Planungsdokumente: 15. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Rieseby für das Gebiet südlich der Straße 'Heidegarten' und westlich der Straßen 'Hofkamp' und 'Sönderbyer Weg'

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

2.8 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung

Bei Nichtdurchführung der Planung lassen sich nur die Beibehaltung des Status-quo und somit die Erhaltung des derzeitigen Umweltzustandes prognostizieren. In diesem Fall würde die Fläche weiterhin konventionell landwirtschaftlich als Acker genutzt werden. Die Ausgleichsfläche für den B-Plan Nr. 12 ‚Hofkamp‘ könnte an ihrem Standort erhalten werden, sich sukzessiv weiterentwickeln und langfristig zu einem Feldgehölz bzw. kleinen Wald werden. Die vorhandenen Knicks blieben als geschützte Biotope gem. § 21 LNatSchG erhalten und würden entsprechend den gesetzlichen Vorgaben gepflegt. Ein Heranrücken der bebauten Siedlung an den südwestlich gelegenen Wald bliebe aus.

Eine weitere Wohnbebauung und damit Entwicklung der Gemeinde Rieseby müsste an anderer Stelle erfolgen und würde dort ebenfalls zu Bodenversiegelungen, Eingriffen in den Wasserhaushalt und zur Veränderung des Landschaftsbildes führen.

3 Schutz-, Minimierungs-, Ausgleichs- und Ersatzmaẞnahmen

Der Verursacher eines Eingriffs ist verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen. Verbleiben nach Ausschöpfung aller Vermeidungs- bzw. Minimierungsmaßnahmen erhebliche Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes, so sind gem. § 15 Abs. 2 BNatSchG Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen durchzuführen.

Obwohl durch die Aufstellung der Bauleitplanung selbst nicht in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild eingegriffen werden kann, sondern nur durch dessen Realisierung, ist die Eingriffsregelung dennoch von Bedeutung, da nur bei ihrer Beachtung eine ordnungsgemäße Abwägung aller öffentlichen und privaten Belange möglich ist.

Das geplante Vorhaben wird Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft bezüglich der Versiegelung von Boden und des Abflusses von Niederschlägen sowie durch die Veränderung des Landschaftsbildes auslösen. Eingriffe in das Knicknetz sowie in bestehende Ausgleichsflächen sind nicht zu vermeiden. Zudem wird eine bereits entwickelte Ausgleichsfläche für die Bebauung beansprucht. Die einzelnen Vermeidungs-/ Minimierungsmaßnahmen für die Schutzgüter werden im Folgenden dargestellt. Einige der genannten Maßnahmen sind aufgrund gesetzlicher Bestimmungen ohnehin durchzuführen und sind somit keine Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen im Sinne der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung. Sie werden der Vollständigkeit halber und zum besseren Verständnis jedoch mit aufgeführt.

3.1 Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen

Schutzgut Mensch und menschliche Gesundheit

Immissionsquellen, die erhebliche Beeinträchtigungen des Schutzgutes Mensch und menschlich Gesundheit verursachen könnten, sind im Umfeld des Plangebietes nicht vorhanden. Es sind daher keine zusätzlichen Maßnahmen zur Vermeidung oder Minderung von Auswirkungen auf das Schutzgut vorgesehen.

Von den ca. 1,5 km südlich geplanten Windkraftanlagen sind keine Lärmimmissionen zu erwarten, die die zulässigen Grenzwerte überschreiten. Auswirkungen durch Schattenwurf sind aufgrund der Entfernung ebenfalls ausgeschlossen.

Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt

Zur Vermeidung von Zugriffsverboten nach § 44 BNatSchG sind die notwendigen Knickrodungen und Gehölzrodungen im Bereich der Ausgleichsfläche zwischen dem 01. Dezember und Ende Februar durchzuführen, da potentiell Lebensräume heimischer Brutvögel und ggf. Tagverstecke von Fledermäusen zu erwarten sind. Hierdurch wird ein Eintreten von Verbotstatbeständen gem. § 44 Abs. 1 BNatSchG vermieden.

Der Knick zwischen den Baugebieten B-Plan Nr. 20 und 26 wird rechtlich entwidmet und als Grünstruktur ohne Biotopschutz erhalten.

Zum südwestlich angrenzenden Wald wird der gesetzliche Waldabstand von 30 m gemäß § 24 LWaldG eingehalten. Er darf in Rücksprache mit der Unteren Forstbehörde nur für ein einzelnes Grundstück auf 25 m unterschritten werden. Die im Waldabstand gelegenen Teile der Privatgrundstücke werden als „Hausgärten“ festgesetzt. Als Pufferstreifen werden entlang des Waldrandes öffentliche Grünflächen ausgewiesen, sodass die Privatgrundstücke nicht unmittelbar an den Wald angrenzen.

Im Hinblick auf das Gesetz zum Schutz der Insektenvielfalt und den damit geplanten § 41a BNatSchG sind im Plangebiet Straßen- und Wegebeleuchtungen zu installieren, die keine nachteiligen Auswirkungen auf wildlebende Tiere (v.a. Insekten und Fledermäuse) oder Pflanzen verursachen. Zu verwenden ist ausschließlich warmweißes Licht bis maximal 3.000 Kelvin und mit geringen UV- und Blaulichtanteilen. Die Beleuchtung sollte in möglichst geringer Höhe angebracht und nach unten abstrahlend ausgerichtet werden.

Es wird zusätzlich darauf hingewiesen, dass insbesondere in die Randbereiche mit Gehölzbestand eine Abstrahlung vermieden werden sollte. Die Beleuchtungsdauer sollte außerdem auf das notwendige Maß begrenzt werden (z.B. durch Bewegungsmelder, Zeitschaltuhren, Begrenzung der Beleuchtungsintensität über Nacht etc.).

Schutzgut Fläche

  • Festsetzung von Grundstücken für kleinteiligen, mehrgeschossigen Wohnraum.
  • Es sind keine zusätzlichen Maßnahmen zur Vermeidung oder Minderung von Auswirkungen auf das Schutzgut vorgesehen.

Schutzgut Boden

  • Die vorgesehenen Bauflächen werden derzeit überwiegend intensiv als Acker genutzt.
  • An die Grundstücksgrößen und geplanten Nutzungen angepasste Grundflächenzahlen.
  • Der Ausgleich für die Bodenversiegelungen wird außerhalb des Plangebietes erbracht.

Schutzgut Wasser

  • Berücksichtigung einer Berechnung nach A-RW 1 in der verbindlichen Bauleitplanung.
  • Auf den Erschließungsstraßen anfallendes Niederschlagswasser wird über ein neu herzustellendes Regensickerbecken verdunstet bzw. versickert.
  • Stellplätze, Zufahrten und öffentliche Parkplätze sind wasserdurchlässig herzustellen.
  • Neue Grünstrukturen zur Förderung der Verdunstungsrate.

Schutzgut Klima/Luft

  • Schaffung von neuen Grünstrukturen.
  • Wärmeversorgung des Gebietes über Erneuerbare Energien.

Schutzgut Landschaft

  • An die räumliche Lage im Plangebiet angepasste Gebäudehöhen und Vollgeschosszahlen.
  • Pflanzung von Laubbäumen auf den Privatgrundstücken.
  • Schaffung einer zentralen Grünfläche als Bürgerpark bzw. Spielplatz.
  • Grünzäsur inkl. Fußweg am südwestlichen Rand des Plangebietes.

Schutzgut kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter

  • Durchführung archäologischer Untersuchungen vor Planumsetzung.
  • Es sind keine zusätzlichen Maßnahmen zur Vermeidung oder Minderung von Auswirkungen auf das Schutzgut vorgesehen.