Der Zweckverband Obere Bille betreibt die Niederschlagswasserbeseitigung als öffentliche Einrichtung. Für das Gebiet der Gemeinde Trittau gilt ge, Satzung ein Anschluss- und Benutzungszwang der Einrichtungen zur Wasserentsorgung. Ausgenommen hiervon sind Altanlagen von vor 2003.
Die für das Plangebiet allgemeingültige Satzung wird auch zukünftig auf Grund der Gleichbehandlung aller Anwohnenden Anwendung finden. Da jedoch die Niederschlagswassersammler keine hydraulischen Kapazitäten ausweisen, wird im Bebauungsplan zur Begrenzung der Einleitmenge eine Retention mit Verdunstungs- und Versickerungskomponenten festgesetzt, die lediglich durch einen Notüberlauf an das bestehende Netz angeschlossen werden muss.
Daher gilt zukünftig für alle Bauvorhaben, dass eine entsprechender Nachweis zu erbringen ist, wie mit dem anfallenden Niederschlagswasser umgegangen werden soll. Dieser ist im Rahmen der Baugenehmigung vorzulegen.
Durch die Festsetzung entspricht die Gemeinde im Grunde auch den Zielen des Landes, das durch den Erlass über die „Wasserrechtlichen Anforderungen zum Umgang mit Regenwasser – Teil 1: Mengenbewirtschaftung (A-RW 1)“ vom Oktober 2019, der sich insbesondere an die Entwässerungsplanung von Neubaugebieten richtet, das Ziel ausgegeben hat, den Wasserabfluss von befestigten Flächen zu reduzieren, um ein naturverträglicheres Regenwassermanagement zu etablieren.