Planungsdokumente: 26. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Schleswig

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

2.3 Beschreibung der geplanten Maßnahmen, mit denen festgestellte erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen vermieden, verhindert, verringert oder soweit möglich ausgeglichen werden sollen sowie Überwachungsmaßnahmen

2.3.1 Maßnahmen zur Vermeidung, Verhinderung und Verringerung erheblich nachteiliger Umweltauswirkungen

Die Entwicklung des geplanten Ortsteils findet an einem Standort statt, der bereits früher baulich genutzt wurde. Damit kann eine Reihe an potenziellen Wirkungen mit erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt gemindert werden.

Im Folgenden werden die über Plandarstellungen sowie für nachfolgende Planungsebenen vorgeschlagene Maßnahmen zur Verringerung, Vermeidung und Verhinderung von nachteiligen Umweltauswirkungen aufgelistet. Dabei werden folgende Zuordnungen verwendet:

  • Verringerung: Begrenzung von Umweltauswirkungen durch eine allgemeine Begrenzung des Ausmaßes des geplanten Vorhabens (z.B. über Fläche, GRZ, Gebäudehöhe oder Lärmpegel).
  • Verhinderung: Unterbinden von Umweltauswirkungen, die sich durch die Wirkfaktoren spezieller Planinhalte ergeben. Die Unterbindung kann über die Planung eines zusätzlichen Vorhabenbestandteils (z.B. Zaun oder Hecke zum Schutz gegenüber Betreten/Befahren), oder über einen Ausschluss spezieller Vorhabenumsetzungen (z.B. Verbot blendende Dacheindeckung) erfolgen.
  • Vermeidung: Standörtliche Begrenzung von Beeinträchtigungen. (z.B. Auswahl konfliktarmer Flächen für das Bauvorhaben, Erhaltungsfestsetzungen für Bäume und Gehölzbestände).

Maßnahmen, die dazu dienen, mögliche erhebliche nachteilige Auswirkungen auf ein unerhebliches Maß zu begrenzen, sind durch Fettschrift hervorgehoben.

Maßnahmen, die dazu dienen, dass erhebliche Beeinträchtigungen von Natura 2000-Gebieten vermieden werden, sind als schadensbegrenzende Maßnahmen (S) gekennzeichnet.

Maßnahmen, die dazu dienen, Eingriffe in gesetzlich geschützte Biotope zu vermeiden, sind als biotopschützende Maßnahme (B) gekennzeichnet.

2.3.1.1 Darstellungen

MaßnahmeFunktion
Außerhalb des Baufeldes für die Steghäuser bleiben die Landflächen des FFH-Gebiets und des Europäische Vogelschutzgebiets durch Maßnahmenflächen und Grünflächen geschützt (Schutz von Vegetation, faunistischem Lebensraum, Landschafts- und Ortsbild, gesetzlich geschützten Biotopen, Natura 2000)Vermeidung (S) (B)
Die Grünflächen an der Böschung der Kleinbahntrasse, am Wald und an der Küste sind als 'Naturnahe Anlage' vorgesehen, um die Erhaltung schützenswerter Gehölzbestände sowie eine naturnahe Grünflächengestaltung am Waldrand und an der Küste vorbereiten zu können (Schutz von Vegetation, faunistischem Lebensraum und Landschafts-/Ortsbild sowie Erholungsfunktion).Vermeidung