Planungsdokumente: Bebauungsplan Nr. 1 der Gemeinde Trittau

Begründung

6. Immissionen

Da es sich bei dem Plangebiet um ein bereits bestehendes und bebautes Wohngebiet mit dazugehöriger Erschließungsstruktur handelt und durch die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 1 Nachverdichtung als Ziel verfolgt wird, wurde im Rahmen des Verfahrens eine schalltechnische Untersuchung durch das Büro M+O Immissionsschutz angefertigt, um zu überprüfen, ob eine Nachverdichtung auf allen Flurstücken, insbesondere jedoch innerhalb des nördlichen Geltungsbereiches zum Bebauungsplan Nr. 11 möglich ist, in dessen Geltungsbereich ein eingeschränktes Gewerbegebiet an den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 1 anschließt. Nachfolgend werden die wesentlichen Inhalte wiedergegeben, für Details wird auf das Gutachten verwiesen.

Dem Gutachten zu Grunde gelegt wurde ein Bebauungskonzept, das innerhalb der allgemeinen Wohngebiete WA 1 und WA 2 eine vollumfassende Bebauung in zweiter Reihe ermöglichen sollte. Nachfolgend werden die Ergebnisse zusammenfassend wiedergegeben, für Details wird auf das Gutachten verwiesen.

Im Ergebnis war im Hinblick auf den Gewerbelärm festzustellen, dass die im nördlich an das Plangebiet des Bebauungsplanes Nr. 1 angrenzenden Gewerbegebiete mit festgesetzten flächenbezogenen Schallleistungspegeln zu Überschreitungen in den nördlichen allgemeinen Wohngebieten WA 1 und WA 2 führen. Auch kann in Teilbereichen das Kriterium der TA Lärm für Kurzzeitige Geräuschspitzen nicht eingehalten werden. Da aktive Schallschutzmaßnahmen auf Grund der örtlichen Situation mit Gehölzbeständen an der nördlichen Grundstücksgrenze, eine weitere Emissionsbeschränkung für die Gewerbegebiete auf Grund des Bestandsschutzes und eine durchgängige Zeilenbebauung zum aktiven Schallschutz durch eine Bebauung jedoch nicht in Frage kommen, wurde durch das Gutachten empfohlen, auf eine Nachverdichtung auf den dem Gewerbegebiet am nächsten liegenden Baufeldern zu verzichten.

Allerdings liegen drei Wohngebäude innerhalb des Bereiches, der auf Basis der schalltechnischen Untersuchung nicht für eine Wohnbebauung geeignet ist; somit sind diese zu nah an die Gewerbebetriebe außerhalb des Plangebietes herangerückt und können schalltechnische Konflikte hervorrufen. Da durch einen Verzicht auf planungsrechtliche Absicherung der drei betroffenen Gebäude lediglich ein Bestandsschutz gelten würde, würde bei Abgang der Gebäude faktisch nur noch Gartengrundstück verbleiben, womit ein eklatanter Wertverlust einhergehen würde. Zur Lösung der entstehenden Konfliktsituation trifft die Gemeinde besondere Festsetzungen für drei Teilbereiche (siehe Kapitel 4.3).

Durch den Umfang Festsetzung wird planungsrechtlich sichergestellt, dass die Schallsituation zukünftig verbessert wird. Dies geschieht durch spezifische Anforderungen an eine Grundrissorientierung von Räumen mit schutzbedürftigen Nutzungen zur lärmabgewandten Seite oder sonstige bauliche Maßnahmen zum Ausschluss von Überschreitungen an Immissionsorten bei einer Neuplanung. Beispielhaft sind Prallscheiben vor öffenbaren Fassadenteilen zu nennen. Entsprechende Festsetzungen wurden im Bebauungsplan für die Teilbereiche im WA 1 getroffen.

Ebenfalls wurde der Verkehrslärm berechnet. Da keine Zählung durchgeführt wurde, wurden die Verkehrswerte zur sicheren Seite abgeschätzt. Im Ergebnis können die Orientierungswerte der DIN 18005 von 55 dB(A) tags und 45 dB (A) nachts nicht eingehalten werden. Die in der 16. BImSchV festgelegten Immissionsgrenzwerte von 59 dB(A) tags und 49 dB(A) nachts können im östlichen Plangeltungsbereich ebenfalls nicht vollständig eingehalten werden. Die Gesundheitsschwellwerte von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts werden nicht überschritten. Da vor allem im östlichen Bereich bereits vorhandene Baukörper planungsrechtlich abgesichert werden, ist die Festsetzung der überbaubaren Flächen vertretbar.

Auf Grund der städtebaulichen Situation stehen zum Schutz vor den Überschreitungen der Orientierungswerte der DIN 18005 ausschließlich passive Schallschutzmaßnahmen zur Verfügung. Es sind Maßnahmen zum Schutz von Außenwohnbereichen zu ergreifen, da nur an den von den Straßen abgewandten Gebäudeseiten Pegel unter 58 dB(A) zu erwarten sind. Hierzu werden entsprechende Festsetzungen getroffen.

Zum Schutz von Räumen mit schützenswerten Nutzungen werden ebenfalls Festsetzungen getroffen, die des nachts den notwendigen hygienischen Luftwechsel ermöglichen.

Es wird ebenfalls festgesetzt, dass im Rahmen eines Einzelnachweises von den Festsetzungen abgewichen kann, dass aus der tatsächlichen Lärmbelastung geringere Anforderungen an den baulichen Schallschutz resultieren bzw. die Nachtruhe und Belüftung durch andere Maßnahmen sichergestellt werden kann.

Durch die getroffenen Festsetzungen kann sichergestellt werden, dass die Nutzungen im Plangebiet vor schädlichen Immissionen geschützt werden. Gleichzeitig ist sichergestellt, dass das nördlich an den Plangeltungsbereich angrenzende eingeschränkte Gewerbegebiet nicht durch eine heranrückende Wohnbebauung zusätzlich beeinträchtigt wird.

7. Ver- und Entsorgung

Wasserversorgung

Die Wasserversorgung des Plangebietes wird zentral mit Anschlusszwang für alle Grundstücke über den Zweckverband Obere Bille sichergestellt.