2.1.4 Schutzgut Boden
Die Schlei ist als durch das Abschmelzen einer Gletscherzunge nach der letzten Eiszeit (Weichsel-Eiszeit) entstanden. In den Randbereichen der Schlei dominieren Geschiebelehme und -mergel als Ablagerungen der letzten Eiszeit (siehe Landwirtschafts- und Umweltatlas des LLUR). Die Stadt Kappeln befindet sich innerhalb des Naturraumes Östliches Hügelland.
Die Baumaßnahme erfolgt auf zwei vorhandenen, pfahlgegründeten Plattformen im Bereich der Schlei, die an eine vorhandene Steganlage anschließen und ca. 1,4 m über NHN liegen.
Derzeit sind keine Hinweise auf Altlasten bzw. Altablagerungen innerhalb des Plangebietes bekannt. Auswirkungen sind nicht zu erwarten.
Gemäß der Anlage der Kampfmittelverordnung (KampfmV SH 2012) gehört die Stadt Kappeln zu den Gemeinden mit bekannten Bombenabwurfgebieten. Zufallsfunde von Munition sind nicht gänzlich auszuschließen und unverzüglich der Polizei zu melden.
Prognose bei Nichtdurchführung der Planung
Bei Nichtdurchführung der Planung werden die Plattformen im Bereich des Sportboothafens bestehe bleiben. Bodenversiegelungen würden nicht erfolgen.
Auswirkung der Planung
Das Plangebiet wird als Sondergebiet ‚Hafenbistro‘ festgesetzt. Das Maß der baulichen Nutzung wird durch die maximal zulässige Grundfläche (GR) bestimmt. Hierbei werden im parallel aufgestellten Bebauungsplan Nr. 93 entsprechend des konkreten Vorhabens einzelne Grundflächen für die unterschiedlichen Nutzungen festgesetzt. So darf die Grundfläche für das geplante Bistro max. 150 m² betragen, hierbei sind die Außenbewirtungsbereiche nicht mit einzuberechnen. Die zulässige Grundfläche für das Hafenmeistergebäude beträgt entsprechend des geplanten Vorhabens max.15 m². Für die gesamte Steganlage mit Plattform, auf der die Gebäude errichtet werden und wo auch die Außengastronomie untergebracht wird, wird eine Grundfläche von max. 450 m² festgesetzt.
Die Baumaßnahme erfolgt auf zwei vorhandenen, pfahlgegründeten Plattformen. Bodenversiegelungen erfolgen durch die Maßnahme nicht, sodass auch keine Beeinträchtigungen des Schutzgutes erfolgen.
Für das Schutzgut Boden sind die Auswirkungen des Vorhabens mit einer geringen Erheblichkeit zu bewerten. Bodenversiegelungen erfolgen durch die Bebauung zweier Plattformen im Bereich der Schlei nicht, sodass auch keine Ausgleichsmaßnahmen notwendig werden.