerte durch das Entlüftungsgeräusch von Druckluftbremsen an den Immissionsorten IO 06 bis IO 10 überschritten werden.

Im Fall von nächtlichen Notfalleinsätzen entsprechen sehr hohe Schallpegel durch Signalhörner dem Stand der Technik und sind unvermeidbar. Bei Notfalleinsätzen der Freiwilligen Feuerwehr werden Signalhörner jedoch nicht auf dem Grundstück und bei der Auffahrt auf die Straße Vogelsang (L 26), sondern in der Regel erst in der Ortslage oder bei der Auffahrt auf die Kreisstraße 61 oder Bundesstraße 203 eingesetzt. In den letzten Jahren gab es durchschnittlich etwa 50 Einsätze pro Jahr, auch in der Nachtzeit. Zur Information wurde auch der Einsatz des Signal- oder Martinshorns bei der Ausfahrt auf die Dorfstraße geprüft. Hierbei ergeben sich Schallpegel von bis zu 93 dB(A) an den Immissionsorten.

Im Rahmen einer ergänzenden Prüfung im Sonderfall gemäß Punkt 3.2.2 TA Lärm sollen die besonderen Gesichtspunkte der Herkömmlichkeit und der sozialen Akzeptanz der Geräuschimmissionen herangezogen werden. Das Maß der Vorsorgepflicht gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch Geräusche bestimmt sich einzelfallbezogen unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit von Aufwand und erreichbarer Lärmminderung nach der zu erwartenden Immissionssituation des Einwirkungsbereichs insbesondere unter Berücksichtigung der Bauleitplanung.

Da für die Rangier- und Parkgeräusche bei der nächtlichen Rückankunft der Einsatzfahrzeuge keine schalltechnisch wirksamen Schallschutzmaßnahmen möglich sind und diese Situation auch zum jetzigen Zeitpunkt bereits vorhanden ist, geht die Gemeinde davon aus, dass eine mögliche Überschreitung der Anforderungen der TA Lärm in diesem Punkt vertretbar ist. Hier tritt keine wesentliche Veränderung oder Verschlechterung der bestehenden Immissionssituation ein.

Im Gutachten wird vorgeschlagen, zum Schutz der Nachbarschaft gegen die Betriebsgeräusche der Freiwilligen Feuerwehr Damp die folgenden Festsetzungen aufzunehmen:

Errichtung eines mindestens 13 m langen und 1,5 m hohen, L-förmigen Schallschirms an der Südwestseite des Pkw-Parkplatzes. Die beiden Schenkel des Schallschirms 1 müssen jeweils mindestens 6,5 m lang sein. Errichtung eines zweiten, mindestens 25 m langen und mindestens 2,8 m hohen, L-förmigen Schallschirms an der Südostseite des Pkw-Parkplatzes zu errichten. Der westliche Schenkel des Schallschirms 2 muss mindestens 18 m lang sein und der nördliche Schenkel mindestens 7 m. Die Höhe der Schallschirme bezieht sich jeweils auf die Oberfläche des Parkplatzes. Die Schallschirme müssen ein Flächengewicht von mindestens 15 kg/m² besitzen und fugendicht ausgeführt sein, auch im Bereich des Abschlusses zum Boden und im Winkel der beiden Schallschirme.

Entsprechend der Empfehlung aus dem Gutachten wird die Festsetzung in den Text (Teil B) der Satzung aufgenommen. Zudem wird die Lärmschutzwand auch graphisch in der Planzeichnung festgesetzt.

3.7 Umweltbericht

Zum Bebauungsplan Nr. 19 der Gemeinde Damp wird eine Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt. In ihr werden die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB und nach § 1a BauGB die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen der Planung ermittelt und in einem Umweltbericht (siehe Teil B der Begründung) beschrieben und bewertet. Zusammenfassend werden nachfolgend die durch die Planung möglichen und zu erwartenden Auswirkungen auf die Umweltbelange aufgeführt:

Schutzgut Mensch und menschliche Gesundheit: Das Plangebiet wird im Wesentlichen als Feuerwehrstandort entwickelt. Diese Nutzung ist bereits vorhanden. Im Zuge der Neuplanung wurde hinsichtlich der angrenzenden Wohnbebauung eine Schallimmissionsprognose erstellt, deren Ergebnisse im Bebauungsplan Nr. 19 berücksichtigt worden sind. Zum Schutz der südlich gelegenen Wohnbebauung wird eine Lärmschutzwand in zwei Abschnitten entlang des Parkplatzes errichtet.

Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt: Die überplante Ausgleichs-/Sukzessionsfläche wird umgewidmet und über ein Ökokonto in der Gemeinde Brodersby ersetzt. Für die zu rodenden Bäume werden Ersatzbäume im Ortsteil Vogelsang-Grünholz gepflanzt. Bei Berücksichtigung der Bauzeitenregelung für die unvermeidbaren Gehölzrodungen sowie die geplanten Gebäudeabrisse ist ein Eintreten von Verbotstatbeständen gem. § 44 BNatSchG auszuschließen. Eine geschützte Knickstruktur wird erhalten. Eingriffe in den nördlich gelegenen Wald werden so weit wie möglich minimiert.

