Planungsdokumente: 15. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Rieseby für das Gebiet südlich der Straße 'Heidegarten' und westlich der Straßen 'Hofkamp' und 'Sönderbyer Weg'

Sie können an dieser Stelle Einsicht in die Dokumente des Verfahrens nehmen.

Inhaltsverzeichnis

Begründung

1.3 Ziele der übergeordneten Fachgesetze und Fachplanungen

Folgende Ziele des Umweltschutzes sind in den bei der Aufstellung einer Bauleitplanung zu berücksichtigenden Fachgesetzen und Fachplanungen zu beachten.

1.3.1 Fachgesetze

Europa

EU-Vogelschutzrichtlinie vom 30.11.2009

Art. 1 Schutz, Bewirtschaftung und Regulierung sämtlicher wildlebender Vogelarten, die im europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten heimisch sind.

EU-Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) vom 23.10.2000, zuletzt geändert am 28.12.2013

Erhaltung und Verbesserung der aquatischen Umwelt in der Gemeinschaft hinsichtlich der Wassergüte und -menge

Vermeidung einer Verschlechterung des Zustands der Gewässer auf Gemeinschaftsebene

Flora-Fauna-Habitat Richtlinie (FFH-Richtlinie) vom 21.05.1992, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/105/EG vom 20.11.2006

Art. 2 Sicherung der Artenvielfalt durch die Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen im europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten

Bund

Baugesetzbuch (BauGB) i.d.F. vom 03.11.2017, zuletzt geändert am 04.01.2023

§ 1 Aufgabe, Begriff und Grundsätze der Bauleitplanung - Sicherung einer menschenwürdigen Umwelt, Schutz und Entwicklung natürlicher Lebensgrundlagen, Berücksichtigung öffentlicher Belange

§ 1a Ergänzende Vorschriften zum Umweltschutz - Einhaltung der Bodenschutzklausel, naturschutzfachliche Eingriffsregelung, Erhalt und Beachtung von Schutzgebietsausweisungen, Klimaschutz

§ 2 Aufstellung der Bauleitpläne

§ 2a Begründung zum Bauleitplanentwurf, Umweltbericht

§ 5 Inhalt des Flächennutzungsplanes

Baunutzungsverordnung (BauNVO) i.d.F. vom 21.11.2017, zuletzt geändert am 04.01.2023

Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) i.d.F. vom 17.03.1998, zuletzt geändert am 25.02.2021

§ 1 Nachhaltige Sicherung und Wiederherstellung der Bodenfunktionen

§ 7 Vorsorgepflicht gegen das Entstehen schädlicher Bodenveränderungen

Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) i.d.F. vom 17.05.2013, zuletzt geändert am 19.10.2022

§ 1 Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und Vorbeugung vor Entstehung von schädlichen Umwelteinwirkungen

§ 3 Immissionen im Sinne des Gesetzes sind einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme und Strahlen sowie ähnliche Umwelteinwirkungen

Emissionen im Sinne des Gesetzes sind von einer Anlage ausgehende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme und Strahlen sowie ähnliche Erscheinungen

§ 50 Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen und von schweren Unfällen auf die dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete

Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) i.d.F. vom 29.07.2009, zuletzt geändert am 08.12.2022

§ 1 Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege zur dauerhaften Sicherung der biologischen Vielfalt

§ 13 Erhebliche Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft sind vorrangig zu vermeiden. Nicht vermeidbare erhebliche Beeinträchtigungen sind durch entsprechende Maßnahmen zu kompensieren

§ 15 Verursacherpflichten, Unzulässigkeiten von Eingriffen

§ 33 Veränderungen oder Störungen, die zu erheblichen Beeinträchtigungen von Natura 2000-Gebieten in ihren Erhaltungszielen oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen können, sind unzulässig

§ 39 Allgemeiner Artenschutz

§ 44 Besonderer Artenschutz

Land

Landesnaturschutzgesetz Schleswig-Holstein (LNatSchG) i.d.F. vom 24.02.2010, zuletzt geändert am 02.02.2022

§ 1 Regelungsgegenstand; Verwirklichung der Ziele

§ 8 Eingriffe in Natur und Landschaft

§ 9 Verursacherpflichten

§ 10 Bevorratung von Kompensationsflächen

§ 11 Verfahren

Landeswaldgesetz Schleswig-Holstein (LWaldG) i.d.F. vom 05.12.2004, zuletzt geändert am 30.11.2021

§ 1 Schutz von Wald

§ 9 Umwandlung von Wald

§ 24 Waldabstand

Denkmalschutzgesetz (DSchG) i.d.F. vom 30.12.2014, zuletzt geändert am 01.09.2020

§ 1 Denkmalschutz und Denkmalpflege

§ 12 Genehmigungspflichtige Maßnahmen

§ 15 Funde

Gemeinsamer Runderlass „Verhältnis der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung zum Baurecht“ des Innenministeriums und des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, und ländliche Räume (Kompensationserlass) i.d.F. vom 09.12.2013.

„Durchführungsbestimmungen zum Knickschutz“, Erlass des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein i.d.F. vom 20.01.2017.

Gemeinsamer Erlass „Wasserrechtliche Anforderungen zum Umgang mit Regenwasser in Neubaugebieten in Schleswig-Holstein“ des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung und des Ministeriums für Inneres, ländliche Räume und Integration des Landes Schleswig-Holstein i.d.F. vom 10.10.2019.

1.3.2 Fachplanungen

Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen. Folgende planerischen Vorgaben sind aus den bestehenden Fachplänen bei der Aufstellung der Bauleitplanung zu berücksichtigen:

Landesentwicklungsplan Schleswig-Holstein 2021

Die Gemeinde Rieseby wird in der Fortschreibung des Landesentwicklungsplanes Schleswig-Holstein (2021) als ‚Ländlicher Raum‘ eingestuft. Sie befindet sich im 10 km-Umkreis um das Mittelzentrum Eckernförde sowie in einem Entwicklungsraum für Tourismus und Erholung.

Regionalplan für den Planungsraum III

Der Regionalplan für den Planungsraum III (2000) weist der Gemeinde Rieseby eine ergänzende, überörtliche Versorgungsfunktion in ländlichen Räumen zu. Diese Gemeinden sollen sich unterhalb der Ebene der ländlichen Zentralorte stärker entwickeln als die anderen nicht zentralörtlich eingestuften Gemeinden. Die Leistungsfähigkeit der zentralen Orte soll dabei gewahrt bleiben.

In der Teilfortschreibung des Regionalplanes zum Thema Windenergie an Land (2020) befindet sich das nächstgelegene Vorranggebiet für Windkraftanlagen PR2_RDE_301 in einem Abstand von ca. 1,5 km südlich und das Gebiet PR2_RDE_009 ca. 3,4 km östlich des Plangebietes.

Flächennutzungsplan

Der rechtsverbindliche Flächennutzungsplan der Gemeinde Rieseby stellt in seiner Ursprungsfassung aus dem Jahr 1974 das Plangebiet als Fläche für die Landwirtschaft dar.

Bestehende Bebauungspläne

Im Nordosten den Plangebietes befindet sich auf dem Flurstück 4/27 eine im Bebauungsplan Nr. 12 überplante und als Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft festgesetzte Fläche, die im Rahmen dieses Bauleitplanverfahrens zu einem Allgemeinen Wohngebiet überplant wird.

Bezüglich dieses Teilbereiches werden die alten Festsetzungen des B-Planes Nr. 12 durch die Festsetzungen des B-Planes Nr. 26 ersetzt.

Landschaftsrahmenplan für den Planungsraum II

In den Karten 1 und 2 des Landschaftsrahmenplanes für den Planungsraum II (2020) sind für das Plangebiet keine Darstellungen enthalten.

Nach Karte 3 liegt das Plangebiet in einem Gebiet mit oberflächennahen Rohstoffen. Westlich angrenzend befindet sich das Geotop Os 003 (Oser/Wallberg).

Landschaftsplan

Im Landschaftsplan der Gemeinde Rieseby ist der Osten des Plangebietes als Fläche für die Siedlungsentwicklung dargestellt (beidseitig des Sönderbyer Weges). Westlich angrenzend ist eine Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft vorhanden. Diese Darstellung diente der Vorbereitung möglicher zukünftiger Maßnahmen als Vorsorgeflächen für Renaturierungsmaßnahmen. Konkrete Vorgaben wurden nicht getroffen. Maßnahmen wurden bis heute nicht entwickelt und umgesetzt. Die Fläche wird noch immer als Ackerfläche intensiv landwirtschaftlich genutzt. Die Darstellung ist charakteristisch für die Landschaftspläne aus den 1990er Jahren. Zu dieser Zeit wurden Ausgleichsflächen für die Siedlungsentwicklung typischerweise unmittelbar angrenzend an den zu bebauenden Flächen entwickelt. Der Landschaftsplan der Gemeinde Rieseby bereitet dieses Vorgehen vor. In der jüngeren Vergangenheit hat sich gezeigt, dass die Ausweisung von Ausgleichsflächen unmittelbar angrenzend an die Wohnbebauung zum einen die Siedlungsentwicklung einschränkt und zum anderen häufig auch dazu führt, dass aufgrund nicht zulässiger Nutzungen vonseiten der Privatgrundstücke das Entwicklungsziel der Ausgleichsflächen nicht adäquat erfüllt wird. Von der Ausweisung von Ausgleichsflächen unmittelbar angrenzend an ein Baugebiet wird dementsprechend heute abgesehen.

Eine weitere Maßnahmenfläche befindet sich im Nordosten des Plangeltungsbereiches. Diese Ausgleichsfläche wurde im Rahmen des Bebauungsplanes Nr. 12 festgesetzt und angelegt. Weiterhin werden der westlich angrenzende Wald und der nördlich vorhandene Knick im Landschaftsplan dargestellt. Nördlich des Waldes wird eine Fläche als mögliche Waldentwicklungsfläche gekennzeichnet. Die überwiegenden Flächen des Planbereiches liegen außerhalb der damals dargestellten Grenzen der Siedlungsentwicklung.

Zusätzlich werden zahlreiche überpflügte Hügelgräber als archäologische Denkmale auf der Fläche gekennzeichnet.

Durch die Ausweisung eines Allgemeinen Wohngebietes ergibt sich eine Abweichung von den Darstellungen des Landschaftsplanes. In der Gemeinde besteht eine sehr hohe Nachfrage nach Baugrundstücken. Es handelt sich bei der nun überplanten Fläche um eine Ackerfläche und um eine Ausgleichsfläche, die jeweils an schon vorhandene Wohnbebauung grenzen. Die Ackerfläche hat aufgrund ihrer intensiven Nutzung nur eine geringe Bedeutung als Lebensraum für verschiedene Tierarten. Eine Bebauung dieser Fläche führt zu der Erweiterung der nördlich und östlich angrenzenden Wohngebiete.

Die ebenfalls überplante Ausgleichsfläche des B-Planes Nr. 12 hätte seit ca. 26 Jahren der Sukzession überlassen werden sollen. Augenscheinlich werden Teile der Fläche stetig genutzt und gepflegt, sodass sich insgesamt kein Zustand eingestellt hat, der nach Jahrzehnten der natürlichen Entwicklung zu erwarten wäre. Die Fläche würde bei einem Erhalt künftig vollständig zwischen der Wohnbebauung Riesebys liegen, wodurch weitere Störungen und eine geringe Lebensraumeignung zu erwarten sind. Die Ausgleichsfläche wird umgewidmet und unter Berücksichtigung der potentiellen Entwicklungszeit an anderer Stelle kompensiert.

Die im nordwestlichen Plangebiet angedachte Waldentwicklung als Teil einer Verbindung zweier vorhandener Waldflächen wurde bislang ebenfalls nicht umgesetzt. Die Fläche wird noch immer als Ackerfläche intensiv landwirtschaftlich genutzt. Das im Landschaftsplan dargestellte Entwicklungsziel eines zusammenhängenden Waldes ist zwischenzeitlich durch das nördlich angrenzende Baugebiet ‚Heidegarten‘ (B-Plan Nr. 20) unterbunden worden. Auch bei Aussparung des Flächenteils aus der aktuellen Planung ist aufgrund der notwendigen Waldabstandsflächen zur bestehenden und geplanten Bebauung keine flächig sinnvolle Waldentwicklung mehr umzusetzen.

Da die Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft und zur Waldentwicklung bis heute nicht umgesetzt wurden bzw. sie an anderer Stelle ersetzt werden können und sich die Zielstellung der Gemeinde für diesen Bereich dementsprechend geändert hat, soll das Plangebiet mit der 15. Änderung des Flächennutzungsplanes für Wohnbauzwecke überplant werden. Diese Planung weicht damit von den Darstellungen des Landschaftsplanes ab. Aufgrund dessen wird die Gemeinde Rieseby den Landschaftsplan entsprechend ihrer neuen Zielsetzungen und Anforderungen zu einem späteren Zeitpunkt anpassen.