Planungsdokumente: 26. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Schleswig

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

1.4.3.7 Pläne der Abfallwirtschaft

Abfallwirtschaftsplan Schleswig-Holstein

Gemäß § 30 Abs. 1 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) stellen die Länder für ihr Gebiet Abfallwirtschaftspläne nach überörtlichen Gesichtspunkten auf. Hauptinhalt der Abfallwirtschaftspläne ist der Nachweis, dass die Entsorgungssicherheit für die im Planungsraum anfallenden Abfälle gewährleistet ist. Mit seinen Empfehlungen und Leitlinien bildet der Plan die Grundlage für die Entsorgungsträger. Die Umsetzung entsprechender Maßnahmen und Projekte obliegt dabei wesentlich den öffentlich-rechtlichen und privaten Entsorgungsträgern im Rahmen ihrer Eigenverantwortung.

Der Abfallwirtschaftsplan Schleswig Holstein bestimmt als Grundsatz der Kreislaufwirtschaft eine Minimierung der Abfallentstehung und eine Entsorgung der Abfälle ohne die menschliche Gesundheit und die Umwelt, insbesondere Wasser, Luft, Boden sowie Tier- und Pflanzenwelt zu gefährden.

1.4.4 Berücksichtigung der Ziele des Umweltschutzes und der Umweltbelange bei der Aufstellung des Bauleitplans

Das Plangebiet ragt in den Randbereich von Natura 2000-Gebieten hinein. Diese sind vor Beeinträchtigungen zu bewahren. Als weitere für die Umwelt hochwertige Bereiche sind Teilflächen mit gesetzlich geschützten Biotopen sowie eine Waldfläche zu berücksichtigen. Zudem ist im Zuge der Flächenentwicklung in einem Hochwasserrisikogebiet und einem 150 m Küstenschutzstreifen eine besondere Bedeutung beizumessen. Allgemein sind die geltenden Vorschriften des besonderen Artenschutzes gemäß BNatSchG einzuhalten sowie weitere unter Kap. 1.4 genannte "Ziele des Umweltschutzes" vor dem Hintergrund der jeweiligen Verbindlichkeit in den Planungsprozess einzubeziehen.

Die 26. Änderung des Flächennutzungsplans berücksichtigt diese Anforderungen u.a. durch:

  • Entwicklung einer Konversionsfläche (§ 1a Abs. 2 BauGB: Sparsamer Umgang mit Grund und Boden)
  • Prüfung des geplanten Vorhabens auf Verträglichkeit gegenüber Natura 2000-Gebieten im Rahmen der Parallelaufstellung des Bebauungsplans Nr. 105 (§ 1a Abs. 4 BauGB: Zulässigkeit des Planvorhabens in Bezug auf Natura 2000-Gebiete, § 34 BNatSchG: Verträglichkeit und Unzulässigkeit von Projekten gegenüber Natura 2000-Gebieten)
  • Erstellung eines artenschutzrechtlichen Fachbeitrags im Rahmen der Parallelaufstellung des Bebauungsplans Nr. 105 (§ 44 BNatSchG: Vorschriften für besonders geschützte Tier- und Pflanzenarten)
  • Darstellung von Maßnahmenflächen zum Schutz der Küste sowie als Schutzraum zu gesetzlich geschützten Biotopen und maßgeblichen Bestandteilen von Natura 2000-Gebieten (§ 1a Abs. 4 BauGB: Zulässigkeit des Planvorhabens in Bezug auf Natura 2000-Gebiete, § 30 BNatSchG i.V.m. § 21 LNatSchG: Schutz von gesetzlich geschützten Biotopen vor Beeinträchtigungen, § 44 BNatSchG: Vorschriften für besonders geschützte Tier- und Pflanzenarten)
  • Erhalt von naturnahen Grünflächen am Nordrand des Plangebiets (§ 1a Abs. 3 BauGB: Berücksichtigung von Vermeidung voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes - Eingriffsregelung BNatSchG - in der Abwägung)
  • Kennzeichnung eines Hochwasserrisikogebiets (Hochwasserrisikomanagementplan: Pflicht zur Kennzeichnung).

2 Beschreibung und Bewertung der erheblichen Umweltauswirkungen