Schutzgut Fläche: Der Planbereich wird bereits größtenteils durch die ansässige Feuerwehr Damp bzw. wird als Wohngrundstück genutzt. Versiegelte und bebaute Flächen sind vorhanden. Ein Flächenverbrauch ist allem durch die Inanspruchnahme einer bislang unversiegelten Ausgleichsfläche als Parkplatz für die Feuerwehr gegeben. Dieser Flächenverbrauch ist im öffentlichen Interesse an einem funktionsfähigen, lokalen Feuerwehrstandort begründet und im Zuge der Bauleitplanung an dieser Stelle nicht vermeidbar.

Schutzgut Boden: Im Rahmen des Bebauungsplanes wird die überbaubare Grundfläche für die Fläche für den Gemeinbedarf mit einer GRZ von 0,5 festgesetzt. Diese darf für Stellplätze, Zufahrten und Nebenanlagen bis zu einer GRZ von 0,8 überschritten werden. Für das Allgemeine Wohngebiet wird die GRZ auf 0,3 beschränkt. Weiterhin wird ein Pkw-Parkplatz vorgesehen. Im westlichen und südlichen Planbereich sind bereits große Flächenteile versiegelt, die bei der Bilanzierung zu berücksichtigen sind. Entsprechend der Bilanzierung sind für die möglichen Neuversiegelungen ca. 1.202 m² Ausgleich zur Verfügung zu stellen. Der Ausgleich erfolgt über ein Ökokonto in der Gemeinde Brodersby.

Schutzgut Wasser: Weite Teile des Plangebietes sind bereits versiegelt. Die Neuversiegelungen im nordöstlichen Plangebiet werden zu einer weiteren Erhöhung des Oberflächenabflusses führen. Anfallendes Niederschlagswasser wird zukünftig in einem neu angelegten Regenrückhaltebecken gesammelt und gedrosselt in einen nördlich gelegenen Vorfluter abgeleitet. Der Erhalt und die Neuanpflanzung von Gehölzen wirkt sich positiv auf die Verdunstung aus.

Schutzgut Klima/Luft: Durch die Planung sind keine erheblichen Beeinträchtigungen auf das Schutzgut zu erwarten. Neue Grünstrukturen wirken sich positiv auf das Kleinklima aus.

Schutzgut Landschaft: Beeinträchtigungen werden insofern gemindert, als dass der Planbereich bereits bebaut ist und sich neue hochbauliche Anlagen im Wesentlichen auf die bebauten Bereiche des Plangebietes beschränken. Der vorhandene Gehölzbewuchs innerhalb und außerhalb des Plangebietes wird zum Teil erhalten und dient weiterhin zur Eingrünung. Entlang des neu entstehenden Pkw-Parkplatzes werden zur Einbindung neue Gehölzpflanzungen vorgenommen.

Schutzgut kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter: Kulturgüter und Sachgüter an der Planung Unbeteiligter werden durch die Bauleitplanung nicht beeinträchtigt.

Auswirkungen auf FFH-Gebiete oder Schutzgebiete nach der EU-Vogelschutzrichtlinie sind aufgrund der großen Entfernungen nicht zu erwarten.

Gesamtbeurteilung

Mit der Umsetzung der Inhalte des Bebauungsplanes Nr. 19 der Gemeinde Damp sind zusätzliche Beeinträchtigungen der beschriebenen Umweltbelange verbunden. Diese Beeinträchtigungen am Rand der Ortslage Vogelsang-Grünholz sind trotz der vorhandenen baulichen Nutzung teilweise als erheblich zu bezeichnen. Die Eingriffe in Boden, Landschaftsbild und Gehölz- bzw. Vegetationsstrukturen sind ausgleichbar.

Nach Durchführung aller im Bebauungsplan festgesetzter Maßnahmen ist jedoch von keinen erheblichen und nachhaltigen Beeinträchtigungen der untersuchten Umweltbelange auszugehen. Die Eingriffe in Natur und Landschaft gelten als ausgeglichen. Das Eintreten von artenschutzrechtlichen Zugriffsverboten gem. § 44 BNatSchG ist nicht zu erwarten.

3.8 Auswirkungen auf Natur und Landschaft

Geschützte Biotope gem. § 30 BNatSchG i.V.m. § 21 LNatSchG sind innerhalb des Plangebietes nicht bekannt. Die vorhandenen Gehölzstrukturen werden weitgehend erhalten. Für den Bau der neuen Zufahrt müssen mehrere junge Bäume am Waldrand beseitigt werden. Die Bäume werden zwischen dem 01. Oktober und Ende Februar gerodet, um das Eintreten von Verbotstatbeständen gem. § 44 BNatSchG ausschließen zu können. Der Ausgleich für die Rodung dieser Bäume erfolgt über die Pflanzung von mind. 13 Laubbäumen innerhalb des Gemeindegebietes. Die Ersatzbäume werden innerhalb des Ortsteils Vogelsang-Grünholz gepflanzt. Es ist vorgesehen einen Teil der Bäume auf einer zeitweise als Bolzplatz genutzten Grünfläche südlich des Kindergartens zu pflanzen. Es handelt sich um das Flurstück 94/14 der Flur 2, Gemarkung Pommerby-Schwastrum. Zudem werden Pflanzungen am Sandfang beim St. Johannes Stift vorgesehen. Der Sandfang befindet sich auf dem Flurstück 19/12 der Flur 2, Gemarkung Pommerby-Schwastrum. Beide Flächen befinden sich im Eigentum der Gemeinde Damp.

Im nordöstlichen Plangebiet wird für den notwendigen Pkw-Parkplatz sowie ein Becken zur Regenrückhaltung ein Teil einer Ausgleichsfläche für Eingriffe im Rahmen der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 5/IV der Gemeinde Damp überplant. Die Ausgleichsfläche wurde der natürlichen Sukzession überlassen. Zudem wurden Feldgehölze angelegt, die durch Wildschutzzäune gesichert sind. Diese befinden sich jedoch außerhalb des Plangebietes und werden erhalten.

Der innerhalb des Plangebietes gelegene Teil der Ausgleichsfläche wird umgewidmet und der Ausgleich an einer anderen Stelle erbracht. Von der Planung sind insgesamt ca. 2.100 m² der Ausgleichsfläche betroffen. Die Ausgleichsfläche hat sich bereits über Jahre sukzessive entwickelt. Diese Entwicklungszeit ist bei der Umwidmung zu berücksichtigen. Gemäß Vorgabe der Unteren Naturschutzbehörde ist ein Zuschlag von 2 % pro Jahr seit Inkrafttreten der 1. Änderung des B-Planes Nr. 5/IV bei der Berechnung des Ersatzes anzusetzen. Da der B-Plan bereits 2007 in Kraft getreten ist, sind 15 Jahre Entwicklungszeit (= 30 % Zuschlag) anzurechnen. Daraus ergibt sich für die Umwidmung der Ausgleichsfläche ein Ersatz von insgesamt 2.730 m².

Für die Fläche für den Gemeinbedarf - Feuerwehr und Bauhof - wird das Maß der baulichen Nutzung mit einer GRZ von 0,5 festgesetzt. Diese zulässige Grundfläche darf gemäß Text (Teil B) durch die Grundfläche von Stellplätzen mit ihren Zufahrten und Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8 (= 80 % Versiegelung) überschritten werden.

Im Allgemeinen Wohngebiet wird das Maß der baulichen Nutzung mit einer GRZ von 0,3 (= 30 %) festgesetzt. Diese ist entsprechend des § 19 Abs. 4 BauNVO für Garagen, Stellplätzen und Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO um bis zu 50 % zu überschreiten.

Außerdem ist im Bebauungsplan die Festsetzung von zusätzlichen Verkehrsflächen vorgesehen. Es handelt sich dabei zum einen um eine Zufahrt im nördlichen Plangebiet und zum anderen um einen Pkw-Parkplatz. Diese Verkehrsflächen werden vollständig versiegelt. Innerhalb des Geltungsbereich befindet sich zudem ein Teil der L 26. Dieser ist bereits vollständig versiegelt und wird im Rahmen der Bilanzierung nicht weiter berücksichtigt.

Insgesamt ist im Plangebiet eine maximale Versiegelung von 4.023 m² möglich.

Mit dem vorhandenen Feuerwehrgerätehaus, den dazugehörigen Zufahrten und Stellflächen sowie den Garagen und dem Wohnhaus östlich des Feuerwehrgerätehauses sind im Plangebiet bereits Versiegelungen vorhanden. Nach Abzug der vorhandenen Versiegelungen verbleibt eine maximale Neuversiegelung von 2.113 m². Dies führt bei einem Ausgleichsverhältnis von 1 : 0,5 für die neu versiegelten Flächen zu einem Ausgleichserfordernis von 1.057 m².

Ein zusätzliches Ausgleichserfordernis besteht für die Neuversiegelungen, die für den Bau der Zufahrt im Gemeindegebiet Thumby verursacht werden. Diese Neuversiegelung beträgt 145 m². Da im Gemeindegebiet Thumby der südliche Rand einer Waldfläche überplant wird, ist die Fläche mit einer besonderen Bedeutung für den Naturschutz zu bewerten und der Ausgleich im Verhältnis 1 : 1 zu erbringen.

Für das gesamte Vorhaben ergibt sich somit ein notwendiger Gesamtausgleich von 1.057 m² (B-Plan 19 Damp) + 145 m² (B-Plan 2 Thumby) = 1.202 m².

Der Gesamtausgleich wird über das beim Kreis Rendsburg-Eckernförde geführte Ökokonto der Fa. ecodots GmbH mit dem Aktenzeichen 67.20.35-Brodersby-2 erbracht.

Zum Schutz der angrenzenden Waldflächen ist auf der Nordseite der Parkplatzzufahrt ein stabiler Zaun mit einer Höhe von mindestens 1,50 m zu errichten. Hiermit soll u.a. Materialablagerungen innerhalb der Waldfläche vermieden werden.