Planungsdokumente: 15. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Rieseby für das Gebiet südlich der Straße 'Heidegarten' und westlich der Straßen 'Hofkamp' und 'Sönderbyer Weg'

Sie können an dieser Stelle Einsicht in die Dokumente des Verfahrens nehmen.

Inhaltsverzeichnis

Begründung

3.6 Hinweise

Denkmalschutzrechtliche Hinweise

Die überplante Fläche befindet sich in einem archäologischen Interessensgebiet. Zudem befinden sich mehrere Objekte der Archäologischen Landesaufnahme (Verdacht auf Grabhügel) innerhalb der überplanten Fläche. Auf der überplanten Fläche ist daher mit archäologischer Substanz d.h. mit archäologischen Denkmalen zu rechnen.

Aufgrund dieser Darstellungen wird die Gemeinde Rieseby im April 2023 durch das Archäologische Landesamt Schleswig-Holstein Voruntersuchungen durchführen lassen. Die Ergebnisse dieser Voruntersuchung werden im weiteren Verfahren berücksichtigt.

Gemäß § 15 DSchG gilt: Wer Kulturdenkmale entdeckt oder findet, hat dies unverzüglich unmittelbar oder über die Gemeinde der oberen Denkmalschutzbehörde mitzuteilen. Die Verpflichtung besteht ferner für die Eigentümerin oder den Eigentümer und die Besitzerin oder den Besitzer des Grundstücks oder des Gewässers, auf oder in dem der Fundort liegt, und für den Leiter der Arbeiten, die zur Entdeckung oder zu dem Fund geführt haben. Die Mitteilung einer oder eines der Verpflichteten befreit die übrigen. Die nach Satz 2 Verpflichteten haben das Kulturdenkmal und die Fundstätte in unverändertem Zustand zu erhalten, soweit es ohne erhebliche Nachteile oder Aufwendungen von Kosten geschehen kann. Diese Verpflichtung erlischt spätestens nach Ablauf von vier Wochen seit der Mitteilung.

Archäologische Kulturdenkmale sind nicht nur Funde, sondern auch dingliche Zeugnisse wie Veränderungen und Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit.

Bodenschutz

Allgemein:

  • Beachtung der DIN 19731 'Verwertung von Bodenmaterial'
  • Der Beginn der Arbeiten ist der unteren Bodenschutzbehörde spätestens 1 Woche vorab mitzuteilen.

Vorsorgender Bodenschutz:

  • Die Häufigkeit der Fahrzeugeinsätze ist zu minimieren und soweit möglich an dem zukünftigen Verkehrswegenetz zu orientieren.
  • Bei wassergesättigten Böden (breiig/flüssige Konsistenz) sind die Arbeiten einzustellen.

Bodenmanagement:

  • Oberboden und Unterboden sind bei Aushub, Transport, Zwischenlagerung und Verwertung sauber getrennt zu halten. Dies gilt gleichermaßen für den Wiederauftrag / Wiedereinbau.
  • Bei den Bodenlagerflächen sind getrennte Bereiche für Ober- und Unterboden einzurichten. Eine Bodenvermischung ist grundsätzlich nicht zulässig.
  • Oberboden ist ausschließlich wieder als Oberboden zu verwenden. Eine Verwertung als Füllmaterial ist nicht zulässig.
  • Überschüssiger Oberboden ist möglichst ortsnah einer sinnvollen Verwertung zuzuführen.

Hinweis:

Für eine gegebenenfalls notwendige Verwertung von Boden auf landwirtschaftlichen Flächen ist ein Antrag auf naturschutzrechtliche Genehmigung (Aufschüttung) bei der Unteren Naturschutzbehörde zu stellen.

Im Zuge der Maßnahme sind die Vorgaben des BauGB (§ 202 Schutz des humosen Oberbodens), der Bundesbodenschutzverordnung (BBodSchV, § 12) des Bundesbodenschutzgesetzes (BBodSchG u. a. § 7 Vorsorgepflicht) sowie das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG u. a. § 2 und § 6) einzuhalten.

Altlasten

Der Plangeltungsbereich befindet sich innerhalb eines Vorbehaltsgebietes zur Gewinnung oberflächennaher Rohstoffe.

Innerhalb des Plangeltungsbereichs befinden sich nach heutigem Kenntnisstand (Stand 08/2022) keine Altablagerungen und keine Altstandorte.

Sollten bei der Bauausführung organoleptisch auffällige Bodenbereiche angetroffen werden (z. B. Plastikteile, Bauschutt, auffälliger Geruch oder andere Auffälligkeiten), ist die untere Bodenschutzbehörde des Kreises Rendsburg-Eckernförde umgehend zu informieren.

Belange der Bundeswehr

Das Plangebiet liegt im Zuständigkeitsbereich des militärischen Flughafens Schleswig und im Interessensbereich der Luftverteidigungsradaranlage Brekendorf.

Kampfmittel

Gemäß der Anlage der Kampfmittelverordnung (KampfmV SH 2012) gehört die Gemeinde Rieseby nicht zu den Gemeinden mit bekannten Bombenabwurfgebieten. Zufallsfunde von Munition sind jedoch nicht gänzlich auszuschließen und unverzüglich der Polizei zu melden.

Immissionsschutz

An das Plangebiet grenzen landwirtschaftliche Flächen. Auf die Grundstücke können Immissionen (Lärm, Staub, Gerüche), die aus einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen und Betriebe resultieren, einwirken.

Digitales Funknetz Schleswig-Holstein

Eine Richtfunkverbindung des digitalen Funknetzes Schleswig-Holstein verläuft durch das Plangebiet. Die Richtfunktrasse verläuft zwischen den Punkten: 552199,00/ 6044656,00 (ETRS89), Antennenhöhe 46,00 m und 552574,00/ 6037922,00 (ETRS89), Antennenhöhe 45,30 m. Zu beiden Seiten der Richtfunkverbindung muss ein Abstand von 30 m zu Bauwerken /baulichen Anlagen freigehalten werden. Nur bei Freihaltung des Korridors der Richtfunkverbindung bestehen keine Einwände gegen die Errichtung von Bauwerken/ baulichen Anlagen in diesem Bereich.

Im vorliegenden Fall sind, nach Prüfung durch den zuständigen Fachbereich, keine Beeinträchtigungen der Dataport-Richtfunktrasse zu erwarten.

4 Flächenverteilung

Der Geltungsbereich der 15. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Rieseby umfasst insgesamt eine Fläche von ca. 5,89 ha mit folgender Unterteilung:

Wohnbauflächenca. 4,68 ha
Grünflächen 'Parkanlage'ca. 0,92 ha
Regenrückhaltungca. 0,29 ha

Teil 2 - Umweltbericht