Planungsdokumente: 15. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Rieseby für das Gebiet südlich der Straße 'Heidegarten' und westlich der Straßen 'Hofkamp' und 'Sönderbyer Weg'

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

3.2 Bilanzierung von Eingriff und Ausgleich

Unvermeidbare Beeinträchtigungen mit einem entsprechenden Kompensationsbedarf ergeben sich für folgende Schutzgüter:

Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt

Ausgleichsfläche

Die Planung beansprucht eine Ausgleichsfläche, die für Bodeneingriffe des B-Planes Nr. 12 eingerichtet wurde. Die Fläche weist eine Größe von ca. 0,63 ha auf. Auf der Fläche wurden erkennbar verschiedene Gehölze wie z.B. Ginster, Ohr-Weide und Zitter-Pappel gepflanzt. Im Anschluss an die Vorbereitung der Fläche und die Initialpflanzung ist die Fläche der natürlichen Entwicklung überlassen worden.

Die Ausgleichsfläche wird im Rahmen der Planung umgewidmet und der Ausgleich an einer anderen Stelle erbracht. Von der Planung sind insgesamt ca. 0,63 ha Ausgleichsfläche betroffen. Da die Fläche bereits ca. 1996 aus der landwirtschaftlichen Nutzung genommen wurde und sich Fläche seitdem ruderal entwickeln konnte, ist die bisherige Entwicklungszeit bei der Umwidmung und der Einrichtung einer Ersatzfläche zu berücksichtigen. Gemäß Vorgabe der Unteren Naturschutzbehörde ist neben dem einfachen Flächenausgleich ein Zuschlag von 2 % pro Jahr seit Einrichtung der Ausgleichsfläche 1996 bei der Berechnung des Ersatzes anzusetzen. Bei einer Entwicklungszeit von ca. 26 Jahren ist ein Zuschlag von 52 % anzurechnen. Daraus ergibt sich für die Umwidmung der Ausgleichsfläche ein Ersatz von insgesamt ca. 0,96 ha neuer Ausgleichsfläche.

Die neue Ausgleichsfläche wird im Zuge des B-Planes Nr. 26 konkret benannt.

Knick

Innerhalb des Plangebietes sind Knickrodungen und -entwidmungen nicht zu vermeiden. Der Knick an der Grenze zum Baugebiet ‚Heidegarten‘ wird auf einer Länge von 250 m rechtlich entwidmet. Der Ausgleich erfolgt im Verhältnis 1 : 1.

Neben der Knickentwidmung werden Knickrodungen notwendig. Gerodet werden der im bzw. am Plangebiet befindliche Ausgleichsknick (K2), der Knick südlich der Ausgleichsfläche (K3) sowie ein kurzer Abschnitt im Knick (K4) am Baugebiet ‚Hofkamp‘, wo eine fußläufige Anbindung an das bestehende Baugebiet erfolgen soll. Die Knickrodungen werden im Verhältnis 1 : 2 ausgeglichen.

In der nachfolgenden tabellarischen Auflistung sind die Eingriffe in das Knicknetz sowie der notwendige Ausgleich dargestellt:

KnickEingriffsartLänge Eingriff [m]Länge Ausgleich [m]
K1Entwidmungca. 250,0 m250,0 m
K2Rodungca. 335,0 m670 m
K3Rodung ca. 45,0 m 90 m
K4Rodung ca. 2,5 m 5 m
Gesamtausgleich =1.015 m

Insgesamt werden ca. 1.015 m Knickausgleich notwendig. Der Knickausgleich wird im parallel aufgestellten B-Plan Nr. 26 konkret beschrieben.

Schutzgut Boden

Der Gemeinsame Runderlass des Innenministeriums und des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume zum „Verhältnis der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung zum Baurecht“ (Az.: IV 268/V 531 – 5310.23 -) vom 09.12.2013 regelt die Vorgaben für die Ermittlung der Ausgleichsflächengröße.

Es liegen im Plangebiet keine seltenen Böden vor. Bei den Eingriffsflächen handelt es sich aufgrund der bisherigen Nutzung und bei Berücksichtigung der Umlegung der Ausgleichsfläche um einen Bereich mit allgemeiner Bedeutung für den Naturschutz.

Im Plangebiet ist die Ausweisung neuer Wohnbauflächen vorgesehen. Im parallel aufgestellten Bebauungsplan Nr. 26 werden für die einzelnen Baufelder entsprechend der vorgesehenen Bebauung und der Flächenzuschnitte unterschiedliche Grundflächenzahlen festgesetzt:

Im parallel aufgestellten B-Plan Nr. 26 werden voraussichtlich zwei Baufelder mit einer erhöhten GRZ von 0,4 (= 40 %) festgesetzt, um ausreichend Raum für kleinteiliges Wohnen zu schaffen. Diese überbaubare Grundfläche darf z.B. für Garagen, Stellplätze, Zufahrten und Nebenanlagen gem. § 14 BauNVO um bis zu 50 % gem. § 19 Abs. 4 BauNVO überschritten werden. Dadurch ergibt sich für diese Flächen eine maximale Versiegelung von 60 % der Fläche.

Ein Großteil der Flächen wird als Allgemeines Wohngebiet mit einer ortstypischen GRZ von 0,3 (= 30 %) festgesetzt werden. Bei einer zulässigen Überschreitung um 50 % können maximal 45 % der Fläche versiegelt werden.

In zwei Bereichen des Plangebietes wird eine GRZ von 0,35 (= 35 %) festgesetzt. Dies ist u.a. durch Einschränkungen durch den Waldabstand sowie die Schaffung von Hausgruppen begründet. Für Nebenanlagen und Zufahrten ist eine Überschreitung von 50 % zulässig, sodass maximal 52,5 % der Fläche versiegelt werden dürfen.

Innerhalb des Plangebietes wird ein neues Regensickerbecken geschaffen, für das keine Versiegelungen angenommen werden.

Insgesamt werden durch die Bauleitplanung ca. 2,27 ha Neuversiegelung zulässig:

GesamtflächeVersiegelung
Wohnbaufläche GRZ 0,30 (45 %)ca. 3,30 haca. 1,49 ha
Wohnbaufläche GRZ 0,35 (52,5 %)ca. 0,68 haca. 0,36 ha
Wohnbaufläche GRZ 0,40 (60 %)ca. 0,70 haca. 0,42 ha
Gesamtversiegelung =ca. 2,27 ha

Entsprechend den Vorgaben des Gemeinsamen Runderlasses ist für die Bodenversiegelungen ein Ausgleich im Verhältnis 1 : 0,5 zur Verfügung zu stellen. Dies führt zu einem überschlägigen Ausgleichserfordernis von ca. 2,27 x 0,5 = ca. 1,14 ha.

Die Ausgleichsfläche wird im Rahmen des parallel aufgestellten B-Planes Nr. 26 benannt und beschrieben. Das Ausgleichserfordernis wird in der verbindlichen Bauleitplanung konkret bilanziert, da auf Ebene des Bebauungsplanes detaillierte Festsetzungen bezüglich versiegelter Flächen getroffen werden (z.B. Berücksichtigung von Verkehrsflächen, öffentlichen Parkplätzen etc.).

4 STANDORTalternativen

Im Innenbereich der Ortschaft Rieseby sind die Möglichkeiten für eine weitere wohnbauliche Entwicklung weitestgehend erschöpft. Durch die Umsetzung der Bebauungspläne Nrn. 19, 22 und 23 in der jüngeren Vergangenheit wurden die letzten freien Flächen im Innenbereich überplant und bebaut, sodass nun mit Ausnahme einzelner Baulücken im Innenbereich keine Freiflächen mehr vorhanden sind.

Im Rahmen der 15. Änderung des Flächennutzungsplanes und des B-Planes Nr. 26 ist eine Standortalternativenprüfung durchgeführt worden. Dabei wurden sieben verschiedene Flächen angrenzend an die Ortschaft Rieseby auf ihre Eignung als Wohnbaufläche geprüft. Als Kriterien wurden die überörtlichen und örtlichen Planungen, die städtebauliche Einbindung , mögliche Immissionsquellen und die verkehrliche Erschließung herangezogen.

Aus der Standortalternativenprüfung ergibt sich, dass es zu den beabsichtigten Planflächen im Südwesten der Ortslage Rieseby (Fläche 6) nur eine vertretbare Alternative gibt (Fläche 4 am südöstlichen Ortsrand), um dem mit der 15. Änderung des Flächennutzungsplanes und dem Bebauungsplan Nr. 26 verfolgten vorrangigen Ziel der Gemeinde, Rahmenbedingungen für die kurz- bis mittelfristige Bereitstellung von Wohnbauflächen zu schaffen, zu entsprechen.

Die Fläche 4, die aus städtebaulicher Sicht leicht besser geeignet wäre als die Fläche 6, steht seit vielen Jahren nicht für eine bauliche Nutzung zur Verfügung, weshalb für einen Teil der Fläche auch im Rahmen der 8. Änderung des F-Planes im Jahr 2005 die Darstellung als Wohnbaufläche gestrichen wurde.

Beachtet man die zwischenzeitlich vorliegenden Voruntersuchungen zu Fläche Nr. 6, wird er-sichtlich, dass die aufgezeigten potenziellen Beeinträchtigungen (insb. mögliche Immissionen durch Windparks sowie mögliche archäologische Funde) keine Auswirkungen auf die Nutzung der Fläche als Wohnbaufläche erwarten lassen.

Insofern stellt die Fläche 4 keine bessere, sondern eine etwa gleichwertige Alternative dar, die aktuell jedoch nicht für eine Bebauung zur Verfügung steht.

Mit den Bebauungsplänen Nr. 16 und 20 hat die Gemeinde Rieseby den Schwerpunkt für eine wohnbauliche Entwicklung ausdrücklich am südwestlichen Ortsrand geschaffen. Im Rahmen des B-Planes Nr. 20 wurden bereits Vorbereitungen getroffen, das Baugebiet in Richtung Süden zu erweitern und die Bebauung zu arrondieren. So wurde die verkehrliche Erschließung für eine Anschlussbebauung vorgesehen und die Straße bis an die Planbereichsgrenze heran gebaut. Aus diesen Gründen hat sich die Gemeinde Rieseby entschieden, die Bauleitplanverfahren für ein neues Wohngebiet im Rahmen der 15. Änd. des Flächennutzungsplanes und des Bebauungsplanes Nr. 26 im Südwesten der Ortslage fortzuführen.

Auch an einem alternativen Standort im Gemeindegebiet sind Beeinträchtigungen der Umweltbelange wie die Versiegelung von Boden, die Veränderung des Oberflächenabflusses und Auswirkungen auf das Landschaftsbild zu erwarten. Aufgrund des ausgeprägten Knicknetzes in der Region Schwansen sind auch Eingriffe in Knicks an einem alternativen Standort möglich.

5 Zusätzliche Angaben