Schutzgut Mensch und menschliche Gesundheit
Es sind keine zusätzlichen Maßnahmen zur Vermeidung oder Minderung von Auswirkungen auf das Schutzgut vorgesehen.
Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt
Zum Schutz von Wasser- und Rastvögeln im Bereich der Schlei sind die Fensterflächen des Bistros mit reflexarmen, entspiegelten Gläsern herzustellen.
Einschränkung der Größe und Art der Beleuchtung von Werbeanlagen zur Reduzierung von Lichtimmissionen.
Nach § 41a BNatSchG sind im Plangebiet Straßen- und Wegebeleuchtungen sowie Außenbeleuchtungen baulicher Anlagen und Grundstücke zu installieren, die keine nachteiligen Auswirkungen auf wildlebende Tiere (v.a. Insekten und Fledermäuse) oder Pflanzen verursachen. Verwendet werden sollte warmweißes Licht bis maximal 3.000 Kelvin und mit geringen UV- und Blaulichtanteilen. Die Beleuchtung sollte in möglichst geringer Höhe angebracht und nach unten abstrahlend ausgerichtet werden.
Es wird zusätzlich darauf hingewiesen, dass insbesondere in die Randbereiche eine Abstrahlung vermieden werden sollte. Die Beleuchtungsdauer sollte außerdem auf das notwendige Maß begrenzt werden (z.B. durch Bewegungsmelder, Zeitschaltuhren, Begrenzung der Beleuchtungsintensität über Nacht etc.).
Schutzgut Fläche
Es sind keine zusätzlichen Maßnahmen zur Vermeidung oder Minderung von Auswirkungen auf das Schutzgut vorgesehen.
Schutzgut Boden
Es sind keine zusätzlichen Maßnahmen zur Vermeidung oder Minderung von Auswirkungen auf das Schutzgut vorgesehen.
Schutzgut Wasser
- Maßnahmen zum Hochwasserschutz werden berücksichtigt.
- Anfallendes Niederschlagswasser wird in die Schlei abgeleitet.
Schutzgut Klima/Luft
Es sind keine zusätzlichen Maßnahmen zur Vermeidung oder Minderung von Auswirkungen auf das Schutzgut vorgesehen.
Schutzgut Landschaft
- Beschränkung der Gebäudehöhe auf max. 5,0 m über Erdgeschossfertigfußbodenhöhe.
- Einschränkung der Größe und Art der Beleuchtung von Werbeanlagen.
- Verwendung von reflexarmen, entspiegelten Fensterflächen (Reflexionsgrad < 10 %).
- Einschränkung der zulässigen Farbgebung für die Außenfassaden.
- Verwendung von nicht glänzenden und nicht reflektierenden Dacheindeckungen.
Schutzgut kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter
Es sind keine zusätzlichen Maßnahmen zur Vermeidung oder Minderung von Auswirkungen auf das Schutzgut vorgesehen.