3.2 Bilanzierung von Eingriff und Ausgleich
Unvermeidbare Beeinträchtigungen mit einem entsprechenden Kompensationsbedarf ergeben sich für folgende Schutzgüter:
Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt
Ausgleichsfläche
Die Planung beansprucht eine Ausgleichsfläche, die für Bodeneingriffe des B-Planes Nr. 12 eingerichtet wurde. Die Fläche weist eine Größe von ca. 0,63 ha auf. Auf der Fläche wurden erkennbar verschiedene Gehölze wie z.B. Ginster, Ohr-Weide und Zitter-Pappel gepflanzt. Im Anschluss an die Vorbereitung der Fläche und die Initialpflanzung ist die Fläche der natürlichen Entwicklung überlassen worden.
Die Ausgleichsfläche wird im Rahmen der Planung umgewidmet und der Ausgleich an einer anderen Stelle erbracht. Von der Planung sind insgesamt ca. 0,63 ha Ausgleichsfläche betroffen. Da die Fläche bereits ca. 1996 aus der landwirtschaftlichen Nutzung genommen wurde und sich Fläche seitdem ruderal entwickeln konnte, ist die bisherige Entwicklungszeit bei der Umwidmung und der Einrichtung einer Ersatzfläche zu berücksichtigen. Gemäß Vorgabe der Unteren Naturschutzbehörde ist neben dem einfachen Flächenausgleich ein Zuschlag von 2 % pro Jahr seit Einrichtung der Ausgleichsfläche 1996 bei der Berechnung des Ersatzes anzusetzen. Bei einer Entwicklungszeit von ca. 26 Jahren ist ein Zuschlag von 52 % anzurechnen. Daraus ergibt sich für die Umwidmung der Ausgleichsfläche ein Ersatz von insgesamt ca. 0,96 ha neuer Ausgleichsfläche.
Die neue Ausgleichsfläche wird im Zuge des B-Planes Nr. 26 konkret benannt.
Knick
Innerhalb des Plangebietes sind Knickrodungen und -entwidmungen nicht zu vermeiden. Der Knick an der Grenze zum Baugebiet ‚Heidegarten‘ wird auf einer Länge von 250 m rechtlich entwidmet. Der Ausgleich erfolgt im Verhältnis 1 : 1.
Neben der Knickentwidmung werden Knickrodungen notwendig. Gerodet werden der im bzw. am Plangebiet befindliche Ausgleichsknick (K2), der Knick südlich der Ausgleichsfläche (K3) sowie ein kurzer Abschnitt im Knick (K4) am Baugebiet ‚Hofkamp‘, wo eine fußläufige Anbindung an das bestehende Baugebiet erfolgen soll. Die Knickrodungen werden im Verhältnis 1 : 2 ausgeglichen.
In der nachfolgenden tabellarischen Auflistung sind die Eingriffe in das Knicknetz sowie der notwendige Ausgleich dargestellt:
Knick | Eingriffsart | Länge Eingriff [m] | Länge Ausgleich [m] |
K1 | Entwidmung | ca. 250,0 m | 250,0 m |
K2 | Rodung | ca. 335,0 m | 670 m |
K3 | Rodung | ca. 45,0 m | 90 m |
K4 | Rodung | ca. 2,5 m | 5 m |
Gesamtausgleich = | 1.015 m |
Insgesamt werden ca. 1.015 m Knickausgleich notwendig. Der Knickausgleich wird im parallel aufgestellten B-Plan Nr. 26 konkret beschrieben.
Schutzgut Boden
Der Gemeinsame Runderlass des Innenministeriums und des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume zum „Verhältnis der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung zum Baurecht“ (Az.: IV 268/V 531 – 5310.23 -) vom 09.12.2013 regelt die Vorgaben für die Ermittlung der Ausgleichsflächengröße.
Es liegen im Plangebiet keine seltenen Böden vor. Bei den Eingriffsflächen handelt es sich aufgrund der bisherigen Nutzung und bei Berücksichtigung der Umlegung der Ausgleichsfläche um einen Bereich mit allgemeiner Bedeutung für den Naturschutz.
Im Plangebiet ist die Ausweisung neuer Wohnbauflächen vorgesehen. Im parallel aufgestellten Bebauungsplan Nr. 26 werden für die einzelnen Baufelder entsprechend der vorgesehenen Bebauung und der Flächenzuschnitte unterschiedliche Grundflächenzahlen festgesetzt:
Im parallel aufgestellten B-Plan Nr. 26 werden voraussichtlich zwei Baufelder mit einer erhöhten GRZ von 0,4 (= 40 %) festgesetzt, um ausreichend Raum für kleinteiliges Wohnen zu schaffen. Diese überbaubare Grundfläche darf z.B. für Garagen, Stellplätze, Zufahrten und Nebenanlagen gem. § 14 BauNVO um bis zu 50 % gem. § 19 Abs. 4 BauNVO überschritten werden. Dadurch ergibt sich für diese Flächen eine maximale Versiegelung von 60 % der Fläche.
Ein Großteil der Flächen wird als Allgemeines Wohngebiet mit einer ortstypischen GRZ von 0,3 (= 30 %) festgesetzt werden. Bei einer zulässigen Überschreitung um 50 % können maximal 45 % der Fläche versiegelt werden.
In zwei Bereichen des Plangebietes wird eine GRZ von 0,35 (= 35 %) festgesetzt. Dies ist u.a. durch Einschränkungen durch den Waldabstand sowie die Schaffung von Hausgruppen begründet. Für Nebenanlagen und Zufahrten ist eine Überschreitung von 50 % zulässig, sodass maximal 52,5 % der Fläche versiegelt werden dürfen.
Innerhalb des Plangebietes wird ein neues Regensickerbecken geschaffen, für das keine Versiegelungen angenommen werden.
Insgesamt werden durch die Bauleitplanung ca. 2,27 ha Neuversiegelung zulässig:
Gesamtfläche | Versiegelung | |
Wohnbaufläche GRZ 0,30 (45 %) | ca. 3,30 ha | ca. 1,49 ha |
Wohnbaufläche GRZ 0,35 (52,5 %) | ca. 0,68 ha | ca. 0,36 ha |
Wohnbaufläche GRZ 0,40 (60 %) | ca. 0,70 ha | ca. 0,42 ha |
Gesamtversiegelung = | ca. 2,27 ha |
Entsprechend den Vorgaben des Gemeinsamen Runderlasses ist für die Bodenversiegelungen ein Ausgleich im Verhältnis 1 : 0,5 zur Verfügung zu stellen. Dies führt zu einem überschlägigen Ausgleichserfordernis von ca. 2,27 x 0,5 = ca. 1,14 ha.
Die Ausgleichsfläche wird im Rahmen des parallel aufgestellten B-Planes Nr. 26 benannt und beschrieben. Das Ausgleichserfordernis wird in der verbindlichen Bauleitplanung konkret bilanziert, da auf Ebene des Bebauungsplanes detaillierte Festsetzungen bezüglich versiegelter Flächen getroffen werden (z.B. Berücksichtigung von Verkehrsflächen, öffentlichen Parkplätzen etc.